Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_694/2017 KI-generiert

Repayment of Overpaid Unemployment Benefits Upheld Due to Insufficient Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 8C_694/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding unemployment insurance. The court had confirmed a ruling by the unemployment fund that required the applicant to repay an amount of CHF 24,118.05, which was overpaid in unemployment benefits. The rationale for this ruling was that the applicant had not demonstrated a monthly income of at least CHF 500 during the six months prior to the eligibility period. Additionally, the court suggested that even if the applicant had a salary of CHF 8,300, it appeared to be declared for the sole purpose of circumventing legal restrictions, which would not qualify for entitlement to benefits. The applicant contested the factual findings of the lower court but failed to sufficiently substantiate claims of legal errors in the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Repayment of Overpaid Unemployment Benefits Upheld Due to Insufficient Substantiation of Appeal: The court had confirmed a ruling by the unemployment fund that required the applicant to repay an amount of CHF 24,118.05, which was overpaid in unemployment benefits. The rationale for this ruling was that the applicant had not demonstrated a monthly income of at least CHF 500 during the six months prior to the eligibility period. Additionally, the court suggested that even if the applicant had a salary of CHF 8,300, it appeared to be declared for the sole purpose of circumventing legal restrictions, which would not qualify for entitlement to benefits. The applicant contested the factual findings of the lower court but failed to sufficiently substantiate claims of legal errors in the decision.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern unrechtmässig bezogene Leistungen Entschädigungsberechtigung Arbeitslosigkeit mangelnder Solvenznachweis Lohnfortzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard due to an evident deficiency in the statement of grounds (procedural inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to refrain from levying court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_694/2017

Urteil vom 17. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. August 2017 (AVI 2016/55).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 24'118.05 bestätigte,

dass es sich dabei auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe in den letzten sechs Monaten vor dem Beginn der Rahmenfristfür den Leistungsbezug keinen Lohn von mindestens Fr. 500.- monatlich ausgerichtet erhalten, zumindest sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen,

dass es sodann weiter ausführte, selbst wenn von einem ausreichend belegten tatsächlichen Lohnfluss von Fr. 8'300.- monatlich auszuge hen wäre, vorliegend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, da dieser Monatslohn einzig zum Zwecke der Gesetzesumgehung ausbezahlt und deklariert worden wäre, was keinen Rechtsschutz verdiene,

dass es angesichts dessen die ursprünglichen Taggeldabrechungen der Monate Februar 2016 bis und mit Juni 2016 als zweifellos unrichtig erachtete, was zur Bestätigung der Rückerstattungsverfügung führte,

dass die Beschwerdeführerin zwar die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Akten und Parteivorbringen beanstandet, ohne indessen hinreichend konkret darzulegen, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen haben könnten; lediglich den Geschehensablauf aus ihrer Sicht darzulegen und diesen als der Wahrheit entsprechend zu bezeichnen, reicht nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel