Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_693/2011 KI-generiert

Appeal on insufficient substantiation of constitutional grievances dismissed.

Geschäftsnummer 8C_693/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a local municipal authority concerning social assistance. The complaint was directed at a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which was issued on August 9, 2011. Upon review, the Federal Court found that the individual's submissions did not meet the required legal standards for complaints, particularly in articulating constitutional rights violations resulting from the contested ruling. Consequently, the Federal Court did not accept the complaint as valid and determined that no court fees would be charged due to the nature of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on insufficient substantiation of constitutional grievances dismissed: The complaint was directed at a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which was issued on August 9, 2011. Upon review, the Federal Court found that the individual's submissions did not meet the required legal standards for complaints, particularly in articulating constitutional rights violations resulting from the contested ruling. Consequently, the Federal Court did not accept the complaint as valid and determined that no court fees would be charged due to the nature of the circumstances.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsrechtliche Rügen Sozialhilfe vereinfachtes Verfahren gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was incomplete and did not meet the requirements for a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_693/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________,

vertreten durch Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des Z.________ vom 13. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an Z.________ vom 15. September 2011, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von Z.________ dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 27. September 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und 27. Septem-ber 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, weil darin - abgesehen von der Einreichung eines rechts-genüglichen Begehrens - namentlich nicht anhand der vorinstanz-lichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefoch-tene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerde-grundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde- führers, kein gültiges Rechtsmittel erhoben wurde, obwohl das Bun-desgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 15. September 2011 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz