Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_692/2016 KI-generiert

Military Insurance Benefit Appeal Inadmissible Due to Premature Challenge of Interlocutory Cost Ruling

Geschäftsnummer 8C_692/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding military insurance matters. The specific issue at hand was the amount of compensation awarded for legal costs, which the individual argued was insufficient. They sought a higher compensation figure and also requested reimbursement for costs related to a medical consultation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which evaluated the admissibility of the appeal and the nature of the prior decision, ultimately determining that the appeal could not be accepted due to procedural rules regarding interim decisions and costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Military Insurance Benefit Appeal Inadmissible Due to Premature Challenge of Interlocutory Cost Ruling: The specific issue at hand was the amount of compensation awarded for legal costs, which the individual argued was insufficient. They sought a higher compensation figure and also requested reimbursement for costs related to a medical consultation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which evaluated the admissibility of the appeal and the nature of the prior decision, ultimately determining that the appeal could not be accepted due to procedural rules regarding interim decisions and costs.

Schlagwörter

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Militärversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Militärversicherung Zwischenentscheid Kostenvergütung im Versicherungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Beweismittel nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
dass die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen,
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to rule that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because the procedural defect was obvious.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because the procedural defect was obvious.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_692/2016

Urteil vom 24. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,

Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 5. September 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. September 2016,

in Erwägung,

dass mit dem angefochtenen Entscheid die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung und anschliessenden neuen Verfügung an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird,

dass der Beschwerdeführer einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids anficht, in welcher ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen wird,

dass er beantragt, es sei ihm stattdessen eine Parteientschädigung von Fr. 5'092.95 sowie ein Betrag von Fr. 2'240.- als Kostenersatz für das Konsilium des Dr. med. B.________ zuzusprechen,

dass die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen,

dass gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist ( BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.),

dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet ( BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),

dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte,

dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid folglich unzulässig ist,

dass dieser prozessuale Mangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen der aussichtslosen Beschwerdeführung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz