Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_692/2008 KI-generiert

Insured v. Accident Insurer (Shoulder Contusion Benefits Termination)

Geschäftsnummer 8C_692/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for continued benefits from an accident insurance provider following an incident that occurred in February 2005, where the claimant sustained a shoulder contusion. Initially, the insurance company covered medical costs and provided daily allowances, but later closed the case, asserting that the claimant's ongoing complaints were not linked to the accident, supported by a medical report. The claimant challenged this decision, but the administrative court upheld the insurer's position, leading to an appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn the court's decision and continue receiving benefits beyond the initial closure date.

Legislator-Regeste

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Art. 6 UVG, Art. 108 al. 1 lit. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Insured v. Accident Insurer (Shoulder Contusion Benefits Termination): Initially, the insurance company covered medical costs and provided daily allowances, but later closed the case, asserting that the claimant's ongoing complaints were not linked to the accident, supported by a medical report. The claimant challenged this decision, but the administrative court upheld the insurer's position, leading to an appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn the court's decision and continue receiving benefits beyond the initial closure date.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Schulterverletzung Unfallversicherer Einstellung von Leistungen Kausalzusammenhang Vorzustand Folgeschäden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 181
6 UVG ) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 129 V 181 Erw.
BGE 125 V 351
Insured Person v. Accident Insurer: Evaluation of Party Opinion Versus Court-Appointed Expert Opinion
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a LTF

No explicit citation of Art. 108 al. 1 lit. a LTF in the operative part, therefore excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 6 UVG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the insurer's liability, directly relevant to the substantive issue decided.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_692/2008

Urteil vom 5. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

G.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A. G.________, geboren 1938, erlitt am 14. Februar 2005 einen Unfall, bei dem er sich gemäss Angaben seines Hausarztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 12. März 2005 eine Schulterkontusion zuzog. Die Swica Versicherungen AG kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 5. November 2007 schloss sie den Fall per 28. Februar 2006 gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. November 2006 ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Juni 2008 ab.

C. G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 28. Februar 2006 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Swica und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 UVG ) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und einlässlich dargelegt, weshalb die noch geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. So spricht die Tatsache, dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. A.________ um ein Aktengutachten handelt, nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005, E. 5b, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Des Weiteren sind auch die Einwände bezüglich der Schlüssigkeit der ärztlichen Einschätzung nicht stichhaltig. Es geht daraus klar hervor, dass die beim Unfall erlittene Weichteilprellung nach spätestens zehn Monaten ausgeheilt war. Die übrigen im MRI festgestellten Veränderungen sind altersentsprechend degenerativ und die noch geklagten Beschwerden darauf zurückzuführen. Entscheidend ist somit, dass gestützt auf den Bericht des Dr. med. A.________ und das von ihm veranlasste Arthro-MRI eine unfallbedingte Verletzung (insbesondere eine Sehnenruptur) nicht nachgewiesen ist, jedoch degenerative Veränderungen festgestellt werden konnten, für die der Unfallversicherer nicht einzustehen hat.

Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht erforderlich

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo