Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_690/2012 KI-generiert

Invalidity Pension Degree Determination Based on Medically Indicated Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_690/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1977 who applied for disability benefits due to migraine, hidradenitis suppurativa, and psychological issues. After undergoing multiple assessments, the relevant authorities denied the claim for a pension. However, this decision was overturned by a social insurance court, which ruled that the individual was entitled to a half pension from November 2009 to January 2010 and a quarter pension from February 2010 onwards. The initial authority contested this ruling, seeking to establish that only a quarter pension should be granted from November 2009. The court ultimately examined the medical evidence and the circumstances surrounding the claim to determine the appropriate pension eligibility.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 6 ATSG; Invalidity Pension Degree Determination Based on Medically Indicated Work Capacity: After undergoing multiple assessments, the relevant authorities denied the claim for a pension. However, this decision was overturned by a social insurance court, which ruled that the individual was entitled to a half pension from November 2009 to January 2010 and a quarter pension from February 2010 onwards. The initial authority contested this ruling, seeking to establish that only a quarter pension should be granted from November 2009. The court ultimately examined the medical evidence and the circumstances surrounding the claim to determine the appropriate pension eligibility.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Einkommensermittlung halbe Rente Versicherungsleistungsbegehren Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Applied in the dispositive to grant the respondent free legal aid for the federal court proceedings.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive section to warn the respondent about potential reimbursement obligations if their financial situation improves.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent to bear the court costs.

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning, which establishes the necessary conditions for claiming a pension, justifying the ruling on the existence of entitlement.

Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the earliest date a pension claim can arise, forming the basis for the modified benefit period.

Art. 88a Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning to clarify that it does not apply to the initial pension assessment.

Art. 88a Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning where its incorrect application by the lower court is discussed, which forms the basis for changing the pension amount from February 2010.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

VBE.2022.445 (2023-10-16) · ag
Disability Pension Appeal: Partial Pension Awarded Due to Surgery and Reduced Work Capacity
«…wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ist ein Rentenanspruch einmal entstanden, ist indessen bei rückwirkend…»
8C_257/2022 (2023-02-21)
Window Fitter's Invalidity Pension Claim Following Fall and Brain Injury
«…ntstanden war ( BGE 109 V 125 ; Urteile 8C_243/2022 vom 12. August 2022 E. 3.2; 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2). Da hier keine solche Konstellation vorliegt, steht dem Beschwerdeführer zufolge der im April…»
VBE.2021.444 (2022-02-28) · ag
Disability Pension Appeal: Psychiatric Evaluation and Substance Abuse Impact
«…wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ist ein Rentenanspruch einmal entstanden, ist indessen bei rückwirkend…»
2020.01.09.sv.2 (2020-01-09) · bl
Social Security Office Limited Disability Pension Improperly
«…sprochen hat. 8.2 Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2013, 8C_690/2012, und führt aus, dass es sich vorliegend um eine erstmalige Renten- festsetzung handle und deshalb Art. 88a Abs. 2 IVV n…»
9C_294/2017 (2018-05-04)
Invalidity Pension Claim Denial Upheld on Expert Medical Opinion
«…tzung grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteil 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.2. Das kantonale Gericht erwog in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rech…»
IV.2016.153 (2018-03-01) · sg
Cook's Disability Benefits Appeal and Partial Pension Award
«…ei der erstmaligen Rentenfestsetzung ist sie grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2013, 8C_690/2012, E. 3.2 und BGE 109 V 127, E. 4a). Der Anspruch auf die Viertelsrente beginnt mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am…»
IV.2016.153 (2018-03-01) · sg
Disability Pension for Arthritic Cook: Quarter Pension with Temporary Full Pension During Recovery
«…ei der erstmaligen Rentenfestsetzung ist sie grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2013, 8C_690/2012, E. 3.2 und BGE 109 V 127, E. 4a). Der Anspruch auf die Viertelsrente beginnt mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am…»
IV.2015.201 (2017-10-30) · sg
Disability Assessment and Pension Eligibility Following Occupational Injury
«…ei der erstmaligen Rentenfestsetzung ist sie grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2013, 8C_690/2012, E. 3.2 und BGE 109 V 127, E. 4a). Vorliegend besteht somit aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai bis 15…»
IV.2015.201 (2017-10-30) · sg
Permanent Disability Rating Insufficient for Pension; Temporary Pension Granted Post-Surgery
«…ei der erstmaligen Rentenfestsetzung ist sie grundsätzlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2013, 8C_690/2012, E. 3.2 und BGE 109 V 127, E. 4a). Vorliegend besteht somit aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai bis 15…»
C-2396/2013 (2015-01-08)
Disability Pension Appeal: Residual Earning Capacity Re-evaluation
«…dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Än- derung bereits ein Rentenanspruch bestand (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_690/2012 vom 4. März 2013, E. 2 sowie ULRICH MEYER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 363). 6.4…»
9C_160/2013 (2013-08-28)
Physician's Invalidity Pension Calculation Upheld on Use of General Salary Tables
«…( vgl. BGE 109 V 125 sowie Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 363 und Urteil 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2). Soweit der Versicherte die Neufestsetzung des Rentenanspruches bereits ab 1. September 2008 b…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_690/2012

Urteil vom 4. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, vertreten durch

Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene M.________ meldete sich am 25. Mai 2009 wegen Migräne, Akne inversa sowie psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte diverse Abklärungen und holte beim Begutachtungszentrum Y.________ ein polydisziplinäres Gutachten vom 7. September 2011 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. April 2012 gut, hob die Verfügung vom 30. November 2011 auf und verpflichtete die IV-Stelle der Versicherten ab November 2009 bis Januar 2010 eine halbe Rente und ab Februar 2010 eine Viertelsrente auszurichten.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ein Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente anzuerkennen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Versicherte lässt Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit nicht die Monate November 2009 bis Februar 2010 betreffend, beantragen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit der Versicherten von November 2009 bis Januar 2010 mehr als eine Viertelsrente zugesprochen wurde.

D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 hat das Bundesgericht der Beschwerde der IV-Stelle die aufschiebende Wirkung für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 zuerkannt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob der Versicherten für die Zeit von November 2009 bis Januar 2010 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen wurde.

2.2 Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu betonen bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind, Anspruch auf eine Rente haben. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG .

3.

3.1 Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Begutachtungszentrums Y.________ vom 7. September 2011 zum Schluss, dass die Versicherte vom 26. Oktober 2008 bis 26. Januar 2009 zu 100 % und vom 27. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009 zu 50 % arbeitsunfähig war sowie ab November 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Zudem stellte sie fest, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls Ende Oktober 2009 abgelaufen ist. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ging sie von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus und berechnete mittels Einkommensvergleich einen unbestrittenen Invaliditätsgrad von 57 %, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte. Da sich die Versicherte im Mai 2009 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, erkannte sie ab November 2009 einen Anspruch auf eine halbe Rente. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die gemäss Gutachten ab November 2009 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten (bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 70 %) in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Februar 2010 zu berücksichtigen sei und errechnete mittels ebenfalls unbestrittenem Einkommensvergleich einen IV-Grad von 40 %, was zu einer Viertelsrente berechtigte. Vor diesem Hintergrund sprach sie der Versicherten von November 2009 bis Januar 2010 eine halbe Rente und ab Februar 2010 eine Viertelsrente zu.

3.2 Aufgrund der medizinischen Ausgangslage steht fest und ist unbestritten, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Ende Oktober 2009 abgelaufen ist. Fest steht zudem, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2009 erfolgte, womit der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab November 2009 entstehen konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, galt die aufgrund des Gutachtens ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % entgegen der rechtsfehlerhaften Feststellung der Vorinstanz, woran das Bundesgericht nicht gebunden ist, allerdings nur bis 31. Oktober 2009. Der Einkommensvergleich hat damit auf der Basis der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (November 2009) gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 70 % zu erfolgen, womit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, für eine Rentenabstufung kein Raum mehr bleibt. Mithin ist lediglich der zweite von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich zu berücksichtigen, der zu einem unbestrittenen IV-Grad von 40 % führte. Die Versicherte hat damit Anspruch auf eine Viertelsrente ab November 2009. Entgegen der Vorinstanz setzt die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand. Art. 88a Abs. 1 IVV kommt bei der erstmaligen Rentenfestsetzung grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern nur wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (vgl. BGE 109 V 125 sowie ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 363; Urteil 8C_271/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und der Versicherten auch für die Zeit von November 2009 bis Januar 2010 eine Viertelsrente auszurichten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2012 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin ab November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gewährt und Advokatin Raffaella Biaggi, Basel, wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Anwältin der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter