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8C_689/2017 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Disability Benefit Review Denial

Geschäftsnummer 8C_689/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the Federal Administrative Court regarding the denial of a social security benefit claim due to a lack of evidence demonstrating a significant change in the claimant's health condition since a previous assessment date. Despite the claimant providing numerous medical reports in support of their case, the preceding court found these insufficient to establish the required change in health status. The claimant contested this decision, arguing the assessment was unjust and improperly evaluated the evidence, but did not adequately demonstrate how the previous ruling constituted a legal violation. Consequently, the higher court determined that the appeal failed to meet the necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Disability Benefit Review Denial: Despite the claimant providing numerous medical reports in support of their case, the preceding court found these insufficient to establish the required change in health status. The claimant contested this decision, arguing the assessment was unjust and improperly evaluated the evidence, but did not adequately demonstrate how the previous ruling constituted a legal violation. Consequently, the higher court determined that the appeal failed to meet the necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Revision von Invalidenleistungen medizinische Überprüfung Kanzleiversehen Gesuch an eine Behörde Mindestleistungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because the grounds for appeal did not meet the minimum requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid for the same reason as the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_689/2017

Urteil vom 17. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Buero Fenix Xhemajl Aliu,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017

(C-7165/2015).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 18. Dezember 2014 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,

dass es dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer zahlreich beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 28. November 2007 glaubhaft zu machen, was indessen Voraussetzung für ein Eintreten gewesen wäre,

dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte zwar als "schockierend" und "ungerecht" rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich zu behaupten, die ins Recht gelegten Berichte würden entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands liefern, und im Übrigen pauschal auf diese Berichte zu verweisen, reicht nicht aus,

dass, soweit er schliesslich die Aktenführung der Verwaltung beanstandet, die Vorinstanz ihm in diesem Punkt Recht gegeben hat, indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtete, die Angelegenheit deswegen an die Verwaltung zurückzuweisen; inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein soll, legt er nicht dar,

dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel