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8C_687/2023 KI-generiert

Unemployment Benefits Repayment Due to Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer 8C_687/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against the decision of a Zurich social insurance court, which upheld a previous ruling requiring the individual to repay unemployment benefits totaling CHF 16,038.30. This repayment obligation was based on the finding that the individual took unpaid leave for the entire month of August 2020, which meant that they did not meet the required minimum contribution period for unemployment insurance eligibility from March to July 2021. The individual contested the determination of unpaid leave, arguing that it was incorrectly established by the authorities, but failed to provide sufficient evidence to support their claim, resulting in the Swiss Federal Tribunal not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 11 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Repayment Due to Insufficient Contribution Period: This repayment obligation was based on the finding that the individual took unpaid leave for the entire month of August 2020, which meant that they did not meet the required minimum contribution period for unemployment insurance eligibility from March to July 2021. The individual contested the determination of unpaid leave, arguing that it was incorrectly established by the authorities, but failed to provide sufficient evidence to support their claim, resulting in the Swiss Federal Tribunal not admitting the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Mindestbeitragsdauer unbezahlter Urlaub Arbeitslosigkeit ausstehende Vorsorgebeiträge beitragspflichtige Beschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simply not entering into the merits due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule for an exemption from court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_687/2023

Urteil vom 3. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2023 (AL.2022.00308).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 5. September 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 16'038.30 zurückzuerstatten. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht von einem unbezahlten Urlaub während des ganzen Kalendermonats August 2020 aus mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März 2021 bis Ende Juli 2021 die anspruchsbegründende Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 9 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV nicht erfüllte.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich allein die von der Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten getroffene Feststellung des unbezahlten Urlaubs im Monat August 2020. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein, sprich auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. So setzt er etwa dem vorinstanzlichen Hinweis, wonach die Arbeitgeberin Lohnvorschüsse durchaus in den Lohnblättern aufführte und auch dann solche ausstellte, wenn kein Lohn zur Auszahlung gelangt war (September 2020), nichts entgegen. Auch reicht es nicht aus, den vorinstanzlichen Erwägungen zum vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Fahrtenschreiber ("Diesem lasse sich kein Hinweis auf die Arbeitgeberin entnehmen.") pauschal fachliches Unwissen, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung entgegen zu halten.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel