Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_687/2015 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits Despite Conflicting Medical Opinion

Geschäftsnummer 8C_687/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1960 applied for benefits from the disability insurance due to pain in her arms, back, and neck. After conducting various assessments, the local social insurance office concluded that her degree of disability was only 3%, denying her claim for benefits. The woman contested this decision, seeking either a confirmation of her entitlement to a disability pension or further investigation into her medical condition, including coverage for a medical report from her own consulting physician. The regional social insurance court upheld the initial denial, stating that the medical evaluations were sufficient to determine her working capacity. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal for a reassessment of her case and to have her legal costs covered.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Claimant Denied Invalidity Benefits Despite Conflicting Medical Opinion: After conducting various assessments, the local social insurance office concluded that her degree of disability was only 3%, denying her claim for benefits. The woman contested this decision, seeking either a confirmation of her entitlement to a disability pension or further investigation into her medical condition, including coverage for a medical report from her own consulting physician. The regional social insurance court upheld the initial denial, stating that the medical evaluations were sufficient to determine her working capacity. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal for a reassessment of her case and to have her legal costs covered.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Gesundheitsbezogene Angaben Medizinische Akte Bemessung des Invaliditätsgrades Beweiswürdigung Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C-1033/2021 (2022-12-21)
Cross-border worker denied disability pension due to retained earning capacity in adapted role.
«…Abs.1 ATSG). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). 10.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Besc…»
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«…ar. Dies gilt un- ter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache un- terliegt (vgl. Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; BGE 115 V 62 E. 5c). Der vom Beschwerdeführer im Be…»
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«…iexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (vgl. Urteile des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.1 und 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 9.2.3). Die Bestimmung von Art. 13 VGKE…»
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«…ar. Dies gilt un- ter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache un- terliegt (vgl. Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; BGE 115 V 62 E. 5c). Die vom Beschwerdeführer im Ve…»
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«…Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteile des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.1 und 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2). Dies ist im Fall der vorliegenden Rechts- beratung zu verneinen, hat das Bundesverwaltun…»
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«…Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht erfüllt (BGE 115 V 62 E. 5c; bestätigt in Urteil BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2). Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Bes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_687/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene A.________ meldete sich am 27. Januar 2012 auf Grund von Schmerzen in den Armen, am Rücken und im Nacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Sie veranlasste eine Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 29. April 2013) und liess die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 20. März 2014). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % einen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher neben der Bejahung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente oder der Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes auch beantragt wurde, die Kosten für eine ärztliche Beurteilung des beratenden Arztes ihrer Rechtsschutzversicherung sei der IV-Stelle aufzuerlegen, mit Entscheid vom 11. August 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem erneuert sie das Begehren um Kostenersatz für einen Arztbericht.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch und Umfang einer Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt.

3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Unterlagen ist das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den als nachvollziehbar und schlüssig beurteilten RAD-Untersuchungsbericht der med. pract. B.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. April 2013 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei spätestens seit Januar 2013 die Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten - ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Treppensteigen sowie häufiger wirbelsäulen-, hüft- oder kniebelastenden Zwangshaltungen - in einem Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. Ergänzende Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abgesehen werde.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss ärztlicher Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Oktober 2013 sei das Zumutbarkeitsprofil der Ärztin des RAD nicht schlüssig. Die Ausführungen des Dr. med. C.________, wonach überwiegend sitzende Tätigkeiten mit lumbovertebralen Beschwerden nicht vereinbar seien und die Versicherte wegen ihren Fingerpolyarthrosen nicht einmal leichteste Greifarbeiten ganztägig durchführen könne, hätten beim kantonalen Gericht zumindest berechtigte Zweifel erwecken und damit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen führen müssen. Zudem datiere der Untersuchungsbericht des RAD rund ein Jahr vor Verfügungserlass und sei somit nicht mehr aktuell gewesen.

4.

4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD vom 29. April 2013 die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 2 hievor), um als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage zu gelten. Dass das kantonale Gericht gestützt auf diesen regionalärztlichen Bericht von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in einer mittels Ausschlusskriterien definierten leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist, ist das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die einer bundesgerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor). Mängel, welche auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen liessen, sind dabei nicht auszumachen. Solche werden denn auch nicht geltend gemacht.

Nicht zu beanstanden ist zudem die vorinstanzliche Feststellung, die abweichende Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013 vermöge die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract. B.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht stützt sich dabei auf die Feststellung, die RAD-Ärztin habe als Ergebnis einer eigenen klinischen Untersuchung die Funktion sowohl der linken als auch der rechten Hand der Versicherten als vollständig erhalten und Griffvariationen beider Hände als möglich erachtet, wogegen die abweichende Einschätzung des Dr. med. C.________ lediglich auf einer Aktenbeurteilung basiere. Daran ist nichts auszusetzen.

4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere ist auf die Wiederholung der bereits vorinstanzlich angeführten Argumente, welche das kantonale Gericht in seinen Erwägungen berücksichtigte und verwarf, nicht weiter einzugehen. Auch der Hinweis, zwischen RAD-Untersuchung und Verfügungserlass sei ein Jahr verstrichen, weshalb die medizinischen Unterlagen nicht mehr aktuell gewesen seien, vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, nachdem selbst die Versicherte nicht geltend macht, in jener Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert. Von weiteren Abklärungen waren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden durfte.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin erneuert ihr vorinstanzlich abgelehntes Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die bei Dr. med. C.________ eingeholte ärztliche Stellungnahme zu ersetzen.

5.2. Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war ( BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichte Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013 war weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer