Claimant Fails to Challenge Asset Valuation for Supplementary Benefits Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed against a decision by the Compensation Office of Schwyz, which denied them supplementary benefits to their Old Age and Survivors' Insurance (AHV) due to a calculated asset waiver of 731,000 Swiss francs, or 601,000 francs with annual amortization. The Administrative Court of the Canton of Schwyz upheld this decision on September 13, 2023, justifying that these asset values disqualified the claimant from receiving supplementary benefits. The complainant contested this verdict, yet failed to adequately demonstrate how the court's assessment of the facts or presentation of the case was patently incorrect or arbitrary, resulting in the Swiss Federal Tribunal declining to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Challenge Asset Valuation for Supplementary Benefits Denial: The Administrative Court of the Canton of Schwyz upheld this decision on September 13, 2023, justifying that these asset values disqualified the claimant from receiving supplementary benefits. The complainant contested this verdict, yet failed to adequately demonstrate how the court's assessment of the facts or presentation of the case was patently incorrect or arbitrary, resulting in the Swiss Federal Tribunal declining to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to an obvious defect in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.
The court waived the levying of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_684/2023
Urteil vom 24. November 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. September 2023 (II 2023 46).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat im Entscheid vom 13. September 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dargelegt, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2023, worin dem Beschwerdeführer die beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV verwehrt wurden, rechtens ist. So hat die Vorinstanz erkannt, dass sich der Vermögensverzicht selbst nach einer für den Beschwerdeführer grundsätzlich vorteilhaften Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von Vermögenspositionen auf insgesamt Fr. 731'000.- bzw. bei jährlicher Amortisation um Fr. 10'000.- auf Fr. 601'000.- belaufe, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse.
3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht bei der Wertung der Parteivorbringen und der Beweismittel offensichtlich unrichtig entschieden bzw. in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben sollte. Dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die eigene Sichtweise gegenüberzustellen, reicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus (vgl. E. 1 oben).
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber