Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_684/2011 KI-generiert

Insurance Dispute Over Disability Pension Calculation Following Traffic Accident

Geschäftsnummer 8C_684/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for invalidity benefits by a woman who sustained serious injuries in a traffic accident while insured against accidents. After receiving initial benefits for her medical treatment and temporary support, the insurance company determined a 25% impairment for her injuries and denied her a pension based on a reassessment of her valid income and estimated earnings post-incident. The woman's appeal to a higher court also resulted in a rejection, leading her to file a further complaint to the Federal Tribunal seeking a pension and ongoing medical treatment. The main dispute revolves around the calculation of her invalid income and the degree of her disability, as she contends that her ability to work has been significantly limited due to her injuries.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG; Insurance Dispute Over Disability Pension Calculation Following Traffic Accident: After receiving initial benefits for her medical treatment and temporary support, the insurance company determined a 25% impairment for her injuries and denied her a pension based on a reassessment of her valid income and estimated earnings post-incident. The woman's appeal to a higher court also resulted in a rejection, leading her to file a further complaint to the Federal Tribunal seeking a pension and ongoing medical treatment. The main dispute revolves around the calculation of her invalid income and the degree of her disability, as she contends that her ability to work has been significantly limited due to her injuries.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invaliditätsgrad Invalideneinkommen) Invalidenrente der Unfallversicherung Verkehrsunfall Invaliditätsgrad Anspruch auf Versicherungsleistungen Rentenberechnung befristete Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited because the Federal Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court regarding entitlement/denial of pecuniary benefits in accident insurance cases.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Tribunal's power to apply the law ex officio in the preamble to the grounds for appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in reference to the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for apportioning the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for apportioning the court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for setting the proportional party reimbursement.

Art. 95 f. BGG

Cited generally as the basis for filing the appeal in public law matters (though not in the operative part, it sets the stage).

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited because the Federal Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court regarding entitlement/denial of pecuniary benefits in accident insurance cases.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning reviewing the correct application of the law regarding the assessment of disability based on the income comparison method.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning reviewing the correct application of the law regarding the definition of disability.

Art. 10 UVG

Cited in the reasoning concerning the conditions for requiring medical treatment, though the claim was ultimately denied based on Art. 19 UVG.

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning reviewing the correct application of the law regarding the entitlement to an accident insurance disability pension.

Art. 19 UVG

Cited in the reasoning to determine when entitlements to temporary benefits (including medical treatment) cease upon the onset of a pension, though this article is not explicitly cited in the operative part.

Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG

Cited in the reasoning when examining the claim for ongoing care costs after the pension determination, although the claim was denied.

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C-5577/2020 (2022-08-02)
Federal Administrative Court Partially Upholds Disability Benefits Appeal, Remands for Re-evaluation of Legal Aid
«…ertinente tabella TA1 della RSS (DTF 146 V 16 consid. 6.2.3 con rinvii; cfr. altresì, e fra l’altro, le sentenze del TF 8C_684/2011 del 5 gennaio 2012 consid. 5.1 e 5.3 e 8C_72/2007 del 28 gennaio 2008 consid. 2.3). 11.2.8 Quanto, infine, all’assenza…»
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Disability Pension Review and Residual Earning Capacity Assessment
«…ertinente tabella TA1 della RSS (DTF 146 V 16 consid. 6.2.3 con rinvii; cfr. altresì, e fra l’altro, le sentenze del TF 8C_684/2011 del 5 gennaio 2012 consid. 5.1 e 5.3; 8C_72/2007 del 28 gennaio 2008 consid. 2.3). 7.4.4.7 Quanto, infine, all’assenza…»
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«…zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 79 f.; Urteil 8C_684/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.1). 5.3 Dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zu einem Wechsel von seiner früheren Schwerarb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_684/2011

Urteil vom 5. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom

21. Juli 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1962 geborene G.________ war unter anderem im Spital X.________ als Bewegungspädagogin tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 18. Dezember 2003 bei einer Frontalkollision eine Patella-Trümmerfraktur, eine undislozierte Fraktur des dritten Mittelfussknochens rechts und eine Abrissfraktur des Processus lateralis tali des linken Fusses zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, vom 9. April 2009 stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 18. Februar 2010 ihre vorübergehenden Leistungen ein, sprach G.________ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % (10 % für das rechte Knie und 15 % für das linke Sprunggelenk) zu und verneinte bei einem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'806.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'127.- einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf Einsprache hin, mit welcher neben einer höheren Integritätsentschädigung auch eine Invalidenrente und weitere Heilbehandlung beantragt wurde, ermittelte die Zürich das Valideneinkommen neu und setzte dieses auf den Betrag von Fr. 88'067.- fest. Hinsichtlich des Invalideneinkommens gelangte die Unfallversicherung nunmehr zum Schluss, dass dieses auf Fr. 80'945.- zu veranschlagen sei. Die Einsprache wurde, da sich auch so kein rentenbegründender IV-Grad ergab, vollumfänglich abgewiesen (Entscheid vom 17. August 2010).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen und weitere Heilbehandlung zu gewähren.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) und zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ), namentlich bei Verwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der DAP-Zahlen ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist in erster Linie der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin rügt hierbei lediglich die Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 80'945.- bemessenen Invalideneinkommens, demgegenüber ist das Valideneinkommen (gemäss Vorinstanz Fr. 88'207.-) nicht streitig. Nicht beanstandet werden sodann die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren (Tragen und Heben von Lasten von maximal 5 kg pro Seite) wechselbelastenden bzw. vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Notwendigkeit zu Zwangspositionen wie Kauern oder Knien und ohne Gehen auf unebenem Gelände ganztags und vollschichtig arbeitsfähig ist.

4.

4.1 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 ab. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen im Gesundheits- und Sozialwesen auf dem höchsten Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 6'486.- aus (Tabelle TA1 der LSE 2008). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2008 (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B 9.2) ergab dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 80'945.-. Dass die Unfallversicherung davon keinen Abzug vorgenommen hat, sei nicht unangemessen, weshalb dieser Betrag dem Invalideneinkommen entspreche.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen die Anwendung des höchsten Anforderungsniveaus, zum andern verlangt sie einen Abzug von 15 - 25 % von einem mit Anforderungsniveau 3 berechneten Bruttolohn, da sie in ihrer Arbeit als Bewegungspädagogin aufgrund ihrer beidseitigen Körperschädigung am Knie- beziehungsweise Fussgelenk eingeschränkt sei und ihr dadurch im Vergleich zu einer gesunden Person nicht mehr die selben und weniger Tätigkeiten zur Verfügung ständen.

4.2 Die Vorinstanz hat vorerst erwogen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 2 abzustellen sei. Ohne dies zu begründen hat sie bei der konkreten Berechnung aber auf den die Niveaus 1 + 2 zusammenfassenden Lohn abgestellt. Dies obwohl im Bereiche des Wirtschaftszweiges "Gesundheits- und Sozialwesen" auf diesem Niveau auch die Löhne von Ärzten mitenthalten sind. Vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen, da, wie die Beschwerdeführerin überzeugend darlegt, die ihr noch zumutbare Tätigkeit gesamthaft eher dem Niveau 3 entspricht. Die Ausbildung zur Bewegungspädagogin ist mit einer dreijährigen Lehre vergleichbar. Entsprechende Tätigkeiten werden praxisgemäss in Niveau 3 eingestuft. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Versicherten konkret ausgeübte oder die ihr zumutbare Tätigkeit höher zu qualifizieren oder diese mit Führungsaufgaben verbunden wäre. Davon ging in der Verfügung vom 18. Februar 2010 auch die Zürich aus, hatte sie damals doch ein Invalideneinkommen von Fr. 69'127.- in Anwendung der Tabelle TA1, Gesundheitswesen, Anforderungsniveau 3, ermittelt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache erfolgreich gegen das von der Unfallversicherung ermittelte Valideneinkommen gewehrt hatte, ging die Zürich, nunmehr auch von einem höheren Invalideneinkommen aus. Das überzeugt nicht. Vielmehr ist dabei das standartisierte Einkommen für Frauen im Gesundheitswesen auf Niveau 3 (Fr. 69'127.-) einzusetzen.

5. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Betrag ein Abzug wegen sogenannten leidenbedingten Einschränkungen im Sinne von BGE 126 V 75 vorzunehmen ist.

5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

5.2 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297 ). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.3 Vorliegend haben weder die Vorinstanz noch die Unfallversicherung einen Abzug vorgenommen. Im angefochtenen Entscheid wurde dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei einer erfolgten zumutbaren Belastungsanpassung innerhalb der Branche Gesundheits- und Sozialwesen leidensbedingt nicht eingeschränkt und voll arbeitsfähig sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten damit keinen Einfluss auf die Lohnhöhe. Auch die weiteren sich gemäss der angeführten Rechtsprechung potenziell lohnmindernd auswirkenden Kriterien wie, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Alter, Dienstjahre und Beschäftigungsgrad liessen bei der gegebenen Sachlage keinen Abzug rechtfertigen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 69'127.- was verglichen mit dem vorinstanzlich ermittelten und letztinstanzlich unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 88'207.- einem Invaliditätsgrad von 21.6 % oder - gerundet - 22 % entspricht.

6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr weiterhin Heilbehandlung zu gewähren sei.

6.1

6.1.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit zahlreichen Hinweisen).

6.1.2 Da nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nach dem 14. April 2009 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, ist der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG dahingefallen.

6.2 In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat Dr. med. S.________ im Gutachten vom 18. Dezember 2008 einen Therapiebedarf im Sinne eines Krafttrainings bis Ende Juni 2009 empfohlen, was der Beschwerdeführerin auch gewährt wurde. Dr. med. T.________ hat in seinem Gutachten vom 22. November 2010 lediglich die regelmässige Durchführung eines Krafttrainings zur Stabilisierung der Gelenkfunktion angeregt. Dieses Krafttraining kann die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. T.________ selbstständig im Sinne eines Heimübungsprogrammes durchführen. Das ist indessen nicht als notwendige Heilbehandlung zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu werten.

7. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) der Beschwerdeführerin zu einem, und der Zürich zu zwei Dritteln aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin steht gegenüber der Zürich eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Juli 2011 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 17. August 2010 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 22 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 500.- auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer