Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_682/2011 KI-generiert

Insurer Upheld for Denying Benefits for Later-Diagnosed Shoulder Injury Unlinked to Parachute Accident.

Geschäftsnummer 8C_682/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an accident insurance claim following two separate incidents experienced by the insured. After a skiing accident in 2003, which led to lumbar back pain, he sustained further injuries during a parachuting incident later that year, resulting in vertebral fractures. While the insurance company covered treatment related to the back issues, it denied subsequent claims linked to shoulder pain, which were later diagnosed as a SLAP lesion. The insurer asserted that there was no sufficient causal relationship between the shoulder condition and the parachuting incident. The administrative court upheld the insurer's decision, leading to a challenge by the insured, who sought recognition of the claim and associated benefits. However, the evidence was deemed insufficient to establish a predominant link between the shoulder injury and the insured events.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV; Insurer Upheld for Denying Benefits for Later-Diagnosed Shoulder Injury Unlinked to Parachute Accident: After a skiing accident in 2003, which led to lumbar back pain, he sustained further injuries during a parachuting incident later that year, resulting in vertebral fractures. While the insurance company covered treatment related to the back issues, it denied subsequent claims linked to shoulder pain, which were later diagnosed as a SLAP lesion. The insurer asserted that there was no sufficient causal relationship between the shoulder condition and the parachuting incident. The administrative court upheld the insurer's decision, leading to a challenge by the insured, who sought recognition of the claim and associated benefits. However, the evidence was deemed insufficient to establish a predominant link between the shoulder injury and the insured events.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schulterverletzung Leistungen der Unfallversicherung Lumbalgie Versicherer Kausalität des Schleudertraumas Deckung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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UV.2016.67 (2018-03-22) · sg
Insurer Upheld in Denying Disability Benefits for Non-Accidental Battery Incident
«…. August 2003, U 235/02, E. 3; 26. Juli 2007, U 475/06, E. 3.3; 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 3.2; 12. Oktober 2011, 8C_682/2011, E. 3.2; 17. Juni 2013, 8C_325/2013, E. 4). 7.2 Während im MRI-Untersuchungsbericht der Radiologie D.___ vom 10. Janu…»
UV.2016.67 (2018-03-22) · sg
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«…cht in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 ; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere Abklärungen verzichtet. Das letztinstanzlich erstmals eingereichte Schreiben des Dr. med. E._____…»
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«…lich Auslösungsfaktor des Gesundheitsschadens war (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125 E. 5.1 mit Hinweisen [8C_816/2009]; Urteil 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 2). Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an…»
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«…anz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 ; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere Abklärungen verzichtet. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden nicht angefochten.…»
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«…anz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 ; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere Abklärungen verzichtet, weshalb auch der beantragten Rückweisung nicht stattzugeben ist. Nach dem…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_682/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Juli 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene B.________ war Geschäftsführer der Firma T.________ AG, und bei den Winterthur-Versicherungen, heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA), obligatorisch unfallversichert. Nach einem Skiunfall vom 15. März 2003 litt er an lumbalen Rückenschmerzen. Am 28. Juni 2003 zog er sich beim Fallschirmspringen infolge einer Fallschirm-Knallöffnung Deckplattenimpressionsfrakturen der Brustwirbelkörper (BWK) 7, 11 und 12 ohne Hinterkantenbeteiligung zu. Vom 28. Juni bis 5. Juli 2003 war er im Spital X.________ hospitalisiert, wo er konservativ behandelt wurde. Die AXA erbrachte für die Rückenproblematik Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Versicherten erliess sie am 25. April 2006 eine Verfügung betreffend die Unfälle vom 15. März und 28. Juni 2003, worin die Ausrichtung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, einer Integritätsentschädigung und eines Überbrückungskapitals geregelt wurde; vom Rückfallsrecht ausgeschlossen wurden sämtliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Halswirbelsäulentrauma und den Kopfbeschwerden. Am 7. Januar 2009 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung; der Versicherte leide als Folge des Ereignisses vom 28. Juni 2003 an in die rechte Hand ausstrahlenden Schulterschmerzen rechts. Im Bericht vom 24. August 2009 diagnostizierte Dr. med. S.________, Chefarzt Orthopädie, Klinik Y.________, eine SLAP (superior labrum anterior to posterior)-Läsion/Intervallläsion Schulter rechts. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 eröffnete die AXA dem Versicherten, seine Beschwerden an der rechten Schulter seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Am 28. Oktober 2009 wurde der Versicherte von Dr. med. S.________ an der rechten Schulter operiert, wobei er die Diagnose einer SLAP-Läsion IV stellte. Die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2009 erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 15. März 2010 ab, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Juni 2003 und den Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. Juli 2011 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die AXA zu verpflichten, die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 28. Juni 2003 zuzusprechen; die Sache sei zu Bemessung der Ansprüche und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen ( Art. 4 ATSG ; Art. 6 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 72 , 130 V 117) und unfallähnlichen Körperschädigungen ( Art. 6 Abs. 2 UVG ; Art. 9 Abs. 2 UVV ; BGE 129 V 466 ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht - sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen - vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall bzw. dem unfallähnlichen Ereignis und dem Gesundheitsschaden, wobei es bei einer unfallähnlichen Körperschädigung genügt, wenn das Ereignis lediglich Auslösungsfaktor des Gesundheitsschadens war ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und E. 9.5 S. 125 f.; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125 E. 5.1 [8C_816/2009]; Urteil 8C_32/2011 vom 25. Mai 2011 E. 3 und 5). Richtig wiedergeben hat die Vorinstanz auch die Grundsätze über den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 2.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Schulterbeschwerden rechts (SLAP-Läsion IV) des Versicherten auf die Fallschirm-Knallöffnung vom 28. Juni 2003 zurückzuführen sind.

Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, im Wesentlichen, der Versicherte habe erstmals anlässlich einer Konsultation bei Dr. med. P.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, am 5. September 2003 Schulterbeschwerden beim Schwimmen (Crawlen) erwähnt. Für die Zeit nach Februar 2004 bis September 2005 fänden sich in den Akten keine Hinweise auf Schulterbeschwerden. Erst im Gutachten des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Oktober 2005 seien wieder Schulterbeschwerden rechts beschrieben worden, ohne dass sie aber in der Diagnose aufgeführt worden seien. Danach sei bis Herbst 2008 wiederum keine Rede von einer Schulterproblematik gewesen. Dr. med. K.________, FMH für Allgemeinmedizin, habe am 3. Dezember 2008 die Diagnose einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts gestellt. Die nachträgliche Zuordnung der erst im August 2009 von Dr. med. S.________ definitiv diagnostizierten SLAP-Läsion IV auf die harte Fallschirmöffnung vom 28. Juni 2003 sei unter diesen Umständen problematisch. Ein Kausalzusammenhang sei zwar durchaus möglich, allerdings ebenso gut eine degenerative Entstehung der Schulterverletzung. Wenn die AXA eine Verursachung der SLAP-Läsion IV durch das Ereignis vom 28. Juni 2003 gemäss den Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dres. med. D.________ (Stellungnahmen vom 7. April und 22. September 2009) sowie H.________, Spezialarzt FMH Chirurgie (Stellungnahme vom 9. März 2010), zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert habe, sei dies nicht zu beanstanden. Hieran vermöchte auch die Einholung eines fachärztlichen Gutachten nichts zu ändern. Demnach habe die AXA für die Schulterbeschwerden rechts nicht aufzukommen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Fallschirm-Knallöffnung vom 28. Juni 2003 als Unfall (verneinend SVR 2004 UV Nr. 13 S. 47 E. 3 [U 165/03]) zu qualifizieren oder die SLAP-Läsion IV als unfallähnliche Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV anzuerkennen sei.

3.2 Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

3.2.1 Der Versicherte macht geltend, er habe nach der Spitaleinlieferung am 28. Juni 2003 aufgrund der BWK-Frakturen erhebliche Schmerzen gehabt. Die Verletzungen seien von ihm als einziges Schmerzbild wahrgenommen worden, das über den ganzen Oberkörper bis zum Kopf und den Extremitäten ausgestrahlt habe. Durch die Ruhigstellung und Bewegungsarmut habe die Schulterverletzung nicht als separates Ereignis imponieren können. Somit könne aus der Tatsache, dass er sie nicht bereits im Spital angeführt habe, nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden. Aktenwidrig sei zudem die vorinstanzliche Auffassung, auch vom Februar 2004 bis September 2005 und seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 20. Oktober 2005 bis Herbst 2008 fehlten Hinweise auf Schulterbeschwerden. Der Versicherte beruft sich auf die Berichte der Dres. med. K.________ vom 3. Dezember 2008 und P.________ vom 19. August 2010, wonach seit dem Ereignis vom 28. Juni 2003 Schulterbeschwerden rechts bestanden hätten.

Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Festzuhalten ist, dass der Versicherte bereits im Spital unter physiotherapeutischer Anleitung im Spinomedkorsett mobilisiert wurde. Nach der Spitalentlassung am 5. Juli 2003 absolvierte er weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur. Von einer Ruhigstellung und Bewegungsarmut der Schulter rechts kann somit zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Dr. med. P.________ gab im Bericht vom 28. Oktober 2009 an, gemäss seinen Unterlagen habe der Versicherte erstmals am 5. September 2003 Schulterbeschwerden erwähnt, die vor allem beim Schwimmen (Crawlen) aufträten; auch gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2010 beklagte der Versicherte erstmals bei der Konsultation vom 5. September 2003 seit dem Unfall bestehende Schulterbeschwerden rechts beim Schwimmen (Crawl). Aussagekräftige echtzeitliche Berichte, welche Schulterbeschwerden rechts unmittelbar seit dem Ereignis vom 28. Juni 2003 oder zumindest nach der Spitalentlassung am 5. Juli 2003 bis 5. September 2003 dokumentieren würden, werden indessen vom Versicherten nicht angeführt und liegen auch nicht bei den Akten; Gleiches gilt für die Zeit vom Februar 2004 bis September 2005 und seit 20. Oktober 2005 bis Herbst 2008 (vgl. auch Urteil U 379/05 vom 23. März 2006 E. 2.2).

3.2.2 Der Versicherte führt weiter den Operationsbericht des Dr. med. S.________ vom 28. Oktober 2009 ins Feld, worin dieser festhält, der Befund entspräche einer klar traumatisch ausgelösten SLAP-Läsion älteren Datums; nach seiner Beurteilung bestehe aufgrund des Befundes und der Beschwerden des Versicherten ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Fallschirmereignis vom 28. Juni 2003. Zudem verweist der Versicherte auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. September 2011 (recte 2010), worin dieser unter Hinweis auf seine 15-jährige Erfahrung als Schulter- und Ellbogenspezialist darlegte, SLAP-Läsionen IV kämen insgesamt selten, SLAP-Läsionen I-III wesentlich häufiger vor. SLAP-Läsionen IV habe er bis anhin vielleicht zwanzigmal und ausschliesslich im Zusammenhang mit einem Unfall gesehen. Sie hätten nie im Zusammenhang mit einer Überlastung (insbesondere auch Überkopftätigkeit), degenerativen Abnützungserscheinungen oder Überkopfwurfsportarten gestanden. Es bestünden klare Indizien dafür, dass die Schulterverletzung rechts des Versicherten überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 28. Juni 2003 zurückgehe.

Diese Berichte des Dr. med. S.________ überzeugen insofern nicht, als er von den echtzeitlich nicht belegten Prämissen ausging, der Versicherte habe am 28. Juni 2003 ein Dezelerationstrauma der Schulter bzw. ein rasches Zurückschlagen des Arms erlitten und seither bis zur Operation vom 28. Oktober 2009 anhaltend an Schulterbeschwerden bzw. Brückensymptomen gelitten. Der Umstand, dass Dr. med. S.________ beim Versicherten eine klar traumatisch ausgelöste SLAP-Läsion IV älteren Datums feststellte und solche Läsionen bisher nur zwanzigmal sowie einzig in Verbindung mit einem Unfall sah, lässt nicht den Schluss zu, beim Versicherten resultiere sie überwiegend wahrscheinlich aus dem Ereignis vom 28. Juni 2003.

3.2.3 Unbehelflich ist die Berufung des Versicherten auf diverse Aussagen des Dr. med. E.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, beratender Arzt der AXA, im Bericht vom 11. November 2010. Denn auch dieser erachtete das Ereignis vom 28. Juni 2003 nach eingehender und schlüssiger Würdigung der Aktenlage nur als mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterpathologie rechts.

Der Versicherte bringt weiter vor, Dr. med. D.________ habe den Bericht vom 7. April 2009 in Unkenntnis der Feststellungen des Dr. med. S.________ vom 28. Oktober 2009 verfasst. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. D.________ am 22. September 2009 eine zweite Stellungnahme abgab, worin er nunmehr in Kenntnis der von Dr. med. S.________ am 24. August 2009 diagnostizierten SLAP-Läsion/Intervallläsion Schulter rechts weiterhin nur einen möglichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Juni 2003 postulierte. Aber selbst wenn auf diese Stellungnahme des Dr. med. D.________ nicht abgestellt wird, hilft dies dem Versicherten nicht. Denn die Einschätzung des Dr. med. S.________ (E. 3.2.2 hievor) vermag die Beurteilungen der Dres. med. H.________ vom 9. März 2010 und E.________ vom 11. November 2010 - welche die praxisgemässen Anforderungen an medizinische Aktenberichte (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]) erfüllen - nicht zu entkräften. Demnach ist das Bestehen der natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 28. Juni 2003 und den Schulterbeschwerden rechts des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens ( Art. 6 EMRK ; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Von willkürlicher Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ) kann ebenfalls nicht gesprochen werden.

Selbst wenn im Umstand, dass die Vorinstanz den von der AXA aufgelegten - im Ergebnis zu Ungunsten des Versicherten lautenden - Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. November 2010 (E. 3.2.3 hievor) im angefochtenen Entscheid nicht erwähnte, eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken wäre, wäre von einer Rückweisung der Sache im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, da dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil 8C_788/2010 vom 8. Februar 2011 E. 6).

4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar