Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_681/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Disability Pension Case

Geschäftsnummer 8C_681/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a complaint against a decision made by the IV-Stelle des Kantons Aargau (IV Office of the Canton of Aargau), which had denied them a disability pension. The individual disputed the decision of the Cantonal Insurance Court of Aargau dated September 17, 2019, which supported the denial of the pension. The applicant claimed errors in the court's assessment regarding their medical condition and argued that the court failed to implement necessary integration measures before reaching a decision. However, the applicant did not adequately address key aspects of the court's reasoning or demonstrate how any laws were violated, leading to the complaint being dismissed for lack of substantiation. The court also decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Disability Pension Case: The individual disputed the decision of the Cantonal Insurance Court of Aargau dated September 17, 2019, which supported the denial of the pension. The applicant claimed errors in the court's assessment regarding their medical condition and argued that the court failed to implement necessary integration measures before reaching a decision. However, the applicant did not adequately address key aspects of the court's reasoning or demonstrate how any laws were violated, leading to the complaint being dismissed for lack of substantiation. The court also decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenrente medizinische Gründe begründeter Entscheid Krankenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal is not to be entertained due to a formal defect in the statement of grounds (substantiation requirement).
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained due to a formal defect in the statement of grounds (substantiation requirement).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_681/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 17. September 2019 (VBE.2019.20).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2018 zu Recht eine Invalidenrente verwehrt,

dass sie dabei insbesondere ausführte, wie bei einer wie im vorliegenden Fall erfolgten Neuanmeldung zum Rentenbezug zu verfahren ist, nämlich dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem letzten materiellen Rentenentscheid massgeblich verändert hat, ehe bejahendenfalls eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat,

dass der Beschwerdeführer dies wie auch die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte als falsch bzw. mangelhaft kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich die seine Auffassung stützenden Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus,

dass der Substanziierungspflicht genau so wenig Genüge getan ist, dem kantonalen Gericht letztinstanzlich erstmals vorzuwerfen, den Entscheid ohne vorgängig durchgeführte Eingliederungsmassnahmen gefällt zu haben, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht hierzu verpflichtet gewesen sein soll, nachdem es von einem seit der erstmaligen Rentenverweigerung im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausging,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse PV-Promea, Schlieren, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel