Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied Due to Insufficient Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Social Security Court of the Canton of Zurich regarding a claim for invalidity insurance. The complainant challenged the court's determination that he was fully capable of working in his previous occupation, resulting in the denial of his right to a pension. In subsequent submissions, the complainant failed to adequately demonstrate that the court's evaluation of the evidence was fundamentally incorrect or that there were legal errors in the reasoning. Consequently, the Bundesgericht concluded that the complaint did not meet the necessary substantive requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied Due to Insufficient Substantiation: The complainant challenged the court's determination that he was fully capable of working in his previous occupation, resulting in the denial of his right to a pension. In subsequent submissions, the complainant failed to adequately demonstrate that the court's evaluation of the evidence was fundamentally incorrect or that there were legal errors in the reasoning. Consequently, the Bundesgericht concluded that the complaint did not meet the necessary substantive requirements for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submissions did not meet the minimum content requirements (insufficient justification).
Applied to waive the collection of court costs due to exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_681/2018
Urteil vom 17. Oktober 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. August 2018 (IV.2017.00732).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2018,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2018, worin festgehalten wird, dass dem Gesuch des A.________ um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Einreichung einer Stellungnahme und weiterer Unterlagen nicht stattgegeben werden kann, und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wird,
in die daraufhin von A.________ am 11. Oktober 2018 (Postaufgabedatum)eingereichte Eingabe und die beigelegten Unterlagen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Expertisen, im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Januar 2017 und Prof. Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 13. Januar 2017, zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei im angestammten Tätigkeitsbereich uneingeschränkt arbeitsfähig und die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch zu Recht verneint,
dass der Beschwerdeführer es in seinen beiden Eingaben vom 27. September und 11. Oktober 2018 unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen; lediglich zu behaupten, Dr. med. B.________ und Prof. Dr. med. C.________ seien von der IV-Stelle "beauftragt", ihr Gutachten sei "ein Witz", und zu verlangen, es seien die behandelnden Ärzte zu kontaktieren, reicht zur Begründung nicht aus,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die neu zu den Akten gegebenen Stellungnahmen des Hausarztes Dott. med. D.________, Medicina Interna FMH, vom 26. Juli 2018 und der behandelnden Ärzte der Klinik E.________ vom 22. Februar 2018 (die übrigen Berichte lagen bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor) - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - nichts zu ändern vermögen,
dass die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügen und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz