Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_681/2015 KI-generiert

Insurer Denied Dental Accident Benefits Due to Lack of Proof of Unusual External Factor

Geschäftsnummer 8C_681/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who sustained a dental injury during a company wine tasting event and subsequently filed a claim with his accident insurance. The employer reported the dental damage as an accident, but the insurance company denied liability, stating that the injury did not arise from an unusual external force as required for compensation. The worker contested this denial, asserting that he had been jarred by another individual during the event. However, the insurance court upheld the insurance company's decision, leading the worker to appeal to a higher court, maintaining that he deserved compensation for the accident. The case revolves around the interpretation of what constitutes an accident under the relevant accident insurance laws and the evidential burden of proof regarding the circumstances of the injury.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Insurer Denied Dental Accident Benefits Due to Lack of Proof of Unusual External Factor: The employer reported the dental damage as an accident, but the insurance company denied liability, stating that the injury did not arise from an unusual external force as required for compensation. The worker contested this denial, asserting that he had been jarred by another individual during the event. However, the insurance court upheld the insurance company's decision, leading the worker to appeal to a higher court, maintaining that he deserved compensation for the accident. The case revolves around the interpretation of what constitutes an accident under the relevant accident insurance laws and the evidential burden of proof regarding the circumstances of the injury.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Unfallbegriff) Zahnpflegeversicherung Versicherungsleistungsanspruch Unfallversicherer bestrittene Forderung Zahnschaden Versicherungsfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded to the successful opposing party based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

I 2025 7 (2025-05-14) · sz
Dental Damage Claim Denial Upheld Due to Lack of Unusual External Factor Proof
«…als Ursache des Anschlagens zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_681/2015 vom 10.12.2015 E. 2). 4.4 Vor Verwaltungsgericht (vgl. oben E. 4.2) trägt die Beschwerdeführerin nur noch einmal ihr…»
S 2019 60 (2020-10-06) · gr
Claimant v. Insurer: Knee Injury Accident Definition and Burden of Proof
«…019 vom 11. März 2020 E.2.3, 8C_545/2019 vom 14. November 2018 E.9.1, 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E.3.1, 8C_681/2015 vom 10. Dezember 2015 E.2; BGE 134 V 72 E.4.1). 2.2.3. Laut Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre L…»
S 2019 60 (2020-10-06) · gr
Worker's Compensation Appeal: Knee Injury and Meniscus Tear Presumption
«…019 vom 11. März 2020 E.2.3, 8C_545/2019 vom 14. November 2018 E.9.1, 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E.3.1, 8C_681/2015 vom 10. Dezember 2015 E.2; BGE 134 V 72 E.4.1). 2.2.3. Laut Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistung…»
C-6147/2018 (2020-04-14)
Disability Benefits Case: Insurance Agency's Decision Overturned Due to Flawed Assessment and Violation of Claimant's Rights
«…eidungs- grundlage für die erneute Konsensbeurteilung und den Erlass einer neuen Verfügung mehr bildet (Urteil des BGer 8C_681/2015 vom 17. März 2016 E. 6; Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.2). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Rück…»
C-1882/2017 (2018-04-03)
Remand for Further Investigation of Disability Claim Due to Insufficient Assessment of Psychological Condition and Pain
«…C-1882/2017 Verfügung mehr bildet (Urteil des BGer 8C_681/2015 vom 17. März 2016 E. 6). Die Rechtsvertreterin hat sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Eingabe vom 14. Dezemb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_681/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1974 geborene A.________ ist seit Juni 2013 bei der Firma B.________ als Verkaufsleiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National) gegen Unfälle versichert. Am 9. Mai 2014 meldete die Arbeitgeberin dem Versicherer einen Zahnschaden als Unfall. Dieser tätigte Abklärungen, ehe er mit Verfügung vom 7. Juli 2014 seine Leistungspflicht verneinte. Daran hielt er auf Einsprache hin mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einsprache-Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG ab dem Unfalltag zu gewähren.

Das Bundesamt für Gesundheit und das kantonale Versicherungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die National schliesst auf Abweisung der Beschwerde mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers worauf A.________ am 5. November 2015 Bemerkungen dazu einreicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen voraus, dass der Gesundheitsschaden Folge eines Unfalles ist. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist ( BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284; betreffend Zahnschaden vgl. RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95).

3. Der Beschwerdeführer hat sich nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung anlässlich einer Weindegustation am 14. Februar 2014 mit einem Glas eine Ecke des linken Schneidezahnes abgeschlagen. Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Versicherte dabei von einer Drittperson am glasführenden Arm gestossen wurde. Wird dies bejaht, ist der Unfallbegriff nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdeführerin, nicht hingegen gemäss Beschwerdegegnerin, als erfüllt zu betrachten, anderenfalls wegen fehlendem ungewöhnlichen äusseren Faktor nicht.

4. Vorinstanz und Verwaltung erachten einen solchen Hergang als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, der Beschwerdeführer dagegen schon.

Beide Seiten berufen sich auf die selben Aktenstücke, nämlich:

- Unfallmeldung vom 9. Mai 2014

Diese wurde von der Arbeitgeberin online ausgefüllt. Darin wird der zum Zahnschaden führende Hergang wie folgt umschrieben: "Während einer beruflichen Weindegustation mit Glas Ecke des linken Schneidezahns abgeschlagen. Bet. Personen: unbekannt".

- Zahnschaden Befund/Kostenvorschlag

Dieser wurde vom behandelnden Zahnarzt ausgefüllt; wann genau, ist nicht bekannt. Es handelt sich um ein von der Versicherung ihm am 12. Mai 2014 zugesandtes Formular. Darin nennt der Arzt als Datum der ersten Befundaufnahme den 4. April 2014. Unter "Unfallhergang" ist ausgeführt: "Firmenanlass (C.________), beim Degustieren schlägt jemand an Arm -> minimale Schmerzfraktur -> Riss am 21 mesial, laut eigener Aussage."

- Fragebogen Allgemein

Die Frage "Wo, wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit, Ursache und Unfallhergang" beantwortete der Versicherte am 20. Mai 2014 mit: "Kongresshaus, Fachhandelsausstellung C.________, 17.02.2014, ca. 17.30. In Menschenmenge mit Glas Ecke des linken Schneidezahns abgeschlagen". "Handelte es sich um eine gewohnte Tätigkeit?" wird mit "Degustationen und Ausstellungen sind Teil meines Berufes" und "Verlief sie unter normalen äusseren Bedingungen? (Sturz, Ausrutscher etc.) " mit "Ja, stehend" beantwortet. Hinter der Aufforderung, "Sofern weitere Personen beteiligt waren, bitte Namen"...."angeben.", notiert der Versicherte "keine Person bekannt". Auf die Frage "Gibt es Zeugen?", antwortet er mit "Nein".

5. Die Unfallmeldung vom 12. Mai 2014 schweigt sich über eine allfällige Fremdeinwirkung aus, wogegen der behandelnde Arzt gegenüber dem Versicherer immerhin angibt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom 4. April 2014 von einem von dritter Seite erfolgten Armschlag gesprochen. Dass er am Arm gestossen worden wäre, lässt der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen vom 20. Mai 2014 demgegenüber wiederum unerwähnt. Damit verbleibt einzig die Notiz des Zahnarztes zur Erstkonsultation vom 4. April 2014, worin eine Fremdeinwirkung ausdrücklich erwähnt ist. Selbst wenn er gegenüber dem Zahnarzt von sich aus diesen Geschehensablauf anlässlich der Erstkonsultation geschildert hat, kann mit Blick auf die zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation liegende Zeit von mehreren Wochen nicht mehr von einer (spontanen) Aussage der ersten Stunde gesprochen werden, welcher ein höherer Beweiswert zuzugestehen wäre (dazu siehe BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Zeugen des Vorfalls kann der Beschwerdeführer nicht nennen.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Version des Geschehensablaufs erweist sich angesichts der gesamten Umstände ohne Bestätigung von Zeitzeugen mit der Vorinstanz zwar als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wären seine Hergangsschilderungen gegenüber dem Zahnarzt und der Beschwerdegegnerin bewusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen gesteuert gewesen, wären diese in sich schlüssiger ausgefallen und der Fragebogen anders ausgefüllt worden. Dies wird ihm denn auch nicht unterstellt. Bei fehlendem Bewusstsein um die versicherungsmässigen Folgen seiner Aussagen liesse sich aber umgekehrt durchaus auch die These vertreten, beim Ausfüllen des Fragebogens sei sich der Versicherte nach (nochmaliger) Überlegung über den genauen Hergang nicht (mehr) sicher gewesen, weshalb er lediglich (noch) pauschal auf die am Degustationsanlass vorhandene Menschenmenge verwies, in welcher ein Anrempeln durchaus vorkommen kann. Insoweit bleibt der genaue Geschehensablauf beweismässig im Verborgenen. Die Beschwerde ist daher ungeachtet dessen, ob das Anrempeln in einer Menschenmenge mit Zahnschadensfolge überhaupt als ungewöhnlich zu werten ist, abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung zugunsten des obsiegenden Unfallversicherers entfällt ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel