Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_681/2014 KI-generiert

Injured Diver's Care Allowance Degree Dispute

Geschäftsnummer 8C_681/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a severe spinal injury resulting in incomplete tetraplegia following an accident while working as a pool installer. After hospitalization and rehabilitation, the individual's insurance provider determined he was eligible for a compensation for light disability. The individual contested this decision, claiming a higher compensation due to a greater level of disability affecting his daily life functions, leading to a legal dispute. The lower court upheld the insurance company's decision, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of his disability status and corresponding compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 26 UVG, Art. 9 ATSG, Art. 38 UVV; Injured Diver's Care Allowance Degree Dispute: After hospitalization and rehabilitation, the individual's insurance provider determined he was eligible for a compensation for light disability. The individual contested this decision, claiming a higher compensation due to a greater level of disability affecting his daily life functions, leading to a legal dispute. The lower court upheld the insurance company's decision, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of his disability status and corresponding compensation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung) Pflegebeitrag Hilflosenentschädigung Unfallversicherer Schadenersatz für Körperverletzung Taggeld Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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Disability Benefits Denial Upheld for Claimant with Leg Amputation
«…elbstän- dig verlassen, mit genügenden Pausen auch eine längere Gehstrecke be- wältigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 E. 5.3, wonach eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtun- gen keine Hilflosigkeit zu begr…»
605 2024 172 (2025-10-13) · fr
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«…denversicherungsrecht, weshalb die diesbezügliche Rechtspre- chung analog anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicher…»
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«…rlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (Bundesgerichtsurteile 8C_681/2014 E. 5.3 und 9C_373/2012 E. 4.2 je mit Hinweisen). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur An…»
VBE.2023.445 (2024-04-09) · ag
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«…denversicherungsrecht, weshalb die diesbezügliche Rechtspre- chung analog anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicher…»
605 2022 141 (2023-08-22) · fr
Insured v. Insurer: Remand for Insufficient Medical Assessment of Daily Living Activity Limitations
«…g, weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 3). 3. Es ist streit…»
605 2022 53 (2022-11-18) · fr
Insured Person v. Insurer: Helplessness Allowance Appeal Remanded
«…g, weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verl…»
VBE.2022.184 (2022-11-15) · ag
In re Long-Term Care Benefits Appeal
«…denversicherungsrecht, weshalb die diesbezügliche Rechtspre- chung analog anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesge…»
200 2021 613 (2022-11-09) · be
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«…se Erschwerung oder Verlangsamung begründet keine Hilflosigkeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. März 2015, 8C_681/2014, E. 5.3; vgl. auch Rz. 8013 KSIH). Überdies wies die Abklärungsfachperson auf Hilfs- mittel wie Knöpfe oder Anziehhilfe…»
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«…angsamte Vornahme von Lebensverrichtungen ver- mag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (Bundesgerichtsurteile 8C_681/2014 E. 5.3 und 9C_373/2012 E. 4.2 je mit Hinweisen). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfs- bedürftigkeit können nicht zur…»
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200 2019 874 (2020-03-17) · be
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«…en ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; Entscheid des BGer vom 19. März 2015, 8C_681/2014. E. 2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wese…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_681/2014

Urteil vom 19. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 8. August 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1978, war seit 1. April 2010 als Schwimmbadbaumonteur für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juni 2012 zog sich der Versicherte bei einem Kopfsprung in einen untiefen Swimmingpool unter anderem eine Berstungsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 6 mit der Folge einer inkompletten Tetraplegie zu. Nachdem der Versicherte zunächst im Spital C.________ und anschliessend im Paraplegikerzentrum D.________ bis zum 16. April 2013 stationär hospitalisiert blieb, sprach ihm die SUVA ab dem Bezug einer eigenen, baulich angepassten Wohnung am 17. April 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 19. Juli 2013). Auf Einsprache hin hielt die SUVA an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 13. September 2013).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. August 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Hilflosigkeit und anschliessender Neuverfügung an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ( Art. 26 UVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG ), die nach Massgabe von drei unterschiedlichen Schweregraden der Hilflosigkeit festzusetzende Höhe der Entschädigung ( Art. 38 UVV ) und die sechs rechtsprechungsgemäss für die Bestimmung des jeweiligen Hilflosigkeitsgrades relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme; vgl. BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a i.f. S. 303, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, zu beachtenden Kriterien ( BGE 121 V 88 E. 3c S. 91 mit Hinweisen) sowie über den Begriff und die Bedeutung der indirekten Dritthilfe ( BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass sich die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht nach den gleichen Kriterien richtet wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung ( BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil des EVG [Eidg. Versicherungsgericht; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 442/04 vom 25. April 2005 E. 1 i.f.). Darauf wird verwiesen.

3. Strittig ist der Grad der Hilflosigkeit ab 17. April 2013. Während die SUVA gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013 von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgeht, beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Hilflosenentschädigung auf Grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades.

4. Fest steht und vor Bundesgericht unbestritten ist, dass der Versicherte hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung" auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und auch in Bezug auf die Verrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" hilfsbedürftig ist. Mit Blick auf die Lebensverrichtungen des "Ankleidens und Auskleidens" anerkennt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, unter den in zeitlicher Hinsicht hier massgebenden Umständen sowie unter dem Vorbehalt der Geltendmachung einer späteren anspruchserheblichen Änderung der relevanten Verhältnisse einstweilen ohne Dritthilfe auszukommen.

5. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Versicherte, welcher unbestritten bereits in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 4 hievor) im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV hilfsbedürftig ist, unter zusätzlicher Mitberücksichtigung allfälliger Einschränkungen in Bezug auf die Körperpflege, das Essen und die Verrichtung der Notdurft in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und folglich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

5.1. Soweit die Vorinstanz betreffend Körperpflege eine Hilfsbedürftigkeit verneint hat, kann dem angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. Bereits dem Abschlussbericht des Paraplegikerzentrums D.________ vom 13. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Austrittes aus dem Paraplegikerzentrum D.________ bei der morgendlichen Körperpflege von der Spitex unterstützt wurde. Gestützt auf die unmittelbar nach Verfügungserlass (vom 19. Juli 2013) erstellte SCIM III (Spinal Cord Independence Measure Version III) -Auswertung vom 21. Juli 2013 zum Patientenbesuch vom 17. Juli 2013 (nachfolgend: SCIM-Auswertung) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Transfer in und aus dem Duschrollstuhl auf Hilfeleistungen angewiesen ist, wie dies die SUVA im Einspracheentscheid vom 13. September 2013 ursprünglich zutreffend berücksichtigt hatte. Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Diese Hilfsbedürftigkeit ist praxisgemäss bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen (Urteil des EVG I 214/03 vom 3. September 2003 E. 3.2; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 174 f.).

5.2. In Bezug auf die Lebensverrichtung des Essens mit seinen Teilfunktionen ist die Beschwerde unbegründet. Zwar steht aktenkundig fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Handfunktionen unfallbedingt infolge der inkompletten Tetraplegie C6 teilweise eingeschränkt ist. Warum er jedoch nicht bereits früher, sondern erstmals mit Einsprache vom 14. August 2013 geltend machte, dass er Fleisch und andere harte Speisen wegen den fehlenden Handfunktionen nicht selber schneiden könne, ihm jemand Getränke bereit stellen und in ein geeignetes Glas einschenken müsse, und es ihm auch nicht möglich sei, Speisen selber zuzubereiten und zu kochen, legt er nicht dar. Er vermag sich auch nicht auf entsprechende, fachmedizinisch bestätigte Einschränkungen zu berufen. Statt dessen zeugen nicht nur die im Wesentlichen auf Angaben des Beschwerdeführers beruhenden aktenkundigen Abklärungsergebnisse der SUVA vom 11. Juni 2013, sondern auch der Abschlussbericht der Ergotherapie im Paraplegikerzentrum D.________ vom 8. Mai 2013 und die SCIM-Auswertung allesamt einheitlich von einer - abgesehen von einem leicht erhöhten Zeit- und Energieaufwand - grundsätzlich uneingeschränkten Selbstständigkeit im Lebensverrichtungsbereich des Essens, auch wenn der Versicherte beim Zerkleinern der Speisen auf ein Messer mit einem kantigen Griff angewiesen ist. Dass diese übereinstimmenden Abklärungsergebnisse auf rechtsfehlerhaften Sachverhaltsermittlungen basieren oder tatsachenwidrige Angaben enthalten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Auf diese ursprünglichen Ermittlungsergebnisse, welche zumindest zum Teil auf den unbefangenen, noch nicht von nachträglichen sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflussten Angaben des Versicherten beruhen, ist nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde ( BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 4.1) abzustellen. Demnach bleibt es bei der vorinstanzlichen Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung des Essens.

5.3. Betreffend die Verrichtung der Notdurft hat das kantonale Gericht unter Berufung auf die Praxis (vgl. insbesondere das Urteil 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 5 mit Hinweisen) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb mit Blick auf die konkret zu beurteilenden Verhältnisse verschiedene Gründe gegen die Annahme einer Hilflosigkeit in diesem Lebensverrichtungsbereich sprechen. Obwohl die Vorinstanz die Frage letztlich offen lassen konnte, weil ohnehin - selbst bei Bejahung der Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Notdurft - insgesamt keine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades resultierte, ist eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft nach Aktenlage klar zu verneinen. Es ist auf die Begründung der vorangehenden Erwägung 5.2 zu verweisen, welche in analoger Weise auch hinsichtlich der strittigen Hilfsbedürftigkeit im hier zu beurteilenden Lebensverrichtungsbereich zutrifft. Denn auch hier stehen die erst nach Verfügungserlass von Seiten des Beschwerdeführers erstmals erhobenen Einwände im Widerspruch zur klaren Aktenlage. Vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E. 2b), so bleibt es dabei, dass der Versicherte auch unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen bei Verrichtung der Notdurft aktenkundig nicht in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist.

5.4. Steht demnach zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nur - aber immerhin - in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 4 und 5.1 hievor) hilfsbedürftig ist, so hat das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid basierend auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGE 107 V 145 E. 2c S. 152; Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3; Rz. 8009 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zutreffend auf eine Hilflosigkeit leichten Grades geschlossen. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen verzichtet haben. Demzufolge hat das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht die von der SUVA am 19. Juli 2013 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. September 2013 bestätigte Hilflosenentschädigung geschützt. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und daher abzuweisen.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli