Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_680/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Full Invalidity Pension Based on Medical Reassessment

Geschäftsnummer 8C_680/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the revocation of a person's full disability pension after several years of receipt due to health issues related to lower back complaints. Initially granted in 2004 and confirmed multiple times until 2012, the pension was subject to a revision process initiated by the relevant authority in 2015. Following medical evaluations which indicated a change in the individual's health status, the pension was revoked in early 2018. Subsequent appeals against this decision were rejected by the cantonal court, leading to an appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought the reinstatement of their pension or alternative rehabilitation measures. The central issue is whether the termination of the pension was justified based on the medical evidence and the applicable legal principles concerning disability insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Full Invalidity Pension Based on Medical Reassessment: Initially granted in 2004 and confirmed multiple times until 2012, the pension was subject to a revision process initiated by the relevant authority in 2015. Following medical evaluations which indicated a change in the individual's health status, the pension was revoked in early 2018. Subsequent appeals against this decision were rejected by the cantonal court, leading to an appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought the reinstatement of their pension or alternative rehabilitation measures. The central issue is whether the termination of the pension was justified based on the medical evidence and the applicable legal principles concerning disability insurance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Rente medizinische Neubeurteilung medizinische Beweismittel Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Wiedererwägung der Invalidenrente berufliche Rehabilitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to inform the appellant about the obligation to reimburse costs if they become able later.

Art. 65 BGG

Used to establish that the proceedings are subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

200 2024 362 (2025-10-14) · be
Disability Pension Appeal Dismissed Despite Worsening Conditions Due to Insufficient Weighted Disability Rating
«…ngliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2025 208 (2025-09-29) · be
Appeal Against Limited Disability Pension Reversal Due to Lack of Rehabilitation Measures
«…s seuls efforts de la personne assurée sans les mesures préalables envisagées (ATF 145 V 209 c. 5.1, 141 V 5 c. 4.1; TF 8C_680/2018 du 11 janvier 2019 c. 5.2, in SVR 2019 IV n° 38, 8C_19/2016 du 4 avril 2016 c. 5.1, in SVR 2016 IV n° 27, 9C_228/2010 d…»
200 2023 603 (2025-08-27) · be
Pension Recalculation and Vocational Rehabilitation Requirement
«…enen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2024 210 (2025-07-29) · be
Pension Claim Premature Due to Ongoing Education
«…Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 148 V 397, 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2). 4. 4.1 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin am 1. Au…»
200 2024 52 (2025-06-18) · be
Disability Benefits Reassessment Based on Worsening Shoulder and Spinal Injuries
«…auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV - 25 - Urteil des…»
200 2023 806 (2025-06-03) · be
Disability Pension Appeal Dismissed Based on Residual Earning Capacity and Unexhausted Therapy
«…Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2024 72 (2025-05-15) · be
Disability Benefits Appeal: Psoriasis, Diabetes, Psychosis, and Lung Cancer Status
«…enen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2024 762 (2025-03-20) · be
Pension Termination Appeal Based on Residual Work Capacity Assessment
«…Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2024 642 (2025-03-03) · be
Cantonal Court Partially Grants Disability Pension Appeal, Adjusting Benefit Period Based on Health and Work Status Changes
«…dazu BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 und 4.2.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
200 2023 367 (2025-01-28) · be
Claimant Denied Indefinite Invalidity Pension Despite Multiple Ailments Due to Insufficient Psychological Impairment Rating
«…der versicherten Person nicht möglich ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9…»
8C_705/2022 (2023-08-23)
Invalidity Pension Revision for Older Worker and Reintegration Duty
«…. Die vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen sei mithin nicht erforderlich gewesen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3). 7.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigu…»
9C_306/2021 (2022-11-10)
Swiss Disability Benefits Appeal: Pension Denial Upheld, Job Placement Measures Remanded
«…hren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteile 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1; 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Rentenbezug…»
S 2021 60 (2021-12-14) · gr
Appeal on Fronto-Temporal Dementia Disability Benefits and Insufficient Inquiry into Life Skills Support
«…umutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E.3.4.3, 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschade…»
S 2021 78 (2021-10-13) · gr
Denial of Disability Allowance Affirmed Due to Insufficient Proof of Third-Party Assistance Needs
«…subjektiven Gegebenheiten des Ein- zelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.2.2.2 und 9C_356/2014 vom 14. No- vember 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsscha…»
8C_418/2021 (2021-09-16)
Appeal Against Termination of Partial Invalidity Pension for Psychogenic Disorder and Entitlement to Rehabilitation
«…erte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.2). 8.2. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen, obwohl sie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_680/2018

Urteil vom 11. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,

General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 16. August 2018 (VBE.2018.99).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 sprach die IV-Stelle Aargau dem 1965 geborenen A.________ für Beschwerden an der LWS seit dem 1. November 2002 eine halbe und seit dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach mehrmaliger Bestätigung des Rentenanspruchs, zuletzt mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012, leitete sie im November 2015 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse liess sie u.a. den Versicherten neurologisch und orthopädisch/chirurgisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Februar und 7. April 2017, sowie eine zusätzliche neurologische Stellungnahme vom 20. Dezember 2017). Sodann nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die ganze Rente auf.

B. Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Invalidenrente nach Gesetz über den 1. März 2018 hinaus oder zumindest Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein anästhesiologisches Gutachten in Auftrag gebe und gestützt darauf eine ordentliche Invaliditätsbemessung vornehme. Im Übrigen lässt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Die letztinstanzlich neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 20. September 2018 hat als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Überdies ist ohnehin der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich zwischen den Verfügungen vom 7. Juli 2004 und 9. Januar 2018 entwickelt hat (vgl. zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2018 ( Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ) vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zutreffend dargelegt ( BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Dies gilt insbesondere hinsichtlich versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden und denen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 7. April 2017 aufgrund der seit September 2008 mehrfach dokumentierten fehlenden sensomotorischen Defizite von einem veränderten Gesundheitszustand und damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens und dem tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt sei.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des neurologischen Gutachtens vom 7. April 2017 und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der freien Beweiswürdigung geltend ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ). Er beruft sich insbesondere auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017, Chefarzt Radiologie des Zentrums E.________, der im Rahmen eines Privatgutachtens eine Zweitbeurteilung und Fremdbefundung einer MRI-Untersuchung der LWS vom 15. August 2017 vornahm. Nicht stichhaltig sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________ habe sich nicht genügend eingehend mit der Stellungnahme des Dr. med. D.________ befasst. Wie der Beschwerdeführer zwar richtig seinen Bericht vom 13. Oktober 2017 zitiert, erscheinen die lokalen Beschwerden des Beschwerdeführers und eine belastungsabhängige Irritation der rechten Nervenwurzel L5 aufgrund der Befunde als plausibel. Nichtsdestotrotz fanden weder Dr. med. D.________ noch der begutachtende Neurologe einen Hinweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen oder einen Nachweis von entzündlicher Aktivität, wie dies üblicherweise bei einer Nervenwurzelkompression zu erwarten wäre. In diesem Sinn ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Widersprüchlichkeit zwischen den ärztlichen Feststellungen in den jeweiligen Berichten auszumachen. Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates lediglich "unspezifische Lumbalgien" gutachterlich diagnostiziert wurden. Diese verursachen zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Indessen ist aus neurologisch-orthopädischer Sicht die umgeschulte Tätigkeit als Polier nicht beeinträchtigt, und die attestierte Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2008 nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Weiterungen auf das beweiskräftige Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Februar und 7. April 2017 abstellte und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging. Die darauf beruhende Ermittlung des Invaliditätsgrads wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, so dass diese, mangels offensichtlicher rechtlicher Mängel, nicht weiter zu prüfen ist (vgl. zum Rügeprinzip E. 1.1).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente nach einem Bezug von über 15 Jahren einstellte, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als sie die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angewandt habe.

5.2. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 35/88 vom 12.

Dezember 1989 E. 1c, in: ZAK 1989 S. 213). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10.

September 2010 E. 4.1 und 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 (in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) entschieden hat, ist die Rechtsprechung 9C_163/2009 (E. 4.2.2) grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.1, 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104).

5.3. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. So stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit über 15 Jahren eine Rente bezog, womit er grundsätzlich Anspruch auf eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen habe. Obwohl dieser Anspruch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2018 nicht geprüft worden sei, könne indessen von einer Rückweisung zur entsprechenden Abklärung aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden. Das kantonale Gericht begründete dies mit der Feststellung, dass der Versicherte durchaus in der Lage sei, seinen Alltag aktiv zu gestalten. Insbesondere sei er seiner ursprünglichen Tätigkeit als Autoservicemann über Jahre hinweg in seiner Freizeit nachgegangen und habe bis 2008 seinem Schwager während 1-2 Stunden pro Woche im Büro ausgeholfen, was unbestritten ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Autoservicemann bereits im Jahre 1984 abgeschlossen und seither nur noch auf dem Bau gearbeitet hat, ist für eine Selbsteingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht hinderlich. Denn gemäss dem massgebenden Gutachten vom 20. Februar und 7. April 2017 besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für jede körperlich leichte Tätigkeit, so auch in seiner zuletzt ausübten Tätigkeit als Polier. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass die Tätigkeit als Autoservicemann nicht dem gutachterlich definiertem Zumutbarkeitsprofil entspreche. Indem er dieser - körperlich anspruchsvolleren - Tätigkeit dennoch in seiner Freizeit über die Jahre hinweg nachging, erbrachte er den Nachweis, dass er für eine Selbsteingliederung über die notwendigen Ressourcen verfügt.

5.4. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Aufhebung der ganzen Rente ab März 2018 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jonas Steiner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu