Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_68/2019 KI-generiert

Insured vs. Insurer on Accident Causation for Degenerative Shoulder Injury

Geschäftsnummer 8C_68/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a 1951-born teacher who was employed and insured against accidents. She suffered a fall while carrying school materials, resulting in a shoulder injury. After initial treatment, a medical examination later indicated that her shoulder issues were largely due to pre-existing degenerative conditions rather than the accident itself. The insurance provider subsequently ceased its coverage for her treatment, asserting the injury's connection to the accident was temporary and had resolved by the end of 2015. The insured challenged this decision, seeking additional benefits and the inclusion of further medical opinions, but her appeal was ultimately dismissed by the cantonal court, which upheld the insurance's decision regarding the cessation of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured vs. Insurer on Accident Causation for Degenerative Shoulder Injury: She suffered a fall while carrying school materials, resulting in a shoulder injury. After initial treatment, a medical examination later indicated that her shoulder issues were largely due to pre-existing degenerative conditions rather than the accident itself. The insurance provider subsequently ceased its coverage for her treatment, asserting the injury's connection to the accident was temporary and had resolved by the end of 2015. The insured challenged this decision, seeking additional benefits and the inclusion of further medical opinions, but her appeal was ultimately dismissed by the cantonal court, which upheld the insurance's decision regarding the cessation of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Kausalität der Schulterverletzung Unfallversicherer medizinische Beweismittel degenerativer Vorzustand Invalidenleistungen des Versicherten Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

S 2024 72 (2025-07-21) · zg
Appeal of Denial of Accident Insurance Benefits for Delayed Shoulder Injury Claim
«…Inhalts auf ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). 3.7 Schliesslich können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein…»
2025.OG.V.24.28.Leis (2025-06-13) · ur
Insured Appeals Denial of Accident Benefits Following Hiking Injury
«…s Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1).…»
2025.OG.V.24.20 (2025-06-06) · ur
Insurance Appeal Regarding Knee Cartilage Defect Causation
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. Die Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss eingereichtem Aktendoss…»
2025.OG.V.24.10 (2025-02-21) · ur
Disability Benefits Appeal Over Expert vs. Treating Physician Opinion
«…hres Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachperso- nen geschlossen werden (BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes können anderslautende Einschätzungen behandelnder Är…»
2024.OG.V.24.17 (2024-12-20) · ur
Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Lack of Causal Link for Shoulder Surgery
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsin- ternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). Se…»
2024.OG.V.24.13 (2024-11-08) · ur
Insurance Disability Benefits Termination Overturned Based on Injury Classification
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Sturz im häuslichen Umfeld in der Nacht vom 7.…»
2024.OG.V.24.11 (2024-10-25) · ur
Accident Insurance Benefits Denial Upheld for Degenerative Knee Injury
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossi…»
S 2023 71 (2024-05-28) · gr
Claimant v. Social Insurance Agency: Appeal of Denied Full Disability Benefits for Unsubstantiated Neurological Injury Causality
«…grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.3, 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E.6 und 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E.6.1). Aufgrund der vorst…»
2024.OG.V.23.39.Leis (2024-04-19) · ur
Disability Benefits Termination Upheld Despite Injury Claim
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossi…»
S 2022 44 (2023-12-12) · gr
Insurance Benefits Cessation After Work Accident Scapula Injury
«…- 21 - 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit Hinweisen, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). 3.4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versic…»
2023.OG.V.23.18.Inte (2023-11-10) · ur
Plaintiff v. Insurer (Foot Injury Integrity Compensation)
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachperso- nen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. 4.1 Im konkreten Fall erlitt die Beschwerdeführerin beim Motorradunfall vom 11. April 20…»
S 2022 54 (2023-10-24) · gr
Accident Insurance Benefits Denial Upheld for Pre-existing Condition Aggravation
«…ndesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). Das Gericht hat dabei das gesamte Beweismaterial objektiv zu würdigen und bei s…»
2023.OG.V.23.14.Leis (2023-10-20) · ur
Insurer Obligation to Pay Accident Benefits for Knee Injury Presumed Where Cause is Sudden Sports Event.
«…Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachperso- nen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossie…»
200 2023 398 (2023-10-06) · be
Insurer's Termination of Workplace Accident Benefits Upheld for Pre-existing Chondropathy and Unrelated Tumor
«…den mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2019, 8C_68/2019, E. 3.2). 3.6 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den 28. Februar 2021 hinausgehend…»
200 2022 32 (2023-02-14) · be
Insured vs. Accident Insurer: Termination of Benefits for Work Injury
«…den mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2019, 8C_68/2019, E. 3.2). 3.6 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den 12. Juli 2021 hinausgehenden A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_68/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Beschwerdeführerin,

gegen

HDI Global SE,

Dufourstrasse 46, 8008 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Uri

vom 7. Dezember 2018 (OG V 18 2).

Sachverhalt:

A. Die 1951 geborene A.________ war als Berufs- und Fachschullehrerin bei der Direktion B.________ angestellt und damit bei der HDI Global SE (HDI) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 11. November 2015 war sie am 14. September 2015 beim Treppensteigen mit Schulmaterial in den Händen ausgerutscht und vornüber gestürzt. Laut Zeugnis der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für allgemeine Medizin, welche sie am 6. Oktober 2015 aufsuchte, verletzte sich die Versicherte bei der Abstützreaktion des rechten Armes am Oberarm. Die Unfallversicherung kam für die Heilbehandlung auf. In einer MRI-Untersuchung vom 19. Juli 2016 am Spital D.________ fanden sich eine Arthrose im Schultereckgelenk (Akromioklavikulargelenk: ACG) mit Reizzustand, eine Impingementkonstellation, eine mindestens subtotale Ablösung der Supraspinatussehne vom Tuberculum majus und einer Retraktion bis 15 mm sowie Tendinopathien der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne und der langen Bizepssehne. Der Vertrauensarzt der HDI, Dr. med. E.________, Facharzt für innere Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 zusammenfassend fest, der Unfall habe nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer degenerativ geschädigten Schulter bewirkt, welche spätestens Ende des Jahres 2015 abgeklungen sei. Gestützt darauf stellte die HDI mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Daran hielt sei auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. November 2017).

B. Das Obergericht des Kantons Uri wies die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher neben weiteren Leistungen der Unfallversicherung die Abgeltung zweier im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlicher Stellungnahmen des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar 2018 und vom 16. September 2018 beantragt wurde, vollumfänglich ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten der Berichte des Dr. med. F.________ vom 18. Januar und vom 16. September 2018 der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 ; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 schützte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob auch die danach bestehenden Schulterbeschwerden kausal auf das Unfallereignis vom 14. September 2015 zurückzuführen sind.

3.

3.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden ( BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) sowie zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante, namentlich bei krankhaften Vorzuständen (Urteil U 61/91 vom 18. Dezember 1991 E. 4b, in: RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75) zutreffend dar. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 353 E. 5b S. 360) und die beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2; 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 180/93 vom 18. Juli 1994 E. 3b in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Stellungnahmen aufgrund der Akten des Dr. med. E.________ einerseits und des Dr. med. F.________ andererseits einlässlich dargelegt. Sie hat die Beweise umfassend gewürdigt und festgestellt, die vorliegenden Befunde am rechten Schultergelenk seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. September 2015 zurückzuführen. Daran würden auch die von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingereichten medizinischen Stellungnahmen nichts ändern. Bezüglich des Unfallherganges stehe fest, dass die Versicherte beim Treppensteigen auf einem Papier ausgerutscht und mit einer Abstützreaktion des rechten Armes vornüber gestürzt sei. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein Verletzungsmechanismus vorgelegen habe, welcher eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur auslösen könne. Dies gelte auch entgegen den Ausführungen des Dr. med. F.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 und der von ihm darin zitierten Literatur (Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Stand März 2017, S. 7).

4.2. An der Beurteilung des kantonalen Gerichts, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte des Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. E.________ erweckten, vermögen auch die letztinstanzlich vorgebrachten Argumente nichts zu ändern.

4.2.1. Es genügt nicht, lediglich eine Stellungnahme eines eigenen Arztes vorzulegen, um ungeachtet ihres Inhalts bereits "geringe Zweifel" im Sinne von BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471 zu begründen. Soweit auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen eines beratenden Arztes des Versicherungsträgers bestehen, sind sie zu berücksichtigen ( BGE 135 V 456 E. 4.7 S. 471). Zwei sich widersprechende Gutachten im Rechtssinne liegen hier entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor, weshalb kein Grund ersichtlich war, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Das kantonale Gericht hat sich detailliert mit den verschiedenen medizinischen Ausführungen auseinandergesetzt und begründet, weshalb es auf diejenigen des Dr. med. E.________ abstellte. Entscheidend ist nach den vorinstanzlichen Erkenntnissen dabei der Umstand, dass der Unfallmechanismus (Ausrutschen vornüber beim Treppensteigen) nicht geeignet war, eine Verletzung der hier zur Diskussion stehenden Art zu verursachen. Das gilt namentlich auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Abstützreaktion", also einer direkten Krafteinwirkung auf die Schulter. Selbst in der von Dr. med. F.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 angeführten Literatur, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist, wird die Möglichkeit einer Rotatorenmanschettenruptur bei kraftvollem Abstützen nach einem Sturz nur in Zusammenhang mit einer "starken Verletzung der Schulter" erwähnt (a.a.O. S. 4). Von einer solchen konnte beim Ereignis vom 14. September 2015 jedoch nicht gesprochen werden. So wurde erst rund drei Wochen nach dem Sturz erstmals eine Ärztin aufgesucht (Erstkonsultation vom 6. Oktober 2015). Dr. med. C.________ fand damals eine Schulterprellung und ausdrücklich keine Hinweise für eine Rotatorenmanschettenruptur. Die Vorinstanz hat sich auch mit diesem Vorbringen bereits eingehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass nach den überzeugenden Darlegungen des die Unfallversicherung beratenden Arztes die Befunde, welche für eine Unfallkausalität sprechen würden, fehlten. Schliesslich können auch die eigenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf medizinische Literatur und in die daraus entnommenen Zitate und Ausführungen an den begründeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts ändern.

4.2.2. Auch der blosse Hinweis, dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin mangle es als Internist an Fachwissen bezüglich einer orthopädischen Fragestellung, weshalb auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden könne, vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. E.________ nachvollziehbar überzeugender sind als jene, die die Beschwerdeführerin eingereicht hat. Dabei hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer obliegenden freien Beweiswürdigung alle ihr vorgelegten medizinischen Akten umfassend gewürdigt und daraus unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bundesrechtskonforme Schlussfolgerungen getroffen. Für eine Abqualifikation bestimmter medizinischer Berichte besteht kein Raum (vgl. E. 3.1 hievor).

4.2.3. Nach der überzeugenden vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Rotatorenmanschette auch nicht teilweise durch das Ereignis vom 14. September 2015 geschädigt wurde, muss die Unfallversicherung für deren ab Juni 2016 erfolgte Behandlung auch nicht aufkommen.

4.3. Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00, sowie SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 6.2 und Urteil 8C_200/2018 vom 26. November 2018 E. 6.4 mit Hinweis).

Die Stellungnahmen des Dr. med. F.________ waren nicht notwendig zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht erfüllt sind. Der kantonale Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer