On Admissibility of Non-Conforming Appeals Against Cantonal Social Security Court Decision on Good Faith Prerequisite for Reimbursement Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013. in die dem Bundesgericht überwiesene Eingabe des P.________ vom 16. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; On Admissibility of Non-Conforming Appeals Against Cantonal Social Security Court Decision on Good Faith Prerequisite for Reimbursement Waiver: Dezember 2013. in die dem Bundesgericht überwiesene Eingabe des P.________ vom 16. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013,
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision because the appeal submissions did not contain a proper substantiation.
Used to decide not to levy court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 8C_68/2014
Urteil vom 17. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)*
, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Eingabe des P.________ vom 16. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Januar 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 5. Februar 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (
BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 16. Januar 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung des guten Glaubens als Voraussetzung für die Gewährung des Erlasses der Rückerstattung von Taggeldleistungen auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 97 BGG
begangen haben sollte,
dass deshalb die Eingabe vom 16. Januar 2014 namentlich keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass auch die Eingabe vom 5. Februar 2014 wiederum insbesondere keine hinreichende Begründung enthält und somit ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 24. Januar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich keine rechtsgültigen Beschwerden darstellenden Eingaben in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
),
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Eingaben vom 16. Januar und 5. Februar 2014 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz