Appeal on Family Allowances Admissibility Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual challenging a decision made by the administrative court concerning family allowances issued by the cantonal compensation office. The individual submitted a complaint against the decision, which was to be examined based on the proper legal standards, including the necessity of providing substantial arguments against the previous decision. However, the submissions were found to lack sufficient justification and mainly reiterated points already presented in the lower court. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the required legal criteria for a valid appeal, resulting in the dismissal of the case without costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Family Allowances Admissibility Requirements: The individual submitted a complaint against the decision, which was to be examined based on the proper legal standards, including the necessity of providing substantial arguments against the previous decision. However, the submissions were found to lack sufficient justification and mainly reiterated points already presented in the lower court. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the required legal criteria for a valid appeal, resulting in the dismissal of the case without costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was ruled inapplicable because no valid appeal was filed.
Used to decide exceptionally not to levy court costs because no valid appeal was filed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_679/2018
Urteil vom 17. Oktober 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. September 2018 (200 18 503 FZ).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 5. Oktober 2018 eingereichte Eingabe und das gleichentags gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. September und 5. Oktober 2018 weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten; das Zitieren von Verfassungsbestimmungen vermag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen,
dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz