Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_679/2009 KI-generiert

Refusal of Free Legal Assistance in Insurance Appeal Due to Flawed Financial Assessment

Geschäftsnummer 8C_679/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual requested free legal representation in a dispute regarding benefits from mandatory accident insurance before the Social Insurance Court in Zurich. Their request was denied on the grounds of insufficient financial need, as the court considered their declared assets adequate to cover legal costs. The individual contested this decision, arguing their expenses exceeded their income and that their assets were primarily from a compensation payout. The federal court examined the case, focusing on the full financial circumstances of the individual to determine if they truly lacked the means to pay for legal assistance, and ultimately found that the lower court had not adequately considered all relevant financial details in its assessment of need.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 95 lit. a BGG; Refusal of Free Legal Assistance in Insurance Appeal Due to Flawed Financial Assessment: Their request was denied on the grounds of insufficient financial need, as the court considered their declared assets adequate to cover legal costs. The individual contested this decision, arguing their expenses exceeded their income and that their assets were primarily from a compensation payout. The federal court examined the case, focusing on the full financial circumstances of the individual to determine if they truly lacked the means to pay for legal assistance, and ultimately found that the lower court had not adequately considered all relevant financial details in its assessment of need.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren unentgeltlicher Rechtsbeistand) Rechtsschutzversicherung Finanzhilfe fehlende prozessuale Bedürftigkeit Prüfung der finanziellen Verhältnisse Versicherungsleistung der Unfallversicherung Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Used by the Federal Tribunal to establish the relevant facts concerning income and expenses because the lower court failed to do so, justifying the finding on procedural indigence.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited for the order that no court costs for the federal proceeding are to be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for ordering the Canton of Zurich to pay costs to the successful party for the federal court proceedings.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to establish that the decision was appealable as a decision from the last cantonal instance that cannot be appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that the challenged partial decision on legal aid was appealable as an interlocutory decision causing irreparable harm.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for admissibility because a violation of federal law (Art. 61 lit. f ATSG) was alleged.

Art. 61 lit. f ATSG

The appeal was partially granted (case remanded) to re-decide the request for legal aid based on the requirements of this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

FE.2015.11 (2015-07-15) · sg
Legal Aid Denial Overruled Due to Insufficient Consideration of Financial Hardship
«…tuation als besonders schwierig erscheinen lässt, können einen höheren Betrag rechtfertigen (BGer 5A_811/2013 E. 4.3.2; 8C_679/2009 E. 4.1; 8C_282/2008 E. 4.2). Sehr grosszügig berechnet werden in diesem Zusammenhang auch Beträge bis Fr. 25'000.00 gew…»
2023.08.03.sr.1 (2023-08-03) · bl
Appeals Court Adjusts Asset Forfeiture, Costs, and Restitution in Drug Case
«…r Bewältigung zukünftiger Notsituationen ein „Notgroschen“ zu belassen (vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkre…»
BZ 2023 17 (2023-05-23) · zg
Appeal on Denial of Legal Aid Based on Asset Valuation Versus Subsistence Deficit
«…21'000.00 als Not- groschen und bejahte die prozessuale Bedürftigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Gleichermassen lehnte es das Bundesgericht ab, einer 54-jährigen, nicht erwerbstät…»
XBE.2022.71 (2023-02-13) · ag
Ward's Lease Termination Upheld for Best Interests
«…ersönlichen und finanziellen Verhält- nisse der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). 6.3. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rech…»
608 2021 1 (2022-01-11) · fr
Disability Insurance Appeal on Partial Pension and Income Abatement
«…ir ses frais de subsistance. Cette somme n'est dès lors pas disponible pour couvrir des frais de justice (cf. arrêts TF 8C_679/2009 du 22 février 2010 consid. 4; 9C_26/2016 du 25 février 2016 consid. 9.1). Il faut en outre admettre que le recours n'é…»
9C_686/2020 (2021-01-11)
EL Applicant's Spouse Hypothetical Income and Denial of Legal Aid
«…ftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteile 9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 4.1; 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des B…»
8C_542/2019 (2019-12-04)
Swiss Invalidity Insurance Benefits Entitlement and Repayment Dispute
«…em Versicherten aus der Verwertung seiner Liegenschaft mehr als nur ein minimaler Vermögensfreibetrag (vgl. dazu Urteil 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.2) verbleiben. 8.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche…»
725.18.351.273 (2019-10-30) · bl
Insured Entitled to Legal Representation for Disability Claim Objections
«…. Gallen 2004, S. 235 Anm. 25). Diese Kritik nahm das Bundesgericht in den nachfolgenden Urteilen vom 22. Februar 2010, 8C_679/2009, E. 4.3 (SZS 2010 S. 379) und vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, 3.3.1 auf. Es musste sich aber mit dieser Kritik aufgrund…»
ZK 2019 264 (2019-09-02) · be
Mother v Father: Process Cost Advance for Child Support
«…den Ansprechern ein «Notgroschen» zuzugestehen (Urteile des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 117). 13.5…»
C-7542/2014 (2016-06-09)
Disability Benefits Withdrawal Overturned Due to Incomplete Investigation
«…c de probable dysthymie qui selon la jurisprudence ne fonde pas d’incapacité de travail (cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_679/2009 du 23 décembre 2009 consid. 4.2, 8C_481/2008 du 4 novembre 2008 consid. 3 et références). Il en déduit en outre que l’é…»
9C_26/2016 (2016-02-25)
Pension Recusal Over Reformatio in Peius Risk
«…ichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteile 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3 und 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Es obliegt der Gesuchstellerin, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfa…»
FE.2015.11 (2015-07-15) · sg
Appeal on Refusal of Free Legal Aid Based on Asset Depletion
«…tuation als besonders schwierig erscheinen lässt, können einen höheren Betrag rechtfertigen (BGer 5A_811/2013 E. 4.3.2; 8C_679/2009 E. 4.1; 8C_282/2008 E. 4.2). Sehr grosszügig berechnet werden in diesem Zusammenhang auch Beträge bis Fr. 25'000.00 gew…»
PC150024 (2015-06-23) · zh
Denial of Legal Aid in Divorce Proceedings Upheld on Financial Grounds
«…ericht den vollen Vermögensbetrag von rund Fr. 21'000.– als Notgroschen und bejahte die prozessuale Bedürftigkeit (BGer 8C_679/2009 Erw. 4.1). Gleichermassen ging es nicht an, einer 54-jährigen, nicht erwerbstätigen, verheirateten Gesuchstellerin bei…»
U 2015 18 (2015-05-06) · gr
Denial of Free Legal Aid Upheld Due to Applicant's Liquid Assets Exceeding Indigence Threshold
«…indennità giornaliere e una IMI per l'ammontare complessivo di fr. 23'000.-- (vedi cons. 7c). Nella sentenza 8C_679/2009 del 22 febbraio 2010, pur prendendo atto delle critiche espresse dalla dottrina a questo riguardo e lasciando aper…»
C-1711/2013 (2015-02-25)
Denial of Medical Aid Cost Coverage for Expatriate Upheld
«…r Festsetzung des Notgroschens ist nicht von einer all- gemein gültigen Pauschale auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Das Bundesgericht und frühere Eidgenössische Versicherungsgericht haben in besonderen Fäl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_679/2009

Urteil vom 22. Februar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

N.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A. In einem vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ersuchte N.________ als Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

B. Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch mangels prozessualer Bedürftigkeit des N.________ ab (Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gericht lehnte in der Folge ab, wiedererwägungsweise auf seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Verbeiständung zurückzukommen.

C. N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihm für das kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Mit dem Entscheid wurde die unentgeltliche Verbeiständung in einem Verfahren betreffend eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ), welche nicht vom gesetzlichen Ausnahmekatalog ( Art. 83 BGG ) erfasst ist, verweigert. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3 und 2.4; Urteil 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2, je mit Hinweisen). Gerügt wird eine Verletzung von Art. 61 lit. f ATSG und somit von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Beschwerde ist daher zulässig und es ist auf sie einzutreten, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.

2. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 3 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer deklariere ein Vermögen von Fr. 21'000.-. Er mache zwar geltend, lediglich aufgrund der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgerichteten Integritätsentschädigung zu diesem Vermögen gelangt zu sein. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sei bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit aber auch eine Integritätsentschädigung als Vermögenswert anzurechnen. Nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10'000.- verfüge der Beschwerdeführer demnach über Vermögenswerte von rund Fr. 11'000.-. Damit sei er in der Lage, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Die unentgeltliche Verbeiständung könne daher mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden.

Der Beschwerdeführer erneuert sein Vorbringen, wonach die Integritätsentschädigung nicht angerechnet werden dürfe. Er macht sodann wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, seine monatlichen Ausgaben überstiegen die Einnahmen um über Fr. 1'000.-. Damit werde das noch vorhandene Guthaben ohnehin bald aufgebraucht sein.

4. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C_13/2009 E. 8.2; 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4.1, je mit Hinweisen).

4.1 Das kantonale Gericht hat die Bedürftigkeit einzig anhand der Vermögensverhältnisse geprüft. Das wäre zulässig, wenn die zur Verfügung stehenden Vermögenswerte derart umfangreich sind, dass die Tragung der Anwaltskosten unabhängig von den Lebenshaltungskosten als zumutbar erscheint. Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu. Demnach hätte die Vorinstanz im Lichte der nach dem zuvor Gesagten gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Einnahmen- und Ausgabensituation berücksichtigen müssen.

Hinzu kommt, dass das kantonale Gericht offensichtlich einen festen Pauschalbetrag als sog. Notgroschen (Vermögen, welches als Notreserve für aussergewöhnliche Ausgaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit angerechnet wird; auch: Vermögensfreibetrag) berücksichtigt hat. Das ist ebenfalls nicht zulässig. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist nicht von einer allgemein gültigen Pauschale auszugehen (Urteil I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3, zusammengefasst in: SZS 2003 S. 522 f.). Vielmehr sind die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Gesichtspunkte, welche die Lebenssituation als besonders schwierig erscheinen lassen, können einen höheren Betrag rechtfertigen. Anderseits lässt eine einigermassen gesichert erscheinende Ausgangslage zu, die erforderliche Reserve für aussergewöhnliche Ausgaben niedriger anzusetzen (Urteil 8C_282/2008 vom 2. Juni 2008 E. 4.2).

4.2 Feststellungen zur Einnahmen- und Ausgabensituation hat die Vorinstanz nicht getroffen. Die Akten erlauben indessen dem Bundesgericht, diesbezüglich den massgeblichen Sachverhalt festzustellen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.3). Demnach ergibt sich, dass monatlichen Einkünften von rund Fr. 1'900.-, ein deutlich höherer prozessualer Notbedarf gegenübersteht. Es ist offensichtlich, dass der Vermögensanteil von Fr. 11'000.-, den das kantonale Gericht als für die Prozesskosten verwendbar betrachtet hat, schon zur Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts in absehbarer Zeit aufgebraucht sein wird und daher zur Deckung der Anwaltskosten nicht zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen ist der Notgroschen mit Fr. 10'000.- zu tief angesetzt. Das kantonale Gericht hat die prozessuale Bedürftigkeit daher zu Unrecht verneint.

4.3 Demnach muss nicht näher auf den weiteren Einwand des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach Vermögen aus Integritätsentschädigung bei der Bestimmung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angerechnet werden dürfe. Festzuhalten ist lediglich, dass die Anrechenbarkeit derartigen Vermögens in den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) I 302/96 vom 23. Dezember 1997 E. 7c (veröffentlicht in: SVR 1998 IV Nr. 13 S. 45) und I 228/97 vom 17. Juni 1997 mit der Begründung bejaht wurde, es komme bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht auf den Rechtsgrund der Vermögensbildung an. Kritisch dazu äussert sich etwa ALFRED BÜHLER (Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 131 ff., 140 f.; DERS., Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, S. 307 f. N 18; ; vgl. auch VOLKER PRIBNOW, Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Haftpflichtprozess, in: AJP 1997 S. 1205 ff., 1208; REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 235 Anm. 25).

4.4 Ist nach dem Gesagten die prozessuale Bedürftigkeit gegeben, bleibt darüber zu befinden, ob auch die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren erfüllt sind. Die Sache wird hiefür an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem als obsiegend zu betrachtenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_503/2009 vom 6. November 2009 E. 5 mit Hinweisen) Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz