Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_678/2018 KI-generiert

Unemployment Fund Delayed Justice Appeal Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 8C_678/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding unemployment insurance that was submitted to the Federal Tribunal following the rejection of a prior appeal by the social insurance court in Zurich. The appellant contested claims of legal delays or refusals related to a decision made by an unemployment insurance fund, which provided a requested decision on a benefit claim after being prompted by the appellant. The court noted that the appellant did not adequately address the relevant considerations from the lower court and failed to substantiate claims regarding factual inaccuracies. Consequently, the court determined that the appeal could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Fund Delayed Justice Appeal Insufficiently Substantiated: The appellant contested claims of legal delays or refusals related to a decision made by an unemployment insurance fund, which provided a requested decision on a benefit claim after being prompted by the appellant. The court noted that the appellant did not adequately address the relevant considerations from the lower court and failed to substantiate claims regarding factual inaccuracies. Consequently, the court determined that the appeal could not proceed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse Klageschrift ungenügend begründete Rüge Arbeitslosigkeit E-Justice missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the requirements for simplification in this article were met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the non-collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_678/2018

Urteil vom 22. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. August 2018 (AL.2018.00211).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 23. August 2018, mit dem das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ vom 7. Juli 2018 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherten abgewiesen hat,

dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, die Unia Arbeitslosenkasse habe auf entsprechende Aufforderung der Versicherten vom 28. März 2018 hin gleichentags die gewünschte anfechtbare Verfügung zur Taggeldabrechnung des Monats Januar 2018 erlassen und diese der Beschwerdeführerin auch zugestellt, denn Letztere beziehe sich in ihrem Schreiben vom 9. April 2018 darauf,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sie insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich zu behaupten, sie habe die gewünschte Verfügung zur Taggeldabrechnung des Monats Januar 2018 erst im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, am 16. Juli 2018, in Kopie erhalten, reicht zur Begründung klarerweise nicht aus,

dass auf ihren Antrag, die Rechtsmittelfrist sei bezüglich der "mit mindestens vier Monaten Verspätung zugestellten Kassenverfügung wiederherzustellen", schon deshalb nicht eingegangen werden kann, weil im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in BGE 138 V 318 , aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3),

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz