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8C_677/2019 KI-generiert

Appeal against Unemployment Benefit Reduction Dismissed for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 8C_677/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Social Insurance Court of Zurich, which upheld a 50% reduction in unemployment benefits by the Zurich Cantonal Unemployment Fund due to a 50% incapacity to work. The complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision and citing alleged violations of human rights and the Swiss Federal Constitution. However, the appeal lacked the necessary concrete arguments and justification required for consideration, as it did not address specific legal errors or incorrect factual determinations by the lower court. Additionally, the new evidence submitted was deemed irrelevant to the proceedings, leading to the conclusion that the appeal did not meet the formal requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal against Unemployment Benefit Reduction Dismissed for Procedural Flaws: The complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision and citing alleged violations of human rights and the Swiss Federal Constitution. However, the appeal lacked the necessary concrete arguments and justification required for consideration, as it did not address specific legal errors or incorrect factual determinations by the lower court. Additionally, the new evidence submitted was deemed irrelevant to the proceedings, leading to the conclusion that the appeal did not meet the formal requirements to proceed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosentaggelder Arbeitslosigkeit Verfahrensrechte substantiierte Begründung ungerechtfertigte Entlassung Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to procedure based on this provision due to a clear lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_677/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. August 2019 (AL.2018.00276).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019,

in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 24. und 30. September 2019 an A.________, worin auf die Möglichkeiten des Beizugs eines Rechtsvertreters und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 25. September 2019 (Poststempel) und 4. Oktober 2019 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb namentlich die von der Arbeitslosenkasse vorgenommene Kürzung der Arbeitslosentaggelder um 50 % ab Mai 2018 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit rechtens sei,

dass der Beschwerde vom 21. September 2019 und den nachgereichten Eingaben vom 25. September und 4. Oktober 2019 nicht entnommen werden kann, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu im angefochtenen Entscheid Erwogene einzugehen, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht aus,

dass der Versicherte zudem mit keinem Wort begründet, inwiefern der angefochtene Gerichtsentscheid die von ihm angerufenen Menschenrechte und die Bundesverfassung verletzen soll,

dass die dem Bundesgericht am 4. Oktober 2019 eingereichte neue Kassenverfügung vom 25. Juli 2019 zum versicherten Verdienst für die Zeit ab 1. Juli 2019, auf die sich der Beschwerdeführer zum "Beweis für Doppelte Kürzungen" beruft, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz