Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_676/2010 KI-generiert

Appeal Concerning Gratuitous Counsel Fees and Litigant's Fee Entitlement in Invalidity Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_676/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the compensation of a pro bono legal representative in an invalidity insurance administrative procedure. The local authority initially set the fee for the legal assistance at a specific rate based on hours worked, which was contested by the legal representative seeking an increase in the hourly rate. The social security court partially upheld the complaint, adjusting the fee, but the legal representative challenged the decision, requesting a further increase and arguing that the case warranted a panel of judges rather than a single judge. The dispute revolves around the appropriateness of the fee and the legal process's administrative structure, with the legal representative ultimately seeking compensation for their defense costs as well.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 12a ATSV, Art. 10 Abs. 2 VGKE, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal Concerning Gratuitous Counsel Fees and Litigant's Fee Entitlement in Invalidity Insurance Appeal: The local authority initially set the fee for the legal assistance at a specific rate based on hours worked, which was contested by the legal representative seeking an increase in the hourly rate. The social security court partially upheld the complaint, adjusting the fee, but the legal representative challenged the decision, requesting a further increase and arguing that the case warranted a panel of judges rather than a single judge. The dispute revolves around the appropriateness of the fee and the legal process's administrative structure, with the legal representative ultimately seeking compensation for their defense costs as well.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Anwaltskosten Invalidenversicherung Säumnis des Parteivertreters Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Ermessen der Verwaltung amtliche Verteidigerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to apportion the court costs between the parties before the Federal Tribunal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to award the appellant a reduced party compensation before the Federal Tribunal due to partial success.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the legal standing (legitimation) of the legal counsel to file an appeal concerning the fees for unentgeltliche Rechtsbeistand.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_676/2010

Urteil vom 11. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Mai 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. März 2009 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich Rechtsanwalt H.________ mit Wirkung ab 15. April 2008 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung als unentgeltlichen Rechtsbeistand von L.________ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein. Die Höhe der Entschädigung legte sie unter Berücksichtigung eines Aufwands von 6.5 Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und 7.6 % MWSt, auf Fr. 1'440.75 fest.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Mai 2010 teilweise gut und erhöhte die Entschädigung bei einem Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich Barauslagen und MWSt, auf Fr. 1'704.70.

C. Mit Beschwerde beantragt H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese in Dreierbesetzung über die Höhe des Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 250.- entscheide. Ferner wird um eine angemessene Prozessentschädigung im Verfahren vor Vorinstanz und vor Bundesgericht ersucht.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen ( BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 131 V 153 E. 6.2 S. 158). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ( BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet ( BGE 116 V 307 E. 2 S. 310).

4.

4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a ATSV bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE). Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Diese Ansätze unterscheiden sich von denjenigen vor Erlass des Art. 12a ATSV und des VGKE. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt für die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren praxisgemäss ein Stundenansatz in der Bandbreite zwischen Fr. 160.- und Fr. 320.- ( BGE 131 V 153 ).

4.2 Das kantonale Gericht legte dar, der festgesetzte Stundenansatz von Fr. 200.- liege innerhalb der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.- bis Fr. 400.-. Dieser Stundenansatz erscheine nicht grundsätzlich als unangemessen, da er auch dem Ansatz entspreche, der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und anderen Gerichtsinstanzen im Kanton Zürich für unentgeltliche Rechtsvertretungen gewährt werde und vom Bundesgericht - allerdings noch vor Inkrafttreten des VGKE - als bundesrechtskonform beurteilt worden sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass es sich um einen Fall handle, welcher aufgrund der Bedeutung der Streitsache einen höheren Ansatz als Fr. 200.- pro Stunde gebieten würde.

4.3

4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass eine unzulässige Beschränkung der Ermessensausübung vorläge, wenn eine generelle, schematische Beschränkung des Ansatzes für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle auf Fr. 200.- vorgenommen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Vorinstanz gab ausdrücklich an, vorliegend handle es sich nicht um einen komplexen Fall, welcher einen höheren Ansatz rechtfertigen würde. Die Möglichkeit eines höheren Ansatzes war somit gegeben, wurde im konkreten Fall aber verneint. Von einer unzulässigen Beschränkung des Ermessens kann daher nicht ausgegangen werden. Keine unzulässige Ermessensbeschränkung liegt vor, wenn für bestimmte Fallkategorien Richtwerte bestimmt werden.

4.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Minimalansatz von Fr. 200.- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE nur bei sehr unterdurchschnittlicher Komplexität angewendet werden dürfe, erweist sich als unbegründet. Im Verwaltungsverfahren ist bei der Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen. Bei unterdurchschnittlicher Komplexität der Streitsache muss die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung verneint werden. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person nur dort ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil rechtliche oder tatsächliche Fragen mit erhöhter Komplexität dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).

4.3.3 Der Beschwerdeführer begründet einen höheren Stundenansatz schliesslich mit hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich. Der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichtsinstanzen des Kantons Zürich ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 200.- angewendet wird, spricht allerdings gegen diesen Einwand. Der Ansatz von Fr. 200.- entspricht der im Kanton Zürich üblichen Höhe bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen. Es gibt somit keine Hinweise, dass dieser zu tief ist.

4.3.4 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird insgesamt nichts vorgebracht, was eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Beurteilung des Stundenansatzes des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch das kantonale Gericht begründen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, beim kantonalen Gericht dürfe nicht ein Einzelrichter über die Sache entscheiden, sondern es müsse in Dreierbesetzung geurteilt werden. Zwar handle es sich um eine Streitsache unter Fr. 20'000.-, welche nach § 11 des züricherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSGV) vom Einzelrichter zu entscheiden sei. Da es sich jedoch um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handle, sei der Entscheid gemäss § 11 Abs. 3 GSVG in ordentlicher Besetzung zu fällen.

5.2 Die Anwendung und Auslegung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - nur auf Willkür hin (Urteil 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.2 und 3 mit Hinweisen). Ob die Beschwerde hierbei den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, kann vorliegend offenbleiben. Da sich, wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hievor), der Stundenansatz von Fr. 200.- als bundesrechtskonform erweist und der Praxis entspricht, ist die Zuständigkeit eines Einzelrichters der Vorinstanz nicht als willkürlich zu beurteilen.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich zu Recht die fehlende Zusprache einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz trotz teilweisen Obsiegens.

Nach der Rechtsprechung hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( BGE 110 V 72 E. 7 S. 81 f.). Macht allerdings der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihm sowohl im bundesgerichtlichen ( BGE 125 II 518 ) als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteile 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 8.2, 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2 und 6B_493/2007 vom 22. November 2007 E. 3). Der Beschwerdeführer obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren teilweise. Ihm steht dafür eine entsprechende Parteientschädigung zu. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht in den Hauptpunkten (Höhe des Stundenansatzes und einzelrichterliche Besetzung des vorinstanzlichen Gerichts) nicht durchgedrungen, hat hingegen in einem Nebenpunkt bezüglich der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren obsiegt. Dieses Resultat ist als teilweises Obsiegen zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 2 BGG ) und die Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2010 aufgehoben wird. Die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Parteientschädigung des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 400.- und der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 100.- auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner