Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_675/2022 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal: Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 8C_675/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Unemployment Insurance Office of the Canton of Zurich, challenging a decision regarding unemployment benefits. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously concluded that the complainant had contributed to their own unemployment through intentional behavior leading to the termination of their last employment. This fulfills the criteria for self-inflicted unemployment under Swiss law, resulting in a 31-day suspension of benefit eligibility, categorized as a lower level of severe misconduct. The complainant's appeal to the Swiss Federal Tribunal did not adequately address the lower court's reasoning, failing to demonstrate any legal or factual errors under the relevant federal statutes. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal, applying a simplified procedure without court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Suspension Appeal: Procedural Deficiency: The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously concluded that the complainant had contributed to their own unemployment through intentional behavior leading to the termination of their last employment. This fulfills the criteria for self-inflicted unemployment under Swiss law, resulting in a 31-day suspension of benefit eligibility, categorized as a lower level of severe misconduct. The complainant's appeal to the Swiss Federal Tribunal did not adequately address the lower court's reasoning, failing to demonstrate any legal or factual errors under the relevant federal statutes. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal, applying a simplified procedure without court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Prozessvoraussetzung Arbeitslosigkeit willkürliche Tatsachenfeststellung Vorleben Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied for the exceptional waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_675/2022

Urteil vom 25. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2022 (AL.2022.00029).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich legte im angefochtenen Urteil vom 12. September 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden musste, sie habe durch ihr zumindest eventualvorsätzliches Verhalten Anlass zur Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses gegeben und diese selbst verschuldet. Damit sei der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) erfüllt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen, die im untersten Bereich des schweren Verschuldens liege, zu Recht erfolgt sei.

3. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht vom 17. November 2022 nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit der letztinstanzlich wiederholt vorgebrachten Darstellung der eigenen Sichtweise vermag sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.

4. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz