Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_674/2021 KI-generiert

Claimant Fails to Justify Appeal Regarding Unemployment Insurance Penalty Suspension

Geschäftsnummer 8C_674/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Canton of Bern's administrative court related to unemployment insurance. The individual's claim concerns an alleged self-inflicted unemployment situation, with the court having determined that the unemployment was due to the individual's own fault, classifying the severity under certain legal provisions. The appeal failed to adequately address the legal reasoning of the previous court's decision, instead focusing on unrelated financial difficulties, which did not meet the required legal standards for complaint arguments. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Justify Appeal Regarding Unemployment Insurance Penalty Suspension: The individual's claim concerns an alleged self-inflicted unemployment situation, with the court having determined that the unemployment was due to the individual's own fault, classifying the severity under certain legal provisions. The appeal failed to adequately address the legal reasoning of the previous court's decision, instead focusing on unrelated financial difficulties, which did not meet the required legal standards for complaint arguments. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived any court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Aussetzungsfrist sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to failure to meet formal requirements, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waiver of court costs was decided based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_674/2021

Urteil vom 25. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum

D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Bern vom 6. September 2021

(200 20 877 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 13. September 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 13. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist,

dass sie in einem nächsten Schritt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens zu bestätigen, wobei die effektive Einstellung nur soweit erfolgte, als damit der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Beibehaltung des von der Versicherten vorzeitig beendigten Zwischenverdienstes ausgeglichen wurde,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise näher eingeht, stattdessen mit dem Verweis auf ihre angespannte finanzielle Situation ausserhalb davon Liegendes thematisiert,

dass dergestalt den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel