Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_673/2014 KI-generiert

Nurse Invalidity Pension Rejection Upheld Over Insufficient Impairment Degree

Geschäftsnummer 8C_673/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1955, a mother of three and a trained nurse, who applied for disability benefits after being unable to continue her work in nursing due to health issues. Initially, her application for benefits was denied as she had obtained a new job at an 80% workload shortly after her application. Following a series of job changes and health deteriorations, she sought a reevaluation of her claim. The disability insurance office assessed her situation again, considering her medical conditions and household responsibilities, ultimately determining a low degree of disability that did not warrant a pension. The decision was upheld by the cantonal court, prompting her to appeal for further evaluations or at least a partial pension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG; Nurse Invalidity Pension Rejection Upheld Over Insufficient Impairment Degree: Initially, her application for benefits was denied as she had obtained a new job at an 80% workload shortly after her application. Following a series of job changes and health deteriorations, she sought a reevaluation of her claim. The disability insurance office assessed her situation again, considering her medical conditions and household responsibilities, ultimately determining a low degree of disability that did not warrant a pension. The decision was upheld by the cantonal court, prompting her to appeal for further evaluations or at least a partial pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Neuanmeldung Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beschäftigungsgrad kombinierte körperliche Beeinträchtigung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for making the procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (94)

IV.2024.204 (2025-09-25) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Claimed Impairments Due to Evidentiary Gaps and Observed Exaggeration
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2023.210 (2024-11-19) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Opinion
«…fähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). 2.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdef…»
IV.2022.27 (2023-03-29) · sg
Dismissal of Invalidity Pension Appeal Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…uswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). 5. Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sow…»
IV.2022.27 (2023-03-29) · sg
Disability Pension Denial Upheld Based on Expert Medical Assessment of Work Capacity
«…uswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). 5. Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sow…»
IV.2020.143 (2022-01-11) · sg
Disability Pension Termination Appeal and Reintegration Requirement
«…BGE 143 V 226 f., E. 6 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, 9C_344/2019 E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Daran fehlt es gemäss den Gutachtern sowohl hinsichtlich der auf die Myasthenie zurückgeführte Fatigue als…»
IV.2020.143 (2022-01-11) · sg
Pension Cessation Overturned Pending Reintegration Measures
«…BGE 143 V 226 f., E. 6 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, 9C_344/2019 E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Daran fehlt es gemäss den Gutachtern sowohl hinsichtlich der auf die Myasthenie zurückgeführte Fatigue als…»
IV.2019.315 (2021-08-16) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Conclusive Expert Findings of Manipulative Behavior
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.315 (2021-08-16) · sg
Claimant Denied Disability Benefits Due to Uncooperative Conduct and Inconsistent Medical Evidence
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.147 (2021-08-02) · sg
Disability Pension Denial Upheld Based on Medical Evidence
«…(vgl. BGE 143 V 427 E. 6, Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1;). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie ps…»
IV.2019.147 (2021-08-02) · sg
Disability Benefits Rejection Upheld Despite Functional Impairment Claim
«…(vgl. BGE 143 V 427 E. 6, Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1;). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie ps…»
IV.2019.246 (2021-04-26) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal After Spinal Surgery and Setoff of Sickness Benefits
«…auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 427 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.78 (2021-04-26) · sg
Disability Benefits Appeal: Work Capacity Assessment and Psychiatric Evaluation Evidence
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.246 (2021-04-26) · sg
Disability Benefits Appeal: Pain vs. Objective Findings and Offset Calculation
«…auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 427 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.78.und.IV.20 (2021-04-26) · sg
Disability Appeal Granted for Chronic Knee and Psychiatric Conditions
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»
IV.2019.78 (2021-04-26) · sg
Appeal of Disability Denial Based on Psychiatric Impairment Credibility
«…(vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psy…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_673/2014

{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 8. August 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1955 geborene A.________, Mutter von drei erwachsenen Kindern und seit September 2009 geschieden, ist diplomierte Pflegefachfrau und war vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2011 im Wohn- und Pflegeheim B.________ in einem 80%-Pensum tätig. Am 25. Oktober 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 21. April 2011 stellte die IV-Stelle Bern unter Hinweis darauf, dass A.________ am 4. Februar 2011 eine neue Stelle als Pflegefachfrau mit einem Pensum von wiederum 80 % habe antreten können, fest, es bestehe kein Rentenanspruch.

A.b. Nachdem die Anstellung beim Altersheim C.________ nur von Februar bis April 2011 gedauert und die nachfolgende Arbeitgeberin, D.________, das per 13. Juni 2011 eingegangene Arbeitsverhältnis auf Wunsch von A.________ am 18. August 2011 per 26. August 2011 aufgelöst hatte, veranlasste die IV-Stelle im Rahmen einer Neuanmeldung Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und führte Erhebungen zur häuslichen Situation durch. Sie holte namentlich das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2013 ein. Ausgehend von einer Haushaltstätigkeit von 20 % und einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall errechnete sie anhand der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 17 %, weshalb sie einen Rentenanspruch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ablehnte (Verfügung vom 6. Dezember 2013).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurück-zuweisen; eventualiter sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind ( Art. 9 BV ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision, die bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134 V 131 E. 3. S. 132), zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und Invalidität ( Art. 8 ATSG [in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ]), zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; BGE 133 V 504 , 125 V 146; Urteil 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 334 ) sowie zum Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bedeutung von Berichten über die Abklärung im Haushalt und zu deren Beweiswert (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67 , aber in AHI 2003 S. 215) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf wird verwiesen.

3. Die Parteien sind sich einig, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt und dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % den Haushalt führen würde. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich daher (vgl. E. 1.2 hiervor).

4. Das kantonale Gericht stützt sich zur Beurteilung der Einschränkungen im Erwerb auf das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013. Darin werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Arthrose im Radiokarpalgelenk links, eine Rhizarthrose, SST-Gelenksarthrose und Arthrose im distalen Radioulnargelenk beidseits, eine Ruptur des lunotriquetralen Ligaments links, eine leichtgradige "Radiostyloidalarthrose" im Handgelenk rechts, ein chronisches zervikospondy-logenes und thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein Hypermobilitätssyndrom, eine Hochtonschallempfindungs-Schwerhörigkeit links, ein Tinnitus links, eine periphere vestibuläre Funktionsstörung links, eine Defäkationsstörung, eine Beckenbodenschwäche mit rezidivierendem relevantem Descensus genitalis und chronisch rezidivierende Unterbauchschmerzen diagnostiziert. Die bisherige Tätig-keit als Pflegefachfrau wie auch andere körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien seit August 2011 nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei das Pensum vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne. Im angefochtenen Entscheid wird dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt. Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 55'265.--) und Invalideneinkommen (Fr. 45'297.40) ergibt gemäss Berechnung der Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 18,04 %, bzw. gewichtet im Erwerbsbereich von 14,43 %, während im Haushalt eine Einschränkung von 2,6 % bestehe, womit der Invaliditätsgrad gesamthaft 17 % betrage.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt willkürlich gewürdigt, bzw. den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln verletzt.

5.1.1. Im Einzelnen wird erstens vorgebracht, dass sich die behandelnden Spezialisten bei ihren vom Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ abweichenden Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) auf objektivierbare Grundlagen (Magnetresonanztomographie) gestützt hätten. Es trifft zu, dass auf Veranlassung von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, die MR-Untersuchung vom 4. Juli 2013 stattfand und Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Innere Medizin, am 22. August 2013 gestützt darauf einen Verdacht auf eine Chondrokalzinose und ein Fibromyalgiesyndrom diagnostizierte. Dr. med. F.________ konnte zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte manuelle Tätigkeiten keine definitive Aussage machen und war der Ansicht, dazu sei eine "Beobachtung in einer entsprechenden Anstalt" notwendig (Bericht vom 15. Oktober 2013). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich im Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ eine umfassende Auseinandersetzung mit den als erheblich eingestuften Beschwerden an den Handgelenken findet. Es werden diverse Befunde erhoben, welche nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit - und auch diese lediglich in einem 70%igen Arbeitspensum - zulassen. Eine feinmotorische Tätigkeit wird ebenfalls nicht als angepasst erachtet. Ob diese Beeinträchtigungen unter anderem auf degenerative Veränderungen oder auch auf eine Chondrokalzinose zurückzuführen sind, kann für die Belange der Invalidenversicherung offen bleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind ( BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Darüber gibt das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ umfassend Auskunft. Ob zusätzlich noch eine Fibromyalgie zu diagnostizieren ist, nachdem die Experten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ diesbezüglich lediglich einen Verdacht äusserten, kann dahingestellt bleiben, da sich damit - zu den Einschränkungen aus den unbestrittenermassen bestehenden Gesundheitsstörungen - ohnehin keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen liesse ( BGE 132 V 65 ).

Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.1 hiervor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht, denn das kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und legt in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) willkürfrei dar, weshalb das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013 als voll beweiskräftig einzustufen ist.

5.1.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand, es fehle eine Auseinandersetzung mit dem Ausgang der im Jahr 2011 erfolglos durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die behandelnden Ärzte zu jener Zeit im Vergleich zum Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013 teils von einer weit höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen und dies auch so attestierten. Die Befunde wurden dabei einzeln von den behandelnden (Spezial-) Ärzten erhoben, ohne dass sie in einen Gesamtzusammenhang gestellt worden wären. Da im Jahr 2011 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 % angegeben wurden, ist eine gewisse Selbstlimitierung der Versicherten bei der Erprobung geeigneter Verweistätigkeiten verständlich, ohne dass aus einer medizinischen Gesamtsicht aus dem damaligen Misslingen der beruflichen Massnahmen weitere Schlüsse für die Einschränkungen im Erwerb gezogen werden könnten.

5.1.3. Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, Privater Sektor, Tabelle TA7, Sparte 33 "Medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten", Anforderungsniveau 3, Frauen, für den Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % auf Fr. 55'265.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich dem Sinn nach geltend, es sei auf Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, abzustellen, da ihr eine Tätigkeit in der Pflegebranche nicht mehr zumutbar sei. Zudem sei der beim Invalideneinkommen vorgenommene Abzug von lediglich 10 % mit Blick auf die zahlreichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit, das fortgeschrittene Alter und die langjährige Beschäftigung im angestammten Bereich als Pflegefachfrau willkürlich. Weder die Gutachter noch die Vorinstanz würden sich zudem darüber aussprechen, worin die körperlich leicht belastenden Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erblicken seien.

Die im angefochtenen Gerichtsentscheid festgestellte 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ergibt sich aus dem Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013. Wie im Gutachten dargelegt, ist Voraussetzung dafür, dass die Versicherte keine wirbelsäulenbelastenden, keine feinmotorischen und keine sturzgefährdeten Beschäftigungen erledigen und nicht bei kalten oder sehr warmen Temperaturen arbeiten muss. Die Gewichtslimite beträgt 5 kg. Zu vermeiden sind Lärmexposition, stereotype Bewegungsabläufe in Zwangshaltungen und Arbeiten über Kopf sowie solche, die hohe Anforderungen an das Gehör stellen. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihren Einschränkungen durch Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 Rechnung zu tragen ist. Sie übersieht jedoch, dass die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlich eingereichten Vernehmlassung und auch das kantonale Gericht korrekt auf den auch auf dieser Basis unter 40 % liegenden IV-Grad hinweisen, weshalb diese Korrektur ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt und somit für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. E. 1.1 hiervor).

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Nach Angaben der Vorinstanz wird den gesundheitlichen Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter zusätzlich mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzulegen, weshalb dies willkürlich sein soll.

5.1.4. Gerügt wird schliesslich die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich. Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt ist im Allgemeinen die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV). Der Abklärungsbericht ist in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen eingeschränkt sein kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2). In casu stehen körperlich bedingte Beeinträchtigungen im Vordergrund, nachdem im Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit gestellt werden konnte. Daher lässt sich nicht als willkürlich beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz dem Bericht über die Haushaltsabklärung, welcher von einer 13%igen (bzw. gewichtet im Hinblick auf die 20%ige Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall: 2,6%igen) Einschränkung im Haushaltsbereich ausgeht, mehr Gewicht eingeräumt haben als dem Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________, worin ohne weitere Begründung eine 30%ige Beeinträchtigung, entsprechend der Einbusse im Erwerbsbereich, angegeben wird.

5.2. Zusammenfassend vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu begründen. Durch das Abstellen auf den Abklärungsbericht Haushalt für die Einschränkungen im Haushaltsbereich und auf die Beurteilung des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ für die Beeinträchtigungen im Erwerbsbereich sowie durch Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen verletzt das kantonale Gericht die Beweiswürdigungsregeln nicht. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung ist somit abzusehen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz