Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_672/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Benefits to Self-Employed Job Seeker

Geschäftsnummer 8C_672/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after resigning from his position as a service technician, applied for unemployment benefits. The employment office determined that he was not eligible due to his ownership of a restaurant, which required his presence during operating hours, thereby rendering him unfit for full-time employment. The individual contested this decision, maintaining that he was available for work and that he was not fully committed to his self-employed status in the restaurant business. After a series of appeals, the lower court upheld the decision of the employment office, concluding that the individual had pursued self-employment in a manner that conflicted with his ability to seek traditional employment. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Benefits to Self-Employed Job Seeker: The employment office determined that he was not eligible due to his ownership of a restaurant, which required his presence during operating hours, thereby rendering him unfit for full-time employment. The individual contested this decision, maintaining that he was available for work and that he was not fully committed to his self-employed status in the restaurant business. After a series of appeals, the lower court upheld the decision of the employment office, concluding that the individual had pursued self-employment in a manner that conflicted with his ability to seek traditional employment. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Arbeitslosenentschädigung Arbeitsvermittlung Versicherungsleistungsanspruch Vollzeitbeschäftigung Aufgabe der Erwerbstätigkeit Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

AVI.2025.14 (2025-10-01) · sg
Unemployment Benefits Denial for Pre-planned, Substantial Business Startup
«…itszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b)…»
AVI.2024.6 (2025-02-14) · sg
Claimant v. Unemployment Insurance Authority (Availability for Work and Self-Employment Intent)
«…pruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit und daraus folgend der Leistungsanspruch sind jedoch dann zu verneinen,…»
715.24.109 (2024-10-18) · bl
Unemployment Benefits Denied for Startup Entrepreneur
«…r ausgerichteten oder nur vorüberge- henden Selbständigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungsp…»
200 2023 140 (2023-11-01) · be
Unemployment Benefits for Self-Employed Applicant: Aptitude for Placement vs. Employer-Like Position
«…u Tribunal administratif du canton de Berne du 1re novembre 2023, 200.2023.140.AC, page 13 la caisse de chômage (TF 8C_672/2012 du 5 décembre 2012 c. 2; voir également dans ce sens Bulletin LACI IC, B13). Il faut tenir compte des circonstances du…»
715.22.116.83 (2023-03-30) · bl
Unemployment Benefits Denied Due to Agency's Insufficient Guidance Upheld
«…h/kantonsgericht oder nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezem- ber 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspfl…»
AVI.2022.23 (2023-02-27) · sg
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Undisclosed Full-Time Self-Employment
«…pruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit und daraus folgend der Leistungsanspruch sind jedoch dann zu verneinen,…»
AVI.2022.23 (2023-02-27) · sg
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Established Self-Employment
«…pruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit und daraus folgend der Leistungsanspruch sind jedoch dann zu verneinen,…»
8C_702/2021 (2022-02-04)
Unemployment Benefits Denial for Premeditated Self-Employment
«…t BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung anzuwenden ist (vgl. auch Urteile 8C_837/2017 vom 16. April 2018 E. 3.2 und 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4). Hierbei ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer effektiv für die Firma eine Tätigkeit aus…»
II 2021 12 (2021-04-19) · sz
Unemployment Benefits Denial Reversed: Claimant Not Barred by Spouse's Inactive Business
«…- ben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (vgl. BGer Urteil 8C_672/2012 vom 5.12.2012 Erw. 2; Ur- teil des früheren Eidg. Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozial- rechtliche…»
200 2019 684 (2020-05-20) · be
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«…geübt werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2019, 8C_686/2018, E. 3.2, vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 25. September 2009, 8C_79/2009, E. 4.1; ARV 2009 S. 341 E. 4.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten i…»
2019.11.07.sv.1 (2019-11-07) · bl
Unemployed Individual Capable of Traditional Employment Despite Self-Employment Plans
«…berge- henden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspfl…»
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«…berge- henden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspfl…»
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«…er und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten wird (Urteile 8C_344/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.4; 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2). Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insofern von Bedeutung, als si…»
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Unemployed Individual Denied Benefits for Lack of Availability for Regular Employment
«…orübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der…»
2016.09.29.sv.4 (2016-09-29) · bl
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«…edeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2). Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslo- Sei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_672/2012

Urteil vom 5. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rutz, Haldenstrasse 6, 9200 Gossau SG,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 6. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1979 geborene S.________ war seit 1. September 2007 als Servicetechniker bei der H.________ AG angestellt gewesen. Nachdem er auf den 31. August 2010 seine Arbeitsstelle gekündigt hatte, meldete er sich mit Anspruchserhebung ab 9. September 2010 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 stellte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen fest, S.________ sei seit Antragstellung nicht vermittlungsfähig, da er als Inhaber des Wirtepatents für das Restaurant T.________ in X.________ verpflichtet sei, zu den Hauptöffnungszeiten anwesend zu sein. Als Geschäftsführer und Ansprechpartner für Personelles und überdies Inhaber des Restaurants T.________ in Y.________ verbleibe kein Raum für eine Vollzeitstelle als Angestellter. Daran hielt das Amt auf Einsprache hin fest und führte ergänzend aus, aufgrund der zeitlichen Ausdehnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie während der Arbeitslosigkeit liege überdies kein anrechenbarer Verdienstausfall vor (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011). Am 3. August 2011 meldete sich S.________ von der Arbeitslosenversicherung ab, da er am 2. August 2011 eine Vollzeitstelle bei der L.________ AG angetreten hatte, die ihm jedoch bereits während der Probezeit per 31. Oktober 2011 wieder gekündigt wurde, weil "über die Ausrichtung der Aufgaben unterschiedliche Auffassungen" herrschten (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2011). Mit Anspruchserhebung ab 1. November 2011 meldete er sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Juni 2012 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seine Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 9. September 2010 bis 31. Juli 2011 sowie vom 1. November bis 30. November 2011 zu bejahen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht legte die gesetzlichen Bestimmungen der Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), deren Begriffsumschreibung ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und der von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze zutreffend dar, worauf verwiesen wird.

Zu betonen ist, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung andauernd selbstständig erwerbender Personen unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung rechtsprechungsgemäss massgebend ist, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit beibehalten wird (Urteil [des Bundesgerichts] C 9/05 vom 21. Dezember 2005 E. 2.3). Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die Vermittlungsfähigkeit (Urteil [des Bundesgerichts] C 88/02 vom 17. Dezember 2002 E. 2.4.1). Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil [des Bundesgerichts] C 353/00 vom 16. Juli 2001 E. 2b).

Bei einer Person, die unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbstständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.3 und 3.4).

3.

3.1 Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Insbesondere umstritten ist dabei, ob der Beschwerdeführer seine bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Nebenerwerb ausgeführte Geschäftsführertätigkeit mit dem Ziel einer wirtschaftlich tragfähigen, auf Dauer ausgerichteten Selbstständigkeit im Haupterwerb ausbaute.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer für den Monat November 2011 Arbeitslosenentschädigung geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten, da praxisgemäss das Datum des Einspracheentscheids (hier: 17. Oktober 2011) die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bildet ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz stellte grundsätzlich verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der H.________ AG gekündigt hatte, um "vollumfänglich in die Gastronomie einzusteigen". Er versuche, gemäss handschriftlicher Notiz der Arbeitgeberin, den Weg in die Selbstständigkeit. Er habe sich entsprechende Unterlagen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom zuständigen RAV-Personalberater geben lassen. Seit 2008 führe er im Nebenerwerb das Restaurant T.________ in X.________. Ab 1. September 2010 sei der Beschwerdeführer zwar acht Tage lang als Geschäftsführer der Pizzeria A.________ in Y.________ angestellt gewesen. Die Pizzeria A.________ sei dann aber vom damaligen Inhaber aufgegeben worden und der Versicherte habe diese übernommen. Der Gemeinderat Y._______ habe ihm mithin bereits mit Wirkung ab 21. September 2010 das Gastgewerbepatent für das neu in Pizzeria T.________ umbenannte Restaurant an gleicher Adresse in Y._______ erteilt. Aufgrund der jeweiligen kantonalen Gastgewerbegesetzgebung sei somit zu diesem Zeitpunkt in zwei Lokalen seine Anwesenheit zu den Hauptbetriebszeiten erforderlich gewesen. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausbau der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem der Vermittlungsfähigkeit entgegenstehenden Umfang als selbstständig Erwerbender tätig geworden sei. Ab Antragstellung liege ein Statuswechsel vor, sodass er der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nur im Nebenerwerb, sondern im Rahmen einer Vollzeittätigkeit nachgegangen sei.

3.4 Was der Versicherte letztinstanzlich gegen die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere vermag er nicht dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f. und BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. je mit Hinweisen). Seine Argumentation, er habe nie die Absicht gehegt, im Haupterwerb selbstständig erwerbstätig zu sein, ist in Berücksichtigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht überzeugend.

Der Beschwerdeführer beendete freiwillig sein Angestelltenverhältnis bei der H.________ AG um selbstständig erwerbstätig zu sein. Mit dem zusätzlichen Erwerb des Gastgewerbepatents per 21. September 2010 für das in Pizzeria T.________ umbenannte Restaurant A.________ in Y._______ hatte er ein zweites Gastgewerbelokal als Inhaber zu betreuen. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer als Inhaber zweier Pizzerias mit entsprechenden Gastgewerbepatenten bereits aufgrund der gastgewerblichen Bestimmungen nicht in der Lage, daneben noch eine Vollzeitstelle als Arbeitnehmer anzunehmen und seine selbstständige Erwerbstätigkeit lediglich ausserhalb der normalen Arbeitszeit auszuüben.

Im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf eine umfassende Würdigung der Situation, entgegen den beschwerdeführerischen Angaben, darauf schloss, dass das Bestreben dem Ausbau einer auf Dauer angelegten Selbstständigkeit galt und der Versicherte - jedenfalls während der hier fraglichen Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigung - in einem die Vermittlungsfähigkeit ausschliessenden Ausmass in der Gastronomie tätig war oder tätig sein wollte. Der angefochtene Entscheid basiert weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch hat das kantonale Gericht sonstwie Bundesrecht verletzt.

Dass ihm die wirtschaftliche Unabhängigkeit allenfalls im späteren Verlauf nicht gelang und er im Zeitpunkt seiner Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung wieder eine Arbeitnehmertätigkeit aufnahm und gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde nur bis 1. September 2011 Inhaber des Gastgewerbepatents für die Pizzeria in Y._______ war, ändert nichts am Ergebnis. Die Vorinstanz durfte mit Blick auf die prospektive Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht für den hier interessierenden Zeitraum vom 9. September 2010 bis 2.

August 2011 annehmen, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, auf Dauer als selbstständig Erwerbender vollzeitlich in der Gastronomie Fuss zu fassen. Zudem enthielt die vorliegende Konstellation auch insofern ein Missbrauchspotenzial, als sich der anrechenbare Arbeitsausfall in einer Situation wie derjenigen des Beschwerdeführers, der die anfallende Arbeit in den Restaurants selber ausführen oder an seine Angestellte delegieren konnte, schwer bestimmen liesse. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla