Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_672/2009 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Termination Upheld Due to Lack of Organic Objectification

Geschäftsnummer 8C_672/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual seeking continued accident insurance benefits and the Swiss Accident Insurance Institution, which had terminated these benefits following two falls. The individual contested the insurance provider's decision, arguing that a subsequent medical assessment was necessary, but the insurance tribunal upheld the termination, citing a lack of medically demonstrable conditions connected to the falls. The case was further escalated to the Federal Tribunal after the individual's appeal against the lower court's ruling was rejected. The individual's claims regarding the relevance of medical evaluations were thoroughly examined, focusing on the absence of sustainable complaints impacting work capability after the specified termination date.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Accident Insurance Benefits Termination Upheld Due to Lack of Organic Objectification: The individual contested the insurance provider's decision, arguing that a subsequent medical assessment was necessary, but the insurance tribunal upheld the termination, citing a lack of medically demonstrable conditions connected to the falls. The case was further escalated to the Federal Tribunal after the individual's appeal against the lower court's ruling was rejected. The individual's claims regarding the relevance of medical evaluations were thoroughly examined, focusing on the absence of sustainable complaints impacting work capability after the specified termination date.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung Krankenversicherer sturzbedingte Körperschädigung ergänzende medizinische Abklärung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision without an exchange of written submissions (Schriftenwechsel).

Art. 109 BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the summary grounds for the decision by referring to the challenged decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (appellant) to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

VBE.2023.366 (2024-01-29) · ag
Disability Pension Upheld, Impairment Compensation Remanded for Further Review
«…strittenermassen, vgl. Be- schwerde S. 4) um ein leichtes bzw. banales Ereignis handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesges…»
VBE.2023.257 (2024-01-11) · ag
Facade Installer v. Insurer: Disability Benefits and Psychological Claims
«…beim Übertreten eines Fusses (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139) oder beim Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundesge- richts 8C_672/2009 vom 28. September 2009) an. Von einem mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ging das Bundesgericht da…»
VBE.2022.442 (2023-07-26) · ag
Accident Insurance Disability Pension Denied Due to Insufficient Disability Rating
«…die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 62 mit Verweis auf BGE 115 V 133 E. 6a S. 139, und Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009 zur Qualifikation eines Sturzes oder Ausrutschens und eines Sturzes auf einer Treppe als leichte…»
VBE.2023.13 (2023-05-15) · ag
Accident Insurer Justified in Denying Benefits Due to Pre-existing Condition
«…e Rechtsprechung beispielsweise einen gewöhnlichen Treppensturz ohne weitere Elemente (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009), ein Stolpern und Sturz auf einer Strasse mit Aufschlagen mit dem Gesicht und einem Knie…»
8C_406/2022 (2023-03-23)
Insured v. Insurance Fund: Disability Pension and Impairment Indemnity for Shoulder and Knee Injuries
«…nforme alla giurisprudenza resa in merito a casistiche simili (cfr. sentenze 8C_291/2012 dell'11 giugno 2012 consid. 5; 8C_672/2009 del 28 settembre 2009; U 51/99 del 18 gennaio 2000 consid. 4b; U 154/95 del 17 settembre 1996 consid. 3c). In queste co…»
S 2013 135 (2014-05-06) · gr
Claimant v. Social Insurance Provider Regarding Disability Pension Adjustment
«…ichen Sturz oder beim Ausrutschen (BGE 115 V 133 E.6a) sowie bei einem Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundegerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009). Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahru…»
S 2013 135 (2014-05-06) · gr
Disability Pension Appeal Reinstatement and Impairment Calculation
«…hen Sturz oder beim Ausrutschen (BGE 115 V 133 E.6a) sowie bei einem Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundege- richts 8C_672/2009 vom 28. September 2009). Ohne aufwendige Ab- - 15 - klärungen im psychischen Bereich da…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_672/2009

Urteil vom 28. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesricher Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien

R.________,

vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 1. Juli 2009.

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 ihre Verfügung vom 8. November 2006 bestätigt hat, mit welcher sie die Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), die sie R.________ (Jg. 1949) nach zwei Stürzen auf einer Treppe gewährte, auf den 30. November 2006 hin eingestellt hatte, weil die noch geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den versicherten Unfallereignissen stünden,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2009 abgewiesen hat,

dass R.________ beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit nach dem 30. November 2006 beantragen lässt und zur Begründung dafür eine vorgängige medizinische Begutachtung verlangt,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden Bestimmungen wie auch die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere die Erfordernisse eines natürlichen und eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und versichertem Unfallereignis, richtig dargelegt hat, worauf verwiesen wird,

dass die medizinische Situation nach den beiden Stürzen auf einer Treppe von verschiedenen Fachärzten eingehend abgeklärt worden ist, wobei festgestellt wurde, dass es an einer organischen Objektivierbarkeit des angegebenen Beschwerdebildes fehle,

dass deshalb ärztlicherseits auch eine psychische Fehlentwicklung als für das Anhalten der Schmerzsymptomatik verantwortlich in Betracht gezogen worden ist,

dass die medizinische Aktenlage ein zuverlässiges Bild von der gesundheitlichen Entwicklung seit den zwei versicherten Unfallereignissen vermittelt, weshalb für die beantragte Anordnung weiterer Begutachtungen kein Anlass besteht,

dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der ärztlichen Berichte wie zuvor schon die SUVA zum Schluss gelangt ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch hinreichend nachweisbare Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen, und dies im angefochtenen Entscheid auch ausführlich und überzeugend begründet hat,

dass das kantonale Gericht mit der SUVA den Fallabschluss zu Recht auf den 30. November 2006 festgelegt hat, nachdem spätestens in diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war ( Art. 19 Abs. 1 UVG ),

dass die Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen angesichts der ärztlicherseits auch vertretenen Ansicht zwar nach der Methode geprüft werden könnte, die bei psychisch bedingten Folgeschäden nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 Platz zu greifen hat,

dass, wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat, die Adäquanzfrage aber selbst dann zu verneinen wäre, wenn sie in der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Weise zu prüfen wäre,

dass - ausgehend von einem leichten Unfall - die nach BGE 134 V 109 erfolgte vorinstanzliche Adäquanzprüfung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Beschwerdeschrift zu keinen ernsthaften Beanstandungen Anlass gibt, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten,

dass vielmehr sämtliche darin erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen,

dass dies namentlich für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung gilt, in welchem sich der Gesundheitszustand wieder gleich wie ohne Unfall oder vor diesem präsentierte,

dass sich die Vorinstanz für diese Erkenntnis auf fachärztliche Meinungen und daher nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - einzig auf eine medizinische Erfahrungstatsache stützen konnte,

dass die in der Beschwerdeschrift genannten Arztberichte des Dr. med. M.________ und des Dr. med. E.________ demgegenüber zwar von einer abweichenden Auffassung ausgehen mögen, diese aber angesichts der übrigen ärztlichen Meinungen nicht überzeugend belegen,

dass dies namentlich auch für die vor Bundesgericht am 18. September 2009 nachträglich eingereichten Stellungnahmen des Dr. med. E.________ gilt, weshalb dahingestellt bleiben kann, inwiefern diese als neue Beweismittel und deren Beibringung erst im laufenden Verfahren vor dem Hintergrund des Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig sind,

dass die Vorinstanz demnach im Rahmen ihrer Adäquanzprüfung durchaus von einem wieder erreichten Gesundheitszustand wie vor dem Unfall ausgehen durfte,

dass ihre - zur Hauptsache in dieser Hinsicht bemängelte Adäquanzbeurteilung - einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält,

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird,

dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl