Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_671/2024 KI-generiert

Unemployment Insurance Objection Deadline Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_671/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over unemployment insurance and process prerequisites between an individual and the unemployment insurance fund of the canton of Zurich. The individual, who is the appellant, filed an appeal against a decision made by the Zurich Social Insurance Court on September 23, 2024. The court had previously confirmed a decision of non-admission on April 18, 2024, regarding an objection to a decree issued on February 9, 2024. The objection had been dismissed as it was submitted beyond the 30-day deadline. The appellant's appeal argues against the court's determination that an email sent on February 12, 2024, did not constitute a timely response to the original decree, as it was not considered a reaction to the decree. The appellant failed to demonstrate how the court's findings were obviously incorrect or violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Objection Deadline Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual, who is the appellant, filed an appeal against a decision made by the Zurich Social Insurance Court on September 23, 2024. The court had previously confirmed a decision of non-admission on April 18, 2024, regarding an objection to a decree issued on February 9, 2024. The objection had been dismissed as it was submitted beyond the 30-day deadline. The appellant's appeal argues against the court's determination that an email sent on February 12, 2024, did not constitute a timely response to the original decree, as it was not considered a reaction to the decree. The appellant failed to demonstrate how the court's findings were obviously incorrect or violated federal law.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse verspätete Einreichung Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verspätete Kündigung Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits due to the appeal not being sufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_671/2024

Urteil vom 21. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024 (AL.2024.00086).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 23. September 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2024, mit welcher sie auf die gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhobene Einsprache, weil verspätet, nicht eintrat. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die E-Mail vom 12. Februar 2024 keine Reaktion auf die Verfügung vom 9. Februar 2024 darstellen könne. Weiter erwog die Vorinstanz, statt dessen sei davon auszugehen, dass die Verfügung kurze Zeit danach zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei die am 12. April 2024 telefonisch bzw. per E-Mail erfolgte Einsprache ausserhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt sie dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern, reicht genauso wenig aus, wie das Fehlen einer Reaktion von Seiten der Beschwerdegegnerin auf die E-Mail vom 12. Februar 2024 hin zu bemängeln. Inwieweit Letzteres für die Frage der fristgerechten Einspracheerhebung von Belang sein soll, wird nicht ausgeführt, zumal die E-Mail gemäss unzureichend beanstandeter und damit verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung bereits versendet worden war, als die Verfügung vom 9. Februar 2024 zur Kenntnis genommen wurde.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel