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8C_671/2021 KI-generiert

Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Training Denied Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_671/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, who applied for unemployment insurance benefits in connection with pursuing a Bachelor's degree in Architecture at the Bern University of Applied Sciences, contested a decision by the Bern Cantonal Court, which determined that she was not eligible for training subsidies under the relevant Swiss legal provisions. The Swiss Federal Tribunal considered her appeal, but found it lacked sufficient grounding, as she did not specifically address the court's previous reasoning and merely made broad claims that the court did not adequately consider her individual circumstances. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66a Abs. 1 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Training Denied Due to Procedural Defects: The Swiss Federal Tribunal considered her appeal, but found it lacked sufficient grounding, as she did not specifically address the court's previous reasoning and merely made broad claims that the court did not adequately consider her individual circumstances. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with her appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung gesetzliche Voraussetzungen Subvention Arbeitslosigkeit formeller Verfahrensmangel Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) due to a formal deficiency, applied via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exceptionally, court costs were waived in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_671/2021

Urteil vom 26. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2021

(200 21 521 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 9. September 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der ins Recht gelegten Beweismittel dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin für den Studiengang Bachelor in Architektur der Berner Fachhochschule keine Ausbildungszuschüsse gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG gewährt werden können,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, indem sie pauschal behauptet, die Vorinstanz habe dem Einzelfall nicht (hinreichend) Rechnung getragen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel