Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_670/2019 KI-generiert

Invalidity Insurance Pension Revocation Based on Doubtless Incorrect Initial Calculation Method

Geschäftsnummer 8C_670/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1971, who worked as a caregiver and is a mother of three, applied for disability insurance benefits in May 2000 due to a back condition. Initially, her request was rejected, but after appealing, she was granted a half-disability pension in 2003 based on a 53% disability assessment using the income comparison method. In 2012, the disability insurance office initiated a review process, eventually canceling her pension in December 2016 based on new medical evaluations indicating improved capacity for work. The Federal Tribunal annulled this revocation in December 2017. The insurance office later reconsidered the 2003 decision, determining it flawed due to the incorrect assessment method applied, and revoked the pension in November 2018. The woman contested this decision, arguing for the continuation of her pension or further investigation, but the local court upheld the pension revocation, leading to her appeal to the Swiss Federal Tribunal. The federal body was tasked with evaluating whether the local court had correctly applied federal law in affirming the insurance office's decision to end her pension.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Invalidity Insurance Pension Revocation Based on Doubtless Incorrect Initial Calculation Method: Initially, her request was rejected, but after appealing, she was granted a half-disability pension in 2003 based on a 53% disability assessment using the income comparison method. In 2012, the disability insurance office initiated a review process, eventually canceling her pension in December 2016 based on new medical evaluations indicating improved capacity for work. The Federal Tribunal annulled this revocation in December 2017. The insurance office later reconsidered the 2003 decision, determining it flawed due to the incorrect assessment method applied, and revoked the pension in November 2018. The woman contested this decision, arguing for the continuation of her pension or further investigation, but the local court upheld the pension revocation, leading to her appeal to the Swiss Federal Tribunal. The federal body was tasked with evaluating whether the local court had correctly applied federal law in affirming the insurance office's decision to end her pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Wiedererwägung) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Rentenaufhebung Wiedererwägung der Invalidenrente Teilrente Versicherungsleistungsanspruch Berechnungsmethode

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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«…wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange- wandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor…»
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«…er wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä- gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsv…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_670/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. August 2019 (VBE.2018.914).

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A.________ ist Mutter dreier Kinder (geboren 1990, 1992 und 1997). Sie war zuletzt als Pflegehilfe erwerbstätig gewesen, als sie sich am 24. Mai 2000 unter Hinweis auf ihr Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen stellte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Vorbescheid vom 5. Juli 2002 bei einem nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 36 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmte.

Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Nach Vorliegen der Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, vom 23. September 2013 und der Polydisziplinären Medizinischen Abklärungen AG (PMEDA), Zürich, vom 24. Mai 2016 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 revisionsweise auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats auf. Den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_557/2017 vom 4. Dezember 2017 auf.

Nachdem die IV-Stelle aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils ihre Rentenzahlungen wieder aufgenommen hatte (vgl. auch die als "Verfügung" bezeichnete Abrechnung vom 14. Februar 2018), zog sie die Rentenzusprache vom 25. Februar 2003 in Wiedererwägung und hob die Rente mit Verfügung vom 15. November 2018 auf Ende des auf deren Eröffnung folgenden Monats auf.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid 30. August 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2018 und des kantonalen Gerichtsentscheides ihre bisherige Rente weiter auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

In ihren Schreiben vom 8. Oktober und 9. Dezember 2019 hält die Versicherte an ihren Anträgen fest und reicht neue Arztberichte zu den Akten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden ( BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

4.

4.1. Das kantonale Gericht bejahte einen Wiedererwägungsgrund, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2003 zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu Unrecht die Einkommensvergleichs- und nicht die gemischte Methode angewendet habe.

4.2. Die Versicherte macht geltend, eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung würde gegen die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) verstossen. In der Tat entfällt bei der Versicherten, die für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, die Möglichkeit einer Revision nach den Schlussbestimmungen. Dies führt aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Rente nicht gestützt auf einen anderen Rechtsgrund aufgehoben werden könnte. Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_557/2017 vom 4. Dezember 2017 ausdrücklich geprüft, ob ein Revisiongsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Der über fünfzehnjährige Rentenbezug schliesst somit auch eine Wiedererwägung nicht aus (vgl. auch BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 ff.).

4.3. Im erwähnten Urteil verneinte das Bundesgericht nicht nur die Möglichkeit einer Revision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, sondern auch einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der Begründung, es lägen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich unterschiedliche Einschätzungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Weiter merkte es an, dass aufgrund der damaligen Aktenlage die Annahme, bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahre 2003 sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig erscheint. Die Frage, ob die im Jahre 2003 vorgenommene Anwendung der Einkommensvergleichsmethode richtig war, hat das Bundesgericht demgegenüber nicht geprüft. Zwar trifft es zu, dass es damals grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die vorinstanzliche Rentenrevision mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung aufgrund der falschen Methodenwahl bei der Invaliditätsbemessung zu schützen (vgl. Urteile 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3 mit weiterem Hinweis und 8C_872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 313 ). Da es jedoch, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft (vgl. E. 1.2 hievor), kann aus dem genannten Bundesgerichtsurteil 8C_557/2017 nicht abgleitet werden, es sei keine Wiedererwägung mit einer solchen Begründung mehr möglich (vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 112 zu Art. 17 ATSG , wonach eine erstmalige Motivsubstitution durch das Bundesgericht eine seltene Ausnahme bilden sollte). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie bezüglich der Wiedererwägung aufgrund einer falschen Bemessungsmethode nicht von einer bereits erfolgten gerichtlichen Beurteilung ausging.

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verletzt rügt, weil sie sich seit 2012 den immer wieder mit neuen Begründungen unterlegten Bemühungen der Verwaltung um Aufhebung ihrer Rente ausgesetzt gesehen habe, fehlt es an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) zur Annahme einer entsprechenden Konventionsverletzung. Letzteres gilt auch für den Vorwurf, Vorinstanz und Verwaltung hätten gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, indem sie nach der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (vgl. auch die als "Verfügung" bezeichnete Abrechnung vom 14. Februar 2018) nochmals auf die ursprüngliche Unrichtigkeit der Rentenverfügung aus dem Jahr 2003 zurückgekommen sei. Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit überzeugender Begründung verworfen, ohne dass sich die Beschwerdeführerin eingehender damit befassen würde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ).

4.5. Ob eine Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, bestimmt sich grundsätzlich nach der bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung massgebenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. E. 2.2 hievor). Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob dies auch dann gelten würde, wenn die damalige Praxis später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als konventionswidrig erachtet würde. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt kein Urteil des EGMR vor, welches die sog. "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung generell als menschenrechtswidrig verurteilen würde. Inwiefern sich das betreffende EGMR-Urteil Di Trizio (7186/09) vom 2. Februar 2016 zu ihren Gunsten auswirken könnte, legt sie im Übrigen nicht dar.

4.6. Gemäss der grundsätzlich verbindlichen und letztinstanzlich unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 1999 ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid vom 5. Juli 2002 bei einem nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 36 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob gegen diesen Vorbescheid Einwand, bestritt jedoch damals nicht die Anwendbarkeit der gemischten Methode. Es ist daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Februar 2003 den Invaliditätsgrad nicht aufgrund der gemischten, sondern nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmte. Aufgrund der damals bestehenden Aktenlage ist unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage kein anderer Schluss möglich, als dass die Verfügung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von einer zweifellosen Unrichtigkeit dieser Verfügung ausging.

4.7. Eine Wiedererwägung setzt neben der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung auch voraus, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wie das kantonale Gericht indessen zutreffend erwogen hat, ist dieses Erfordernis bei periodischen Leistungen und insbesondere bei Renten regelmässig erfüllt ( BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 76 zu Art. 53 ATSG ).

5.

5.1. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückkommen, so ist der Rentenanspruch für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") in all seinen Teilen neu zu prüfen (SVR 2019 UV Nr. 1 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3; Urteil 9C_598/2018 vom 29. November 2018 E. 4.4). Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten der PMEDA vom 24. Mai 2016, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verstösst die Berücksichtigung dieses Gutachtens bei der Beweiswürdigung nicht gegen Bundesrecht: Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche werden von der Versicherten nicht dargetan. Insbesondere schmälert entgegen ihren Vorbringen der Umstand, dass sich die medizinischen Experten kritisch zur Opioid- und Benzodiazepin-Medikation äusserten, den Beweiswert des Gutachtens nicht.

5.2. Hinsichtlich der Aktualität des Gutachtens hat das kantonale Gericht erwogen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der Begutachtung sei nicht glaubhaft gemacht, womit sich weitere medizinische Abklärung erübrigten. Auch dieser Schluss erscheint nicht als bundesrechtswidrig; bei den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Beweismittel handelt es sich um Noven. Solche sind im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

5.3. Hat das kantonale Gericht damit kein Bundesrecht verletzt, als es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, so besteht gemäss der im Übrigen unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Ebenfalls nicht bestritten werden die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss denen vor der Rentenaufhebung im konkreten Fall kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht. Somit ist die Rentenaufhebung auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold