Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_670/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court on Good Faith in Unemployment Benefit Overpayment Remission

Geschäftsnummer 8C_670/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was required to repay an amount of 8,280.65 CHF to the unemployment insurance fund due to overpayments made during her unemployment benefit period from September 2010 to June 2012. The relevant authority initially rejected her request for a waiver of this repayment, stating that she lacked good faith in receiving the benefits. The decision was upheld by the social insurance court. The woman subsequently filed a complaint to challenge the ruling, asserting her belief in the correctness of her claims and the complexity of the benefit calculation process, arguing that she should not be held responsible for repaying the amount due to a lack of apparent fault on her part. The case ultimately centers on whether she acted in good faith when accepting the benefits based on the information provided by the unemployment insurance authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Federal Supreme Court on Good Faith in Unemployment Benefit Overpayment Remission: The relevant authority initially rejected her request for a waiver of this repayment, stating that she lacked good faith in receiving the benefits. The decision was upheld by the social insurance court. The woman subsequently filed a complaint to challenge the ruling, asserting her belief in the correctness of her claims and the complexity of the benefit calculation process, arguing that she should not be held responsible for repaying the amount due to a lack of apparent fault on her part. The case ultimately centers on whether she acted in good faith when accepting the benefits based on the information provided by the unemployment insurance authorities.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Leistungsbezug schwerer Härtefall Treu und Glauben versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied against the respondent (AWA) as it acted in its official capacity.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant compensation for the federal court proceedings.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

This article was cited by the lower court as the basis for the repayment obligation, which the Tribunal implicitly addressed when ruling on the remission.

Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG

The Tribunal found that denying the good faith required for the remission of the repayment debt violated this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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Disability Recipient's Failure to Report Employment Results in Repayment Order
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«…n tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann ( BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2015 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_670/2014 E. 3.3; Urteile 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2; 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.2). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat…»
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«…n tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann ( BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2015 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3; Urteil 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.2). 3. 3.1. Der angefochtene Entscheid enth…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_670/2014

Urteil vom 30. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , Abteilung Arbeitslosenversicherung,

Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. Juli 2012 forderte die Arbeitslosenkasse UNIA von der 1989 geborenen A.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 8'280.65 zurück, da diese vom September 2010 bis Juni 2012 zu viel ausgerichtet worden seien. Ein Gesuch um Erlass dieser Rückerstattungsschuld lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ab, was es auf Einsprache hin mit Entscheid vom 26. Februar 2013 bestätigte.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr die Rückerstattung des Betrages von Fr. 8'280.65 zu erlassen. Im Weiteren ersucht sie um die unentgeltliche Prozessführung.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Erlassfrage schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Urteil 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012 mit Hinweisen).

2. Die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Rückforderung von Fr. 8'280.65 als solche kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Streitig und zu prüfen ist einzig noch der Erlass der Rückerstattungsschuld. Demgemäss ist auf die beschwerdeführerische Argumentation, die Rückforderung sei zu spät erfolgt, nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG , auf welchen Art. 95 Abs. 1 AVIG verweist, zurückzuerstatten sind (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

3.2. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt ( BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen).

3.3. Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - und weiterhin relevanten (E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann ( BGE 122 V 221 E. 3 S. 223, ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 3, je mit Hinweisen).

4. Nach Abschluss ihrer Berufslehre im Detailhandel bezog die Beschwerdeführerin in einer ersten, vom 27. August 2008 bis 26. August 2010 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Der versicherte Verdienst betrug Fr. 1'378.-. Ab Oktober 2008 arbeitete sie im Stundenlohn bei der Genossenschaft B.________, bis sie im Februar 2010 ihr erstes Kind gebar. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin auf Ende des Mutterschaftsurlaubes hin aufgelöst. In der Folge meldete sie sich am 10. Mai 2010 erneut zum Leistungsbezug an. Da die Versicherte 5 Wartetage und 48 Tage, in welchen sie in der Leistungsberechtigung eingestellt war, abzuwarten hatte, wurden vorerst keine Taggelder ausbezahlt. Am 27. August 2010 eröffnete die Arbeitslosenkasse eine zweite Rahmenfrist zum Bezug von Taggeldern. Sie informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2010 darüber, der versicherte Verdienst betrage nunmehr Fr. 4'690.-. In der Folge wurden ihr ab September 2010 auf Grund dieses versicherten Verdienstes Taggeldzahlungen geleistet, bis die Arbeitslosenkasse am 13. Juli 2012 bemerkte, dass der versicherte Verdienst für die zweite Rahmenfrist auf Grund eines Irrtumes falsch berechnet und insgesamt ein Betrag von Fr. 8'280.65 zu viel ausbezahlt worden war. Dieser wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG mit Verfügung vom 19. Juli 2012 zurückgefordert.

4.1. Zum Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins (vgl. E. 3.3 hievor) hat sich die Vorinstanz zwar - bezogen auf den konkret zur Diskussion stehenden Fall - nicht geäussert, doch besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte absichtlich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erwirkt, auf welche sie keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen.

4.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt (respektive nicht verhindert) hat.

4.2.1. Der gute Glaube entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1, 9C_14/2007).

4.2.2. Gemäss Vorinstanz und Verwaltung hätte die Beschwerdeführerin schon bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vornehmen und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen nach offenkundigen Fehlern sichten müssen. Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt hätte sie dabei ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass bei der Eröffnung der Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherte Verdienst ohne ersichtlichen Grund um Fr. 630.- erhöht worden sei. Angesichts dessen hätte sie den angegebenen versicherten Verdienst in Frage stellen und sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse bezüglich deren Richtigkeit erkundigen müssen. Dass sie dies unterlassen habe, führe zur Verneinung der für einen Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzten Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug.

4.2.3. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der monatliche Beschäftigungsgrad der bei der Genossenschaft B.________ im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführerin war sehr unterschiedlich und bewegte sich im Rahmen von 45 bis 124 %. Entsprechend hatte sie auch während der gesamten Dauer der Arbeitstätigkeit jeden Monat einen unterschiedlichen Lohn bezogen. Es war für sie also nicht offensichtlich erkennbar, dass der im Informationsschreiben vom 30. September 2010 angegebene versicherte Verdienst über dem Lohn während der Erwerbstätigkeit lag.

Diesem Schreiben ist darüber hinaus mit keinem Wort zu entnehmen, wie der versicherte Verdienst in der Arbeitslosenversicherung berechnet wird. Auch die Informationen im Schreiben vom 2. Oktober 2008 sind entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid für eine in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person keineswegs einfach nachzuvollziehen. Fraglos stehen die jeweils konkret ausbezahlten Entschädigungen gegenüber dem - bloss ein Berechnungselement derselben bildendenden - versicherten Verdienst im Vordergrund des Interesses der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Personen, welche sich in aller Regel primär darum kümmern müssen, wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen.

Die Verwaltung muss sich auch vor Augen halten, dass einem durchschnittlichen Leistungsbezüger der Begriff des versicherten Verdienstes als solcher und dessen Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung kaum je vertraut sind. Ohne spezielle Kenntnisse lässt sich dessen Berechnung allein auf Grund der Angaben auf den den Leistungsempfängern ausgehändigten Abrechnungsblättern zudem kaum nachvollziehen. Gerade wegen der nicht leicht durchschaubaren Zusammenhänge ist der Argumentation der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich eine arbeitslose Person in der Regel auf die Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Berechnungen verlassen können muss.

Es ist - entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid - nicht Aufgabe der Versicherten, nach allfälligen Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen. Erweist sich, dass - wie im vorliegenden Fall - ein bei der Bestimmung des Taggeldanspruchs unterlaufener Fehler ohne eigene aufwändige Abklärungen der versicherten Person nicht leicht erkennbar ist, darf dieser gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen lassen (vgl. Urteil C 49/04 vom 2. August 2004 E. 3.4). Diese Einschätzung wird offenbar auch von der zuständigen Arbeitslosenkasse geteilt.

In der Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2012 führt diese nämlich ausdrücklich aus, der Versicherten sei es kaum möglich gewesen nachzuprüfen, ob die Berechnung für die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug korrekt gewesen sei, da sie die Berechnungskriterien für den versicherten Verdienst nicht kenne. Sie habe davon ausgehen können, dass dieser beim Wechsel der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Kasse neu zu berechnen sei. Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

4.2.4. Indem das AWA die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, diese habe nicht das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet und, um allfällige Fehler vorneweg zu bemerken, gerade zu Beginn einer neuen Leistungsrahmenfrist die Abrechnungen bezüglich der massgebenden Berechnungsgrundlagen gründlich kontrollieren müssen, überspannt sie die Anforderungen an die den Versicherten obliegende Mitwirkungspflicht. Mit der Verneinung der für den Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzten Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG wird diese Bestimmung und damit Bundesrecht verletzt.

4.3. Kann der Beschwerdeführerin demnach, entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Verwaltung, kein Vorwurf gemacht werden, ist die Beschwerde mit der Feststellung teilweise gutzuheissen, dass ihr die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zuzubilligen ist. Die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird prüfen, ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte der verlangten Rückerstattung gegeben ist, und hernach über das Erlassgesuch neu verfügen.

5. Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse handelt ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 133 V 640 ). Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2014 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer