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8C_67/2026 KI-generiert

8C_67/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_67/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die am 14. (Poststempel) und 19. Februar 2026 ergänzte Beschwerde vom 23. Januar 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026, in die Verfügung vom 26. März 2026, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_67/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_67/2026

Urteil vom 16. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Gemeinderat Untersiggenthal,

Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026 (WBE.2025.429).

Nach Einsicht

in die am 14. (Poststempel) und 19. Februar 2026 ergänzte Beschwerde vom 23. Januar 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026,

in die Verfügung vom 26. März 2026, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 4. Mai 2026, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2026 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (so noch: Urteil 8C_661/2025 vom 20. Januar 2026) mit Blick auf die querulatorisch anmutende Beschwerdeführung (dazu siehe die Verfügung vom 26. März 2026 E. 6.3) ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel