Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_67/2011 KI-generiert

Claimant v. SUVA: Termination of Accident Benefits Upheld Despite Vocational Rehabilitation Needs

Geschäftsnummer 8C_67/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sustained a shoulder injury due to a car accident on February 23, 2007, for which a national accident insurance organization initially covered medical expenses and paid daily allowances. However, the organization later discontinued these benefits on April 14, 2008, arguing that the ongoing complaints were not adequately caused by the accident. The individual contested this decision, claiming that the cessation of benefits was premature given that vocational rehabilitation measures were still pending, which led to an appeal being dismissed by a cantonal social insurance court. The individual subsequently sought further legal recourse, prompting a review of the circumstances surrounding the claims for ongoing benefits related to the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 109 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. SUVA: Termination of Accident Benefits Upheld Despite Vocational Rehabilitation Needs: However, the organization later discontinued these benefits on April 14, 2008, arguing that the ongoing complaints were not adequately caused by the accident. The individual contested this decision, claiming that the cessation of benefits was premature given that vocational rehabilitation measures were still pending, which led to an appeal being dismissed by a cantonal social insurance court. The individual subsequently sought further legal recourse, prompting a review of the circumstances surrounding the claims for ongoing benefits related to the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente, Fallabschluss) Versicherungsleistung der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen berufliche Rehabilitation Invalidenversicherung medizinische Gründe Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_67/2011

Urteil vom 22. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Fallabschluss),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. November 2010.

Sachverhalt:

B.________ (Jg. 1965) erlitt am 23. Februar 2007 anlässlich einer seitlichen Kollision mit einem anderen Personenwagen eine Schulterprellung links. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. April 2008 auf den 14. April 2008 hin mit der Begründung ein, der Verkehrsunfall vom 23. Februar 2007 und die dabei zugezogenen Schädigungen seien für die noch geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal. Daran hielt sie nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2010 ab.

B.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm auch für die Zeit nach dem 14. April 2008 die Leistungen nach UVG weiterhin "bis Abschluss der Umschulung" zu erbringen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1 Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen, insbesondere das für die Leistungsberechtigung vorausgesetzte Erfordernis eines natürlichen und auch adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendem gesundheitlichem Zustand ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), sind im kantonalen Entscheid, soweit hier von Belang, richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zur Begründung der beantragten weiteren Leistungserbringung macht der Beschwerdeführer einzig geltend, der Fallabschluss per 14. April 2008 sei zu früh erfolgt, weil damals noch berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ausstanden. Wie das kantonale Gericht indessen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen überzeugend aufgezeigt hat, ergab sich die Notwendigkeit beruflicher Vorkehren bei der Invalidenversicherung nicht auf Grund von auf den Unfall vom 23. Februar 2007 zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens. Vielmehr waren dafür mit diesem Unfall nicht zusammenhängende vorbestandene gesundheitliche Schädigungen ursächlich. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass insbesondere das - auch in der Beschwerde ans Bundesgericht angerufene - zumindest teilweise unfallkausale zervicocephale Syndrom nach kreisärztlicher Beurteilung durch den Chirurgen Dr. med. M._________ vom 19. März 2008 keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Darauf abstellend durfte die Vorinstanz zum Fallabschluss übergehen. Die allgemein gehaltenen, nicht näher spezifizierten Hinweise auf eine richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen des Unfalles vom 23. Februar 2007 und auf die Bejahung einer teilweisen Unfallkausalität der Beschwerden durch "sämtliche Ärzte insgesamt" vermögen das Bundesgericht nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Der im April 2008 verfügte Fallabschluss ist daher nicht zu beanstanden, zumal unbestritten geblieben ist, dass auch von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse mehr zu erwarten war.

3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl