Unemployment Benefit Repayment Obligation Cancellation Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant challenging a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court, which upheld the refusal of unemployment insurance to waive the repayment of previously paid daily allowances amounting to 9,954.65 Swiss Francs. The court found that the appellant failed to report income from work while receiving unemployment benefits, which constituted a breach of duty. This oversight was deemed gross negligence due to a requirement on a form completed by the appellant each month, stating that any work should be reported. The appellant argued that they acted in good faith and were unaware of the need to report income from work with a parish, but the court determined these arguments insufficient to demonstrate an error in the previous facts or legal application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefit Repayment Obligation Cancellation Denial Upheld: The court found that the appellant failed to report income from work while receiving unemployment benefits, which constituted a breach of duty. This oversight was deemed gross negligence due to a requirement on a form completed by the appellant each month, stating that any work should be reported. The appellant argued that they acted in good faith and were unaware of the need to report income from work with a parish, but the court determined these arguments insufficient to demonstrate an error in the previous facts or legal application.
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KI-generiertThe appeal was rejected because the grounds for appeal were manifestly deficient, leading to a non-admission via the simplified procedure.
The Federal Tribunal decided to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_669/2024
Urteil vom 21. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit,
Arbeitslosenversicherung,
Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2024 (AL.2024.00129).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 26. September 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 9'954.65 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; SR 830.1), offen bleiben könne. Angesichts des Hinweises auf dem vom Beschwerdeführer monatlich ausgefüllten Formular "Angaben der versicherten Person", wonach unbedingt jede während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung verrichtete Arbeit zu melden sei, müsse eine entsprechende Meldepflichtverletzung - unabhängig davon, wie das dabei erzielte Einkommen vom Bezüger selbst rechtlich eingeordnet werde - als grobe Nachlässigkeit gewertet werden.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein zu argumentieren, stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben und nicht davon ausgegangen zu sein, den bei der Kirchgemeinde erzielten Verdienst anmelden zu müssen, reicht nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel