Non-Admission of Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a legal challenge against a decision by a Cantonal Administrative Court regarding supplementary benefits to Old Age and Survivors' Insurance (AHV) and Disability Insurance (IV). The appellant failed to pay a required advance on costs within an extended deadline set by the Federal Tribunal. A notification regarding the cost advance was sent but was returned unclaimed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Non-Admission of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant failed to pay a required advance on costs within an extended deadline set by the Federal Tribunal. A notification regarding the cost advance was sent but was returned unclaimed.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision because the required advance payment was not made.
Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the advance.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_668/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024 (200 24 635 EL).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2024 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 20. Dezember 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 20. Dezember 2024 als am 30. Dezember 2024 zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 130 III 396 E. 1.2.3),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel