Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_668/2023 KI-generiert

Worker Injury Pension Dispute Over Capacity Assessment and Salary Deduction

Geschäftsnummer 8C_668/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man born in 1979, employed as a concrete mason and insured through the Swiss Accident Insurance Institution (Suva), suffered an injury to his right ankle from a misstep on a staircase in September 2018. He was diagnosed with a supination trauma and underwent surgery in April 2019, with Suva covering the medical treatment and daily allowances. However, Suva ceased the medical treatment as of May 2021 and the daily allowance by July 2021, while providing a modest integrity compensation due to a 17.5% loss of bodily integrity, denying any pension benefit since his disability rating was only 1%. After his complaint against these decisions was dismissed by the Aargau Cantonal Insurance Court, he appealed to the Swiss Federal Tribunal for further fact-finding regarding his work capability and sought free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 18 UVG; Worker Injury Pension Dispute Over Capacity Assessment and Salary Deduction: He was diagnosed with a supination trauma and underwent surgery in April 2019, with Suva covering the medical treatment and daily allowances. However, Suva ceased the medical treatment as of May 2021 and the daily allowance by July 2021, while providing a modest integrity compensation due to a 17.5% loss of bodily integrity, denying any pension benefit since his disability rating was only 1%. After his complaint against these decisions was dismissed by the Aargau Cantonal Insurance Court, he appealed to the Swiss Federal Tribunal for further fact-finding regarding his work capability and sought free legal aid.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Abklärung des Sachverhalts Arbeitsfähigkeit) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Sprunggelenksverletzung Invalidenrente der Unfallversicherung Ruhegehaltsansprüche Unfallversicherungsleistungen Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the Federal Tribunal not being bound by the factual findings of the lower court in social insurance matters.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the duty of the Federal Tribunal to apply the law ex officio.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning concerning the reformatory nature of the appeal, but ultimately related to the admissibility discussion which was overridden by the decision to proceed.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning concerning the Tribunal's duty to examine admissibility requirements ex officio.

Art. 64 BGG

The appellant was granted legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

The appellant was ordered to repay the legal aid amount to the Federal Supreme Court treasury if capable later.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 f. BGG

Mentioned in the reasoning regarding the grounds for appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the Federal Tribunal not being bound by the factual findings of the lower court in social insurance matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_668/2023

Urteil vom 18. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard,

Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Abklärung des Sachverhalts; Arbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2023 (VBE.2022.365).

Sachverhalt:

A. Der 1979 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG als Schaler und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 20. September 2018 verletzte er sich bei einem Misstritt auf einer Treppe am rechten Sprunggelenk. Die Klinik C.________ AG diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2019 einen Status nach Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit Zuzug eines Längssplittings der Peroneus-Brevissehne inframalleolär und Zerrung des Ligamentum fibulo-talare anterius sowie Ligamentum fibulo-calcaneare Fuss rechts. Am 12. April 2019 wurde der Versicherte in dieser Klinik am rechten Fuss operiert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 stellte sie die Heilbehandlung per sofort und das Taggeld per 31. Juli 2021 ein; für die Kosten der Schmerztherapie bei Bedarf komme sie auch nach Fallabschluss bis auf Weiteres noch auf. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zu und verneinte den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bloss 1 % betrage. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2022 fest.

B. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. September 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann ( BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. den Rentenanspruch hätte tätigen müssen. Demnach und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs ohne weitere Abklärungen vor Bundesrecht standhält.

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art.16 ATSG ), den Rentenanspruch ( Art.18 UVG ) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten ( BGE 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Umstritten ist als Erstes die somatisch bedingte Arbeits (un) fähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder aus den medizinischen Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Mai 2021 und 5. August 2022. Gestützt hierauf sei dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil zumutbar: keine Arbeiten in der Höhe - auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.; mit permanentem Treppenab- und -aufgehen; auf unebenem Gelände; mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beins; unter Einfluss von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirken würden; in der gebückten und gekauerten Position; mit Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 15 kg seien. Dem widersprechende fachärztliche Einschätzungen fänden sich nicht in den Akten. Weiter begründete die Vorinstanz, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers und die von ihm aufgelegten Arztberichte an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aktenkundig sei, dass bei ihm nach der Operation vom 15. (richtig 12.) April 2019 persistierende Schmerzen aufgetaucht seien, die sich trotz physiotherapeutischer Behandlung nicht gelindert hätten. Arbeitsversuche hätten deshalb abgebrochen werden müssen. Er beruft sich auf folgende Arztberichte: der Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Oktober 2019, der Dr. med. F.________, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. November 2019 (telefonische Angaben gegenüber der Suva) und der Dr. med. G.________, Oberärztin Schmerztherapie, Spital H.________, vom 1. Dezember 2020 sowie vom 9. Februar und 17. März 2021. Der Beschwerdeführer sei somit bis zur kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2021 aufgrund seiner Schmerzen immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Inwiefern sich Dr. med. D.________ mit den erhobenen Befunden und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet festgelegt haben soll, ergebe sich weder aus seiner Untersuchung vom 18. Mai 2021 noch aus der vorinstanzlichen Begründung. Zudem werde beanstandet, dass vor Fallabschluss nie ein Arbeitsversuch unter Beobachtung eines Suva-Arztes durchgeführt worden sei. Der Bericht des Dr. med. D.________ sei somit unvollständig. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik wäre es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich gewesen, das negative Anforderungsprofil (im Sinne von "was kann die Person nicht mehr") einem positiven Anforderungsprofil (im Sinne von "was kann die Person noch") gegenüberzustellen. Es bestünden zahlreiche Hinweise, die Zweifel an seinen Schlussfolgerungen wecken könnten.

5.2. Im Rahmen seines Berichts vom 19. Mai 2021 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. D.________ den Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 klinisch eingehend. Er berücksichtigte zudem die medizinischen Vorakten inkl. die bildgebenden Befunde und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Insbesondere hatte Dr. med. D.________ Kenntnis von den angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und G.________ (vgl. E. 5.1 hiervor). In diesem Lichte erfüllt die Beurteilung des Dr. med. D.________ die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage.

Dass er die vom Beschwerdeführer angerufenen Angaben der Dr. med. F.________ vom 11. November 2019 (vgl. E. 5.1 hiervor) bei der Wiedergabe des aktenmässigen Verlaufs nicht erwähnte, ist nicht entscheidwesentlich. Denn hierbei handelte es sich um eine telefonische Auskunft der Dr. med. F.________ gegenüber der Suva, die von der Suva-Mitarbeiterin auf wenigen Zeilen wiedergegeben wurde und keine Begründung enthält.

5.3. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und der Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens einzig darauf ankommt, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 6.2.2; Urteil 8C_387/2023 vom 8. November 2023 E. 6.2.1). Keiner der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich angerufenen Arztberichte (vgl. E. 5.1 hiervor) beinhaltet Angaben betreffend seine Arbeits (un) fähigkeit. Auch in diesem Lichte kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4. Unter diesen Umständen erübrigte sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Abklärung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit (Arbeitsversuch) (vgl. auch E. 6.2 hiernach), zumal die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung obliegt (SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verweist bloss pauschal, ohne nähere Konkretisierung, auf gescheiterte Arbeitsversuche, zeigt aber nicht substanziiert auf, inwiefern dies die Beurteilungen des Dr. med. D.________ in Frage zu stellen vermöchte (vgl. E. 6.1 hiernach).

6.

6.1. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 19. Mai 2021 und 5. August 2022 zu wecken (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5), wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (siehe E. 4.2 hiervor). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung der somatisch bedingten Arbeits (un) fähigkeit weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig oder unvollständig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen (Urteil 8C_656/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.1).

6.2. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme ( Art. 61 lit. c ATSG ) und rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_656/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.2 mit Hinweisen).

7. Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG ). Umstritten ist diesbezüglich einzig die Höhe des zu gewährenden Abzugs beim vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommen.

7.1.

7.1.1. Beim Invalideneinkommen ist gemäss der bisherigen, hier anwendbaren Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist ( BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).

7.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen ( BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 148 V 174 E. 6.5).

7.2. Die Vorinstanz erwog, den unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen worden, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen könnten. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiere ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Diesbezüglich gelte insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führe (Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erforderten des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3). Das Alter des 1979 geborenen Beschwerdeführers wirke sich statistisch betrachtet einkommenserhöhend aus (Bundesamt für Statistik, LSE 2018 Tabelle T9b). Der Beschwerdeführer verfüge schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung B, was statistisch gesehen eine Iohnmindernde Auswirkung zeitigen könne (Bundesamt für Statistik, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Aufenthalter/innen [Kat. B]). In einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte sei der von der Suva vorgenommene 5%ige Abzug vom Tabellenlohn nicht zu beanstanden.

7.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man beim Zumutbarkeitsprofil trotz erheblichen und persistierenden Schmerzen zum Schluss kommen könne, er sei in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Er habe gemäss seinen ständigen anamnestischen Angaben auch bei einfachen Tätigkeiten und im Ruhezustand Schmerzen. Dies führe ohne Weiteres zumindest zu einer Leistungseinschränkung auch bei einfachen Tätigkeiten, was einen maximalen leidensbedingten Abzug rechtfertige. Denn die LSE-Medianlöhne beträfen gesunde und nicht eingeschränkte Personen.

Wie das Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des BASS vom 8. Januar 2021 festhalte, seien die Löhne von gesundheitlich eingeschränkten Personen signifikant tiefer als die LSE-Tabellenlöhne. Somit hätte der ihm angerechnete LSE-Tabellenlohn rein gestützt auf Schlussfolgerungen dieses Gutachtens um mindestens 15 % gekürzt werden müssen. Art. 16 ATSG bringe klar zum Ausdruck, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das Erwerbseinkommen heranzuziehen sei, das die versicherte Person mit ihren Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könne.

Die LSE-Medianlöhne stellten Einkommen für gesunde Arbeitnehmende dar. Weiter sei unbestritten, dass Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beträchtlich tiefere Löhne als gesunde Menschen erzielten. Mit dem Leidensabzug solle berücksichtigt werden, dass sich ein hypothetisch in Betracht kommender Arbeitgeber bei der Bereitschaft, einen beeinträchtigten Arbeitnehmer wie den Beschwerdeführer anzustellen, und sich somit Risiken wie beschränkter Einsatzfähigkeit, zeitlicher und leistungsmässiger Variabilität sowie Ausfallrisiko auszusetzen, mit einem gewissen Gehaltsverzicht "loskaufen" lassen werde.

Beim Beschwerdeführer spreche schon die Tatsache, dass selbst Dr. med. D.________ in seiner fallabschliessenden Beurteilung auf den Bedarf einer Weiterführung von Schmerztherapien hinweise, für ein ausgeprägtes Ausfallrisiko, womit die Leistungsfähigkeit nicht vollständig gegeben sein könne. Wenn die Vorinstanz schon zum Schluss komme, dass auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ abgestellt werden könne - obwohl seine Schlussfolgerungen, dass er vollständig arbeits- und leistungsfähig sein solle, aufgrund der immer noch bestehenden Schmerzproblematik nicht schlüssig seien -, hätte sie die Ausfallproblematik und die Tatsache, dass die Medianlöhne Löhne für gesunde Arbeitnehmende darstellten, bei der Kürzung des Tabellenlohns berücksichtigen müssen.

7.4. Dem Beschwerdeführer ist als Erstes entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht im Urteil BGE 148 V 174 mit dem von ihm angerufenen BASS-Gutachten auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann ( BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.2.2). Auf dieses auch für die Belange der sozialen Unfallversicherung anwendbare Ergebnis (Urteil 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.1) ist im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. Denn der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4).

7.5. Nicht stichhaltig ist weiter das Argument des Beschwerdeführers, wegen seiner Schmerzen müsse der Abzug erhöht werden. Zwar ist ihm beizupflichten, dass Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 festhielt, bei Bedarf solle eine schmerztherapeutische Behandlung erfolgen. Indessen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausging, den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen worden. Denn für Arbeiten, die auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rücksicht nehmen (vgl. E. 4 hiervor), attestierte Dr. med. D.________ am 19. Mai 2021 bzw. am 5. August 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine weitergehende Minderung des Rendements ist seinen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung müsste denn auch primär in den Grad der Arbeitsunfähigkeit einfliessen. Unter dem Titel der Herabsetzung des Tabellenlohns würde sie grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt (vgl. auch Urteil 9C_390/2022 vom 15. November 2022 E. 2.4.3). Der vorinstanzlich auf 5 % festgesetzte Abzug verletzt somit nicht Bundesrecht.

7.6. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Einkommensvergleich nicht, der die Verneinung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar