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8C_668/2015 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Unemployment Benefit Suspension

Geschäftsnummer 8C_668/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the insurance court of a Swiss canton regarding the suspension of their eligibility for unemployment benefits for three days. The individual was found to have failed to actively seek a new job, a requirement that was in effect from September 26, 2014. In the appeal, the individual repeated claims already presented in the lower court without adequately addressing the court's reasoning or demonstrating any legal errors in that reasoning, leading to a determination that the appeal lacked sufficient grounds for consideration. Consequently, the court opted not to proceed with the appeal and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Unemployment Benefit Suspension: The individual was found to have failed to actively seek a new job, a requirement that was in effect from September 26, 2014. In the appeal, the individual repeated claims already presented in the lower court without adequately addressing the court's reasoning or demonstrating any legal errors in that reasoning, leading to a determination that the appeal lacked sufficient grounds for consideration. Consequently, the court opted not to proceed with the appeal and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation neues rechtliches Vorbringen Wiederaufleben des Anspruchs ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a formal defect in the statement of grounds, justifying the application of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_668/2015 {T 0/2}

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des

Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von drei Tagen mit der Begründung bestätigte, spätestens ab dem 26. September 2014 habe für den Beschwerdeführer eine Verpflichtung bestanden, sich in hinreichendem Umfang um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, was er indessen nachweislich nicht getan habe,

das sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz zu seiner Entlastung Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen oder offenkundig auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel