Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_668/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Inadmissibility of Appeal Against Interim Remand Decision on Insurance Benefits

Geschäftsnummer 8C_668/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding a decision made by the social insurance court concerning the denial of a disability pension claim. Following a previous ruling by the Federal Court that ordered further review of the claim, a subsequent decision by the Zurich IV office rejected the pension request. The claimant challenged this decision, resulting in a ruling from the social insurance court that overturned the IV office's decision and mandated a reassessment of the claim. The claimant later filed an appeal requesting not just a re-evaluation of household factors but also additional medical evaluations to support their case. The Federal Court assessed the appeal and determined that it could not proceed, concluding that the complaint did not meet the necessary criteria for further consideration at this stage, leading to a decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Federal Supreme Court Inadmissibility of Appeal Against Interim Remand Decision on Insurance Benefits: Following a previous ruling by the Federal Court that ordered further review of the claim, a subsequent decision by the Zurich IV office rejected the pension request. The claimant challenged this decision, resulting in a ruling from the social insurance court that overturned the IV office's decision and mandated a reassessment of the claim. The claimant later filed an appeal requesting not just a re-evaluation of household factors but also additional medical evaluations to support their case. The Federal Court assessed the appeal and determined that it could not proceed, concluding that the complaint did not meet the necessary criteria for further consideration at this stage, leading to a decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinisches Gutachten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Beweisanforderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 367 E.
Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; s.
Art. 42 BGG
Art. 93 Abs. 3 BGG
Mai 2012 bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie gegen die verneinte Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen wendet, welche Einwendungen gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde überpüft werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to declare that the appeal would not be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 BGG

Applied to reject the request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_668/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. August 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 (Verf.-Nr. 8C_410/2010), mit welchem u.a. die Beschwerde der B.________ betreffend Invalidenrente in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2010 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge,

in die u.a. nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 3. Mai 2012 erlassene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2012, mit welcher ein Rentenanspruch der B.________ verneint wurde,

in den nach Einreichung einer dagegen erhobenen Beschwerde ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2013, mit welchem das Rechtsmittel der Versicherten in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,

in die Beschwerde der B.________ vom 16. September 2013, mit welcher insofern die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt wird, als "zwar die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 nach wie vor aufzuheben und die Angelegenheit an die ... IV-Stelle zurückzuweisen sei, diese Rückweisung jedoch nicht nur eine erneute Haushaltabklärung zu umfassen habe, sondern auch zusätzliche medizinische Abklärungen, nämlich eine erneute interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin, mit anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin",

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. September 2013 nicht dartut, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; s. dazu auch BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass sich im Übrigen die Beschwerde vor allem gegen die im angefochtenen Entscheid bejahte Schlüssigkeit des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 3. Mai 2012 bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie gegen die verneinte Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen wendet, welche Einwendungen gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde überpüft werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 66 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz