Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_668/2012 KI-generiert

Widow's Survivor Pension Claim Denied Due to Insufficient Causal Link Between Swiss Employment and Asbestos-Related Lung Cancer

Geschäftsnummer 8C_668/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a widow seeking survivor benefits from a Swiss accident insurance provider following her husband's death due to lung cancer, which she claimed was a result of occupational asbestos exposure. The husband had worked in Switzerland for several years before returning to Italy, where he resumed work as a lift mechanic. The widow's initial claims for benefits were denied by the insurer, citing a lack of established causal connection between the husband's cancer and his professional activities. After a series of appeals, including a prior judgment by a federal court that ordered a re-evaluation of the circumstances surrounding the claim, the Zurich social insurance court again denied her request for benefits, leading to the widow's subsequent appeal to the federal court contesting the decision on grounds related to the recognition of the cancer as an occupational disease.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 Abs. 1 UVG; Widow's Survivor Pension Claim Denied Due to Insufficient Causal Link Between Swiss Employment and Asbestos-Related Lung Cancer: The husband had worked in Switzerland for several years before returning to Italy, where he resumed work as a lift mechanic. The widow's initial claims for benefits were denied by the insurer, citing a lack of established causal connection between the husband's cancer and his professional activities. After a series of appeals, including a prior judgment by a federal court that ordered a re-evaluation of the circumstances surrounding the claim, the Zurich social insurance court again denied her request for benefits, leading to the widow's subsequent appeal to the federal court contesting the decision on grounds related to the recognition of the cancer as an occupational disease.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Berufskrankheit) Hinterlassenenrente Asbestexposition Versicherungsleistungsbegehren Arbeitsunfälle Vorsorgeeinrichtungen medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_668/2012

Urteil vom 26. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

N.________, Italien,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. E.________, geboren 1945, arbeitete von 1963 bis 1992 in der Schweiz für verschiedene Unternehmen als Hilfsschlosser und Liftmonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheit versichert. Nachdem er im Sommer 1992 nach Italien zurückgekehrt war, nahm er dort ab April 1994 wieder eine Tätigkeit als Liftmonteur auf. Am 2. April 1997 wurde er wegen eines Lungenkarzinoms mit multiplen Metastasen hospitalisiert, an dessen Folgen er 1997 verstarb.

Das Tribunale di B.________ (Italien) verpflichtete mit Entscheid vom 29. April 2004 das Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL), seiner Witwe, N.________, eine Hinterlassenenrente zu bezahlen, da E.________ an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben sei.

Am 7. Mai 2005 ersuchte N.________ die SUVA um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente. Die SUVA verneinte am 17. Februar 2006 nach Vornahme verschiedener Abklärungen einen Leistungsanspruch. N.________ gelangte am 12. März 2007 erneut mit einem Leistungsbegehren an die SUVA und machte geltend, das Lungenkarzinom, an welchem ihr Ehemann verstorben sei, sei Folge von Asbestexpositionen am Arbeitsplatz und stelle deshalb eine Berufskrankheit dar, weshalb sie Anspruch auf Leistungen habe. Nach weiteren Abklärungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2008 einen Leistungsanspruch mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und der beruflichen Tätigkeit von E.________ ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährte die SUVA N.________ das rechtliche Gehör bezüglich der Frage der Zuständigkeit der SUVA. Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab, da sie nicht zuständig sei für die Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen; im Weiteren bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen und dem Lungenkarzinom.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2011 ab. Das Bundesgericht hiess die von N.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 (SVR 2012 UV Nr. 29 S. 107) teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob die SUVA zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente verneint habe oder ob N.________ einen Anspruch auf eine (anteilsmässige) Hinterlassenenrente in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 habe.

B. Mit Entscheid vom 30. Juli 2012 verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erneut einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.

C. N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Lungenkrebs von E.________ sel. als Berufskrankheit anzuerkennen und die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens über die Kausalität zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

D. Nachdem das Bundesgericht N.________ aufgefordert hatte, Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit einzureichen, liess sie ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 zurückziehen. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Berufskrankheit und demzufolge einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente verneint hat.

3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Berufskrankheit ( Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 UVG ), namentlich den Anspruch auf Hinterlassenenrente bei Berufskrankheiten (Art. 28 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG ) und die Anerkennung eines Bronchuskarzinoms als Berufskrankheit unter Berücksichtigung der "Helsinki-Kriterien" (SVR 2011 UV Nr. 3 S. 9 [8C_67/2010]), sowie den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte ( BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wortwörtlich dieselben Einwände wie vor dem kantonalen Gericht vorbringt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

5. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechte verletzt, weil das kantonale Gericht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts keinen zusätzlichen Schriftenwechsel durchgeführt hat.

5.1 Das Bundesgericht kann sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatorischen Entscheid fällen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Mit Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 (SVR 2012 UV Nr. 29 S. 107) hat das Bundesgericht kein reformatorisches Urteil gefällt, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese nur über die Zuständigkeit der SUVA entschieden, nicht aber sich zu den Voraussetzungen einer Berufskrankheit geäussert hatte. Mit diesem Vorgehen trägt das Bundesgericht dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs hat (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 zu Art. 107 BGG ), in casu auch bezüglich der Beurteilung der Voraussetzungen einer Berufskrankheit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet eine Rückweisung nicht automatisch, dass das kantonale Verfahren wieder von vorne beginnt, sondern es wird auf dem Stand vor Erlass des ersten kantonalen Entscheids fortgesetzt. Mit anderen Worten bleiben die bisherigen Eingaben und Äusserungen der Parteien weiterhin massgebend, namentlich wenn die Instanz, an welche zurückgewiesen wurde, keine weiteren Abklärungen vorzunehmen und nur noch über bereits aufgeworfene Fragen zu entscheiden hat; dies ist auch folgerichtig, bildet doch Grundlage dieses zweiten Entscheids dieselbe Beschwerde wie beim ersten. Wenn sich auf Grund des Verfahrensstandes bei Erlass des ersten Entscheids die Sache bezüglich der von der Vorinstanz noch nicht beurteilten Fragen aber als liquid erweist, kann sie ohne weitere Vorkehrungen über die in der Beschwerde gestellten Anträge unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Vorgaben entscheiden. Insofern besteht kein genereller Anspruch auf Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels nach einem Rückweisungsentscheid.

5.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen weiteren Schriftenwechsel anordnete, sondern gestützt auf die bisherigen Rechtsschriften ihren Entscheid fällte. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (theoretische) Möglichkeit neuer Erkenntnisse nichts, ist doch gerade unter den konkreten Umständen nicht mit neuen rechtserheblichen Beweismitteln zu rechnen, die nicht schon vor dem ersten Entscheid hätten beigebracht werden können. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkreten neuen Erkenntnisse geltend. Zudem stützte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid vom 30. Juli 2012 weder auf ein Aktenstück, zu welchem die Beschwerdeführerin vorgängig nicht Stellung nehmen konnte, noch auf eine rechtliche Grundlage, mit deren Heranziehung die Beschwerdeführerin nicht rechnen musste. Weiter handelt die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 25 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; 212.81) von der reformatio in peius (vgl. auch Art. 61 lit. d ATSG ); der vor Bundesgericht angefochtene Entscheid stellt die Beschwerdeführerin jedoch nicht schlechter als der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009. Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 61 ATSG noch nach § 25 GSVGer vor.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verkennung des Gehalts von Art. 61 ATSG vor, indem diese sich auf den Standpunkt stelle, gewisse Sachverhaltselemente seien von der Beschwerdeführerin nicht behauptet resp. nicht bestritten worden. Nach Art. 61 lit. b ATSG sei nur eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts verlangt und die versicherte Person habe - anders als im Zivilprozess - keine strikte Behauptungs- und Bestreitungslast.

6.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit. c ATSG ). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Art. 61 lit. c ATSG betont die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche im Wesentlichen in der Begründungs- und Rügepflicht besteht; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass das kantonale Gericht auf Grund der vorliegenden Beweise entscheidet (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 67 zu Art. 61 ATSG ). Insofern darf von einer beschwerdeführenden Partei verlangt werden, dass sie jene Punkte rügt, mit welchen sie nicht einverstanden ist, und diese - soweit es ihr möglich ist - auch belegt.

6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 4.2 der vorinstanzlichen Beschwerde, in welcher die erste Tätigkeit bei der A.________ & Cie. thematisiert, aber keine entsprechende Asbestexposition geltend gemacht, sondern in der Tabelle zu den zu berücksichtigenden Monaten erst die Zeit ab 2. Mai 1972 aufgeführt wurde) und die vorliegenden Unterlagen davon ausging, eine asbestexponierte Tätigkeit sei erst ab der erneuten Beschäftigung bei der A.________ & Cie. (2. Mai 1972) strittig.

7.

7.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherer die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen ( BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 467). Bezüglich der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt; bestehen jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht infolge mangelnder Abklärung bezüglich der Tätigkeit für die O.________ rügt, ist dies offensichtlich aktenwidrig. Denn die SUVA hat bei der O.________ nachgefragt, welche mit Schreiben vom 23. November 2005 bestätigte, dass der Verstorbene während seiner Beschäftigung bei der O.________ keinerlei Kontakt mit Asbest hatte. In diesem Sinne erweist sich auch die Behauptung als falsch, die SUVA habe lediglich bei zwei der Arbeitgeber Auskünfte eingeholt. Die Beschwerdeführerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie vor Bundesgericht einerseits behauptet, die angefragten Arbeitgeber würden alle - nur um sich selber nicht zu belasten - unzutreffende Angaben machen (S. 12 der Beschwerde), andererseits aber der SUVA vorwirft, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem ihr Mitarbeiter Bereich Chemie bei den Arbeitgebern nicht nachgefragt habe (S. 13 der Beschwerde).

Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. So kann sie aus der geltend gemachten erforderlichen Latenzzeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Würde man ihrer Argumentation folgen, wonach die Tätigkeit in Italien nicht geeignet war, die Berufskrankheit auszulösen, würde dies mangels Zuständigkeit die Unrechtmässigkeit der von der INAIL ausgerichteten Rente bedeuten (vgl. dazu Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.2 [SVR 2012 UV Nr. 29 S. 107]). Auch hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Bericht des Dr. med. P.________ vom 6. Mai 2000 abgestellt, da er seine Schlussfolgerungen nicht unter Berücksichtigung der "Helsinki-Kriterien" gezogen hat und sie daher für die hier strittigen Fragen nicht massgeblich sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung des Dr. med. P.________, dessen Bericht sich nur auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, nicht aber auf eine einzige Abklärung bei einem ehemaligen Arbeitgeber stützt, überzeugender sein soll als die Aussagen der SUVA-Spezialisten, welche Auskünfte bei den betroffenen Arbeitgebern einholten. Auch ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nicht jede Tätigkeit als (Hilfs-)Schlosser als asbestexponierte Tätigkeit anzurechnen ist, sondern dass es sehr wohl auch Schlosserarbeiten gibt, bei welchen keine Asbestexposition erfolgt (vgl. dazu BK-Report 1/2007 S. 171, wo explizit festgehalten ist, die aufgeführten Tätigkeiten seien nicht generell mit einer Asbestexposition verbunden). Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe alleine von der Rente der INAIL zu leben, ergibt sich doch aus den Akten, dass sie eine Witwenrente der schweizerischen AHV bezieht (vgl. etwa Vorbescheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. August 1998).

Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was die Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, sowie des Mitarbeiters Bereich Chemie in Zweifel ziehen würde. Gestützt auf deren Berichte hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine Berufskrankheit verneint und den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen abgelehnt.

8. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold