Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_667/2022 KI-generiert

Unemployment Insurance Allowance Denial Due to Vacation Overdraft

Geschäftsnummer 8C_667/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed against a decision made by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which upheld the action of a public unemployment insurance fund. The fund had refused to pay unemployment benefits for several days in August 2021 due to the individual's excessive use of vacation days. The Cantonal Court concluded that the unemployment insurance fund was correct in not paying the benefits because the individual could not claim unregulated vacation days in advance. The individual's complaint to the Swiss Federal Tribunal merely reiterated arguments that had already been dismissed at the cantonal level, without adequately addressing the legal reasoning of the prior judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Allowance Denial Due to Vacation Overdraft: The fund had refused to pay unemployment benefits for several days in August 2021 due to the individual's excessive use of vacation days. The Cantonal Court concluded that the unemployment insurance fund was correct in not paying the benefits because the individual could not claim unregulated vacation days in advance. The individual's complaint to the Swiss Federal Tribunal merely reiterated arguments that had already been dismissed at the cantonal level, without adequately addressing the legal reasoning of the prior judgment.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Taggeld Verlassen der Arbeitsstelle Versicherungskasse sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered into proceedings based on this provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_667/2022

Urteil vom 9. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2022 (715 22 158 / 238).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte in seinem Urteil vom 18. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 13. August 2021 wegen zu viel bezogener Ferientage zu Recht keine Taggelder ausbezahlt. Dabei erwog es näher, weshalb ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen, wie er vom Beschwerdeführer gefordert wurde, ausgeschlossen sei.

3. Der Beschwerde des A.________ vo m 14. November 2022 (Poststempel) kann nicht entnommen werden, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, das vor Vorinstanz Vorgetragene und von dieser Entkräftete zu wiederholen. Sodann ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die von der RAV-Beraterin unkommentiert gebliebene Ferienabwesenheitsmitteilung vom 14. Juli 2021 zu seinen Gunsten ableiten will, zumal allein damit kein sich aus der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG allenfalls ableitbarer Vertrauenstatbestand ( BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1 ; 141 I 161 E. 3.1; Urteil 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1.3) angerufen ist.

4. Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel