Federal Court Dismisses Appeal Over Social Welfare Mortgage Security Due to Deficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by a municipal council regarding social assistance and the legal admissibility of a previous ruling related to property rights. The individual filed an appeal against a ruling from the cantonal administrative court, claiming unfair treatment related to a legally established property lien as part of social welfare proceedings. The court found that the individual's appeal lacked a sufficient legal basis to demonstrate a violation of constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal representation, although it decided not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Over Social Welfare Mortgage Security Due to Deficient Substantiation: The individual filed an appeal against a ruling from the cantonal administrative court, claiming unfair treatment related to a legally established property lien as part of social welfare proceedings. The court found that the individual's appeal lacked a sufficient legal basis to demonstrate a violation of constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal representation, although it decided not to impose court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule non-admission of the appeal based on obvious deficiency in the statement of grounds in the simplified procedure.
The application for free legal aid was dismissed based on this provision due to the non-admission of the appeal.
Used to waive the collection of court fees due to the exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_667/2016
Urteil vom 6. Oktober 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte,
- weshalb die Beschwerdestelle SPG auf die gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2015 eingereichte Beschwerde nicht eintreten musste;
- insbesondere die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zur Zulässigkeit der gestützt auf § 11 Abs. 5 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG/AG) von der Gemeinde angeordneten Grundpfandsicherung bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei und daher im neuen Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden könne;
- seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid nehmend, überdies von vornherein aussichtslos gewesen sei, weshalb er gestützt auf § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG/AG) in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten zu tragen habe,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, stattdessen einlässlich darlegt, weshalb er Probleme mit dem bereits rechtskräftig angeordneten Grundbucheintrag hat, sich ungerecht behandelt fühlt und wie sich seine aktuelle finanzielle Situation darstellt,
dass er damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der auf kantonalem Recht beruhende vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel