Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_667/2010 KI-generiert

Invalidity Pension Recalculation Based on Hypothetical University Degree Earnings

Geschäftsnummer 8C_667/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for increased invalidity benefits following an accident in 1991, where the individual, then an apprentice, sustained injuries while cycling. Initially, the insurance company provided a compensation for permanent impairment but denied an invalidity pension, asserting a diagnosis that did not meet the required threshold. After a legal challenge, the insurance was mandated to reassess the claim and subsequently awarded a higher disability rating and accompanying benefits. However, the individual contested the assessment of their valid income—a critical factor in determining the level of invalidity pension they were entitled to—but their appeal was dismissed by the social insurance court. The case then escalated to the federal tribunal, focusing on the appropriate calculation of valid income given the individual's career trajectory post-accident.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 16 ATSG, Art. 65 BGG; Invalidity Pension Recalculation Based on Hypothetical University Degree Earnings: Initially, the insurance company provided a compensation for permanent impairment but denied an invalidity pension, asserting a diagnosis that did not meet the required threshold. After a legal challenge, the insurance was mandated to reassess the claim and subsequently awarded a higher disability rating and accompanying benefits. However, the individual contested the assessment of their valid income—a critical factor in determining the level of invalidity pension they were entitled to—but their appeal was dismissed by the social insurance court. The case then escalated to the federal tribunal, focusing on the appropriate calculation of valid income given the individual's career trajectory post-accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Valideneinkommen) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Neuberechnung des Lohns Rentenanspruch Fahrradunfall Lohnausweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The provision is cited as the basis for making the proceedings subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the losing party to pay a party compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

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«…blegung von Prüfungen und so weiter kundgetan worden sein (Ur- teil 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 m.w.H.; Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 m.w.H.). 8.5.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit 28 Jahren – nach Abschluss einer Ausbildung…»
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«…auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03, Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 und 4.2). 5.3.3. Zusammenfassend sind der Beschwerde des Versicherten keine Gründe zu ent…»
2014.02.13.sv.2 (2014-02-13) · bl
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«…15, U 340/04, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.2.1, und vom 15. Dezember 2010, 8C_667/2010, E. 3.3 und E. 4.2). So gesehen sind die Hürden für die Neufestlegung des Valideneinkommens hoch, so dass grundsätzlich…»
UV.2013.14 (2013-09-27) · sg
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«…15, U 340/04, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.2.1, und vom 15. Dezember 2010, 8C_667/2010, E. 3.3 und E. 4.2). So gesehen sind die Hürden für die Neufestlegung des Valideneinkommens hoch, so dass grundsätzlich…»
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«…um einen längeren, schwer lesbaren "Dass-Entscheid" handelt, so erfüllt er doch die gesetzlichen Vorgaben (vgl. Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 1.3). 1.4 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlic…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_667/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1975 geborene R.________ war als Lehrling der Gemeindeverwaltung X.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 1991 mit dem Fahrrad stürzte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 sprach die Versicherung R.________ für die verbliebenen Restfolgen dieses Unfalles eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten, da jedenfalls kein Invaliditätsgrad von 10 % gegeben wäre.

Nachdem R.________ am 14. April 2005 ein Gesuch um Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 31. März 2004 gestellt hatte, verneinte die Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2005 die entsprechenden Voraussetzungen. Auf Beschwerde des Versicherten hin verpflichtete daraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2007 die Versicherung, ihren Entscheid vom 31. März 2004 in Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) zu ziehen.

In Nachachtung dieses Urteils prüfte die Zürich die Ansprüche des Versicherten neu und sprach ihm mit Verfügung vom 22. September 2008 neben einer Integritätsentschädigung von 60 % ab dem 1. Mai 2005 ein Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % zu. Auf Einsprache des R.________ hin erhöhte die Versicherung den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 auf 75 %.

B. Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2010 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt R.________, die Zürich unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 82 % auszurichten.

Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.3 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Auch wenn es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen längeren, schwer lesbaren "Dass-Entscheid" handelt, so erfüllt er doch die gesetzlichen Vorgaben (vgl. Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 1.3).

2. Streitig ist die Höhe der Invalidenrente, wobei einzig die Frage zu prüfen ist, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Unbestritten sind hingegen die medizinische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmung des Invalideneinkommens.

3.

3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

3.3 Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2).

4.

4.1 Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Versicherte Verwaltungs-Lehrling im ersten Lehrjahr bei der Gemeindeverwaltung X.________. Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass er ohne den Unfall seine Lehre ohne Verzögerungen abgeschlossen hätte und dass er zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, am 1. Mai 2005 - mithin mehr als dreizehn Jahre nach dem Unfall - weiterhin im kaufmännischen Bereich gearbeitet hätte. In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 31. März 2004 ging die Zürich von einem Lohn nach Stufe C der Salärempfehlung des SKV 2000 und damit von einem Valideneinkommen (für das Jahr 2000) von Fr. 60'581.- aus. Aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes und Fähigkeiten beantragte der Versicherte seinerseits für das Jahr 2004 die Anerkennung eines Valideneinkommens von Fr. 75'329.-. In ihrer Verfügung vom 22. September 2008 ging die Zürich davon aus, die Höhe des Valideneinkommens könne offenbleiben, da die Validen- der Invalidentätigkeit entspreche. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. März 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 82'824.-. Dieses basiert auf den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei der Durchschnitt der Löhne der Anforderungsniveaus 1 und 2 sowie 3 zu Grunde gelegt wurde. Der Versicherte beantragt nunmehr, das Valideneinkommen lediglich aufgrund des LSE-Lohnes für die Anforderungsniveaus 1 und 2 und damit auf Fr. 111'648.- festzusetzen.

4.2 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall trotz seinen unfallbedingten Einschränkungen in der Lage, einen Lehrabschluss in seiner schon vor dem Unfall angestrebten Tätigkeit zu erwerben und anschliessend die Berufsmaturität zu absolvieren. Da ihm diese Invalidenkarriere nicht in einem neuen Tätigkeitsbereich, sondern im kaufmännischen Bereich, in dem er seine Lehre bereits vor dem Unfall begonnen hatte, gelang, ist diese ausnahmsweise bei der Bestimmung des Valideneinkommens mitzuberücksichtigen (vgl. E. 3.3 hievor). Es erscheint demnach als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Versicherte ohne den Unfall nicht mit der Berufsmatura begnügt, sondern auch eine Fachhochschule besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte, zumal er mit dem Erreichen der Berufsmaturität noch als Invalider eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft unter Beweis gestellt hat. Somit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn eines Fachhochschulabsolventen auszugehen. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese aufgrund dieser Vorgabe das Valideneinkommen und damit den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu bemesse und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Februar 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer