Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_667/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Insurance Dispute

Geschäftsnummer 8C_667/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against a decision made by the Cantonal Insurance Court, which had previously addressed an issue of alleged denial of legal rights and remanded the matter back to the responsible social welfare authority for further action. The individual subsequently sought to contest this decision before the Federal Court, submitting arguments that were determined to be insufficiently detailed and failing to meet the legal standards required for a valid appeal. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal and also rejected the individual's request for free legal assistance, citing the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Insurance Dispute: The individual subsequently sought to contest this decision before the Federal Court, submitting arguments that were determined to be insufficiently detailed and failing to meet the legal standards required for a valid appeal. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal and also rejected the individual's request for free legal assistance, citing the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Fürsorge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Subrogation des Versicherers unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung substantiierte Begründung Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. 1 BGG

This provision was cited as the basis for issuing the judgment in German.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected based on this provision because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that, exceptionally, no court costs will be charged.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_667/2007

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Schäuble.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento,

viale Officina 6, 6500 Bellinzona,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 17. September 2007.

In Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) eine von D.________ wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2007 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Akten zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwies,

dass sich D.________ mit Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 beim Bundesgericht über den kantonalen Entscheid beschwerte und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Begründung nicht genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist,

dass unter diesen Umständen die Frage, ob die zweite Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt innerhalb oder erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, nicht beantwortet zu werden braucht,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 64 BGG ),

dass indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass das Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen kann, da der Beschwerdeführer der italienischen offenbar nicht mächtig ist,

dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unverzüglich gemäss vorinstanzlichem Entscheid zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Tessiner Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwiesen werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Schäuble