Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_665/2022 KI-generiert

Suva Accident Insurance Appeal Timeliness and Signature Validity

Geschäftsnummer 8C_665/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case considered by the Swiss Federal Tribunal, an individual who had been employed as a machine locksmith since 1997, and was insured for work and non-work-related accidents, reported an injury to his left elbow sustained while snowboarding on March 15, 2008. However, the Swiss Accident Insurance Institution (Suva) decided on September 30, 2021, that there was no credible link between the injury and the snowboarding incident, thus denying liability for the elbow complaints. The insured party's appeal against this decision was rejected by Suva on February 2, 2022, on the grounds of a missed deadline for filing an objection. Subsequently, the insured’s complaint was dismissed by the Aargau Insurance Court on September 29, 2022. The complainant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed whether the initial non-engagement decision by the insurance authority was lawful, with particular attention to procedural norms such as the timeliness of the objections and the signing of decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Suva Accident Insurance Appeal Timeliness and Signature Validity: However, the Swiss Accident Insurance Institution (Suva) decided on September 30, 2021, that there was no credible link between the injury and the snowboarding incident, thus denying liability for the elbow complaints. The insured party's appeal against this decision was rejected by Suva on February 2, 2022, on the grounds of a missed deadline for filing an objection. Subsequently, the insured’s complaint was dismissed by the Aargau Insurance Court on September 29, 2022. The complainant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed whether the initial non-engagement decision by the insurance authority was lawful, with particular attention to procedural norms such as the timeliness of the objections and the signing of decisions.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Einspracheverfahren Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsträger Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift nicht-administrative Streitigkeit gesetzliche Frist verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_665/2022

Urteil vom 15. Dezember 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Einspracheverfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2022 (VBE.2022.85).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ ist seit Januar 1997 bei der B.________ GmbH als Maschinenschlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. November 2020 gab er an, am 15. März 2008 beim Snowboarden einen starken Schlag auf den linken Arm erlitten und sich dabei eine Verletzung am linken Ellbogen zugezogen zu haben. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. März 2008 stünden. Auf die am 3. November 2021 dagegen erhobene und mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 ergänzend begründete Einsprache trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 wegen verpasster Frist nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. September 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. In der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Unfallversicherung zu Recht unter Hinweis auf mangelnde formelle Voraussetzungen nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, kommt ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 V 152 , aber in: SVR 2016 UV Nr. 33 S. 108; Urteile 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 1.2; 8C_657/2019 vom 3. Juli 2020 E. 2; 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.3. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bildet nicht der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, sondern das letztinstanzliche kantonale Urteil ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 2. Februar 2022 kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Dieser ist durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten ( BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist deshalb sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu interpretieren (zur Interpretation von Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2022 schützte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorweg, der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 sei nicht unterzeichnet worden. Entgegen der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Verfügung, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, bei dem bei voller Kognition die Einwände des Versicherten, die Sachverhaltserhebung durch die Verwaltung und die rechtliche Subsumtion neu geprüft würden. Der Einspracheentscheid habe Urteilscharakter. Urteile seien generell zu unterzeichnen, weshalb die Unterschrift eine Gültigkeitsvorschrift darstelle. Die fehlende Unterschrift als formelle Verletzung des Einspracheentscheides habe dessen Ungültigkeit zur Folge. Bereits die Verfügung vom 30. September 2021 sei mangelhaft eröffnet worden, da diese nicht unterzeichnet gewesen sei.

3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine generelle Unterschriftspflicht verlangt. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid sei demzufolge auch ohne Unterschrift gültig.

3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht gilt und sich ein entsprechendes Erfordernis - anders als im OR (vgl. Art. 13 Abs. 1 OR ) - auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt (vgl. Urteile 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen u.a. auf BGE 112 V 87 und 105 V 248; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 49 ATSG ;

SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 33 zu Art. 49 ATSG ; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, N. 17 zu Art. 49 ATSG ; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/ Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 34 VwVG mit Hinweisen in Fn. 15; vgl. auch Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1, wonach Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 OR weder im Zivil- noch im Verwaltungsrecht einschlägig sind, da sie das Vertragsrecht betreffen).

Demnach ist für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird ( BGE 112 V 87 E. 1; 105 V 248 E. 4; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Rz. 2579). Die in Bezug auf mittels EDV verfassten und erlassenen Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung wurde vereinzelt auf individuell ausgefertigte (IV-) Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2). Das erscheint insofern konsequent, als im Bundessozialversicherungsrecht eine Unterschrift weder bei Massenverfügungen noch bei individuellen Verfügungen ausdrücklich verlangt wird ( Art. 49 ATSG ).

Da auch die Bestimmung betreffend Einspracheentscheid keine Unterzeichnung vorschreibt (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG und Art. 12 ATSV ), liegt es nahe, die Frage der Unterschriftspflicht für Verfügungen und Einspracheentscheide gleich zu handhaben, zumal es sich bei letzteren ebenfalls um Verfügungen handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von der Sache her ein Einspracheentscheid - als klassischer Verwaltungsakt - sodann auch nicht mit einem gerichtlichen Verdikt verglichen werden, für welches aus institutionellen Gründen andere Massstäbe gelten müssen (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.2 und 2.3.3).

Einzuräumen ist immerhin, dass nachvollziehbare Gründe für die Nichtunterzeichnung eines Einspracheentscheids, namentlich mit Blick auf den dadurch wegfallenden Verwaltungsaufwand (vgl. dazu KNEUBÜHLER/ PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 34 VwVG ) und den zu wahrenden Respekt gegenüber den Rechtssuchenden, nicht wirklich ersichtlich sind. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offengelassen werden, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt.

3.4. Zwar stellt sich bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften bzw. mit nicht zuständigen Behörden die Frage der Nichtigkeit (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.1 ff.; Urteil 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; für das Strafrecht Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6). Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten indes nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ( BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1 ; 137 I 273 E. 3; Urteile 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 8C_242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2; 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 136 I 332 ).

3.5. Selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 ATSG zu unterzeichnen wäre, würde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den im Übrigen korrekt eröffneten Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 nicht unterschrieben hat, für sich allein keinen derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel darstellen, der die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte (Urteile 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.6; U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_684/2021 E. 1.4.2, in welchem festgehalten wurde, dass beim Erlass eines Strafbefehls die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis darstellt [ Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO ; Art. 80 Abs. 2 StPO ], aber ein Strafbefehl, der anstatt mit einer handschriftlichen Unterschrift lediglich mit einem Faksimile-Stempel versehen ist, keine Nichtigkeit zur Folge hat; vgl. ferner auch WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, N. 9 zu Art. 34 VwVG mit Verweis auf das Urteil 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 VwVG ; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 VwVG ). So ist der Verfasser des strittigen Einspracheentscheides aus diesem namentlich ersichtlich. Zudem wurde durch die handschriftliche Unterzeichnung der vorinstanzlichen Vernehmlassungen bezeugt, dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerin entspricht, wenngleich der Rechtsanwalt, der den Entspracheentscheid offenbar verfasst hat, seine Stellungnahme nicht selber firmiert, sondern "i.V." und unleserlich unterzeichnen hat lassen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Identität und Echtheit des im Streit liegenden Einspracheentscheids Zweifel aufkommen liessen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche nachteilige Konsequenzen dem Beschwerdeführer aus dem gerügten Eröffnungsmangel erwachsen sein sollen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG ).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen betreffend die Einsprachefrist ( Art. 52 ATSG ), den Beginn des Fristenlaufs ( Art. 38 Abs. 1 ATSG ) und die Fristwahrung bei schriftlichen Eingaben durch Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist ( Art. 39 Abs. 1 ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 30. September 2021 sei per "A-Post Plus" zugestellt worden, was nicht zu beanstanden sei. Gemäss "Track and Trace"-Auszug sei die Sendung am 1. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden. Die Zustellung an den Beschwerdeführer respektive dessen Vertreter sei am Samstag, 2. Oktober 2021, um 07:03 Uhr, via Postfach erfolgt, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stelle. Die Verfügung gelte damit als am 2. Oktober 2021 fristauslösend zugestellt. Daran vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass das Postfach am Wochenende nicht geleert werde. Die 30-tägige Einsprachefrist habe dementsprechend am Sonntag, 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und am Montag, 1. November 2021 geendet. Die per "A-Post Plus" verschickte Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. November 2021 sei gleichentags der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdegegnerin übergeben worden. Die Einsprache sei folglich verspätet erhoben worden. Daran ändere auch nichts, dass dem Beschwerdeführer dennoch die zur Einreichung einer ergänzenden Begründung beantragte Nachfrist gewährt worden sei.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Einsprachebegründung eingeräumt und sich dadurch auf das Verfahren eingelassen. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verletze "seinen Vertrauensschutz in die Verwaltung". Zudem könne nicht nachgewiesen werden, dass er vom Einspracheentscheid am Samstag, 2. Oktober 2021 Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz urteile willkürlich und rechtsungleich, indem sie davon ausgehe, dass ein Rechtsvertreter bzw. eine Anwaltskanzlei über das Wochenende Kenntnis von A-Post Plus-Sendungen nehmen müsse, was auch nicht den faktischen Begebenheiten entspreche. Relevant sei einzig, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne ( BGE 144 IV 57 ), was vorliegend am Montag, 4. Oktober 2021 der Fall gewesen sei.

4.4. Vorweg ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der von ihm angerufene BGE 144 IV 57 , worin sich das Bundesgericht mit der besonderen Zustellungsform gegen Empfangsbestätigung nach Art. 85 Abs. 2 StPO befasst hat, nicht einschlägig ist. Die Strafprozessordnung enthält eine eigene Zustellungsregelung, die mit den Zustellungsvorschriften des ATSG nicht übereinstimmt und daher im Sozialversicherungsverfahren keine Anwendung findet.

4.5. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher ist der Versand des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt.

Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird.

Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen ( BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5 f.; Urteile 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2; 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 6.3 und 8.2; 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1). Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist.

Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauf folgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich (Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3; 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 2C_1032/2019 vom 11.

März 2020 E. 3.3; 8C_400/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.2 und 4.4; 8C_482/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.6. Gemäss den verbindlichen, unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 am 1. Oktober 2021 per A-Post Plus verschickt und gemäss Sendungsverfolgung am 2. Oktober 2021 ins Postfach des Rechtsvertreters gelegt. Dieses bescheinigte Zustelldatum ist mit der Vorinstanz als Eröffnungszeitpunkt für den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 zu sehen, da - im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO - hier für die korrekte Zustellung des Entscheids keine Empfangsbestätigung erforderlich war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begann die Frist mit der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen. Eine effektive Kenntnisnahme der Sendung war somit am gleichen Tag, d.h. am 2. Oktober 2021, möglich. Keine Rolle spielt daher, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters am Samstag und Sonntag geschlossen war und er erst am darauf folgenden Montag tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt nahm. Es liegt im Verantwortungsbereich des Empfängers, das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (vgl. Urteil 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.3). Das kantonale Gericht sah damit den Entscheid korrekterweise als am 2. Oktober 2021 eröffnet an, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist folglich am 3. Oktober 2021 zu laufen begann und am 1. November 2021 endete. Die am 3. November 2021 erhobene Einsprache war demnach verspätet. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist gewährte, ändert daran nichts, zumal die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG ), was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen klar sein musste.

5. Demnach ist das angefochtene Urteil weder willkürlich noch verletzt es andere verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers wie insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) oder den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK . Ebenso wenig verstösst es gegen die Waffengleichheit. Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, indem es den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin schützte. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest