Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_664/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal: Reassessment of Deteriorated Psychological Condition Required

Geschäftsnummer 8C_664/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked for a company in Switzerland until 2011 and later applied for disability benefits with the IV-Stelle Bern. Initially denied in 2014 based on psychiatric evaluations indicating partial work capability, the individual reapplied in 2015, but the case was deemed groundless. Subsequent medical assessments in 2017 suggested mental health issues affecting work ability. Despite this, the IV-Stelle again denied disability benefits in 2019. The individual appealed the decision, arguing a worsened mental health condition and discrepancies in psychiatric evaluations. The Federal Tribunal had to review whether the decision to deny benefits adhered to legal standards, particularly considering changes in the individual's health and the varying medical opinions presented.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Invalidity Pension Appeal: Reassessment of Deteriorated Psychological Condition Required: Initially denied in 2014 based on psychiatric evaluations indicating partial work capability, the individual reapplied in 2015, but the case was deemed groundless. Subsequent medical assessments in 2017 suggested mental health issues affecting work ability. Despite this, the IV-Stelle again denied disability benefits in 2019. The individual appealed the decision, arguing a worsened mental health condition and discrepancies in psychiatric evaluations. The Federal Tribunal had to review whether the decision to deny benefits adhered to legal standards, particularly considering changes in the individual's health and the varying medical opinions presented.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Neubeurteilung Gesundheitsverschlechterung Wiedererwägung der Invalidenrente psychische Störungen Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning (E. 4.3.2) as the provision whose violation (violation of the right to be heard) justified supplementing the factual findings.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.3.2) as the legal basis used by the Tribunal to supplement the established facts in the file.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (2.) as the basis for imposing court costs on the respondent.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (2.) concerning the allocation of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_664/2019

Urteil vom 8. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 27. August 2019 (200 19 160 IV).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1954 geborene A.________ arbeitete vom 23. November 1977 bis 31. Januar 2005 im Dokumentationsdienst und danach bis 30. November 2011 im Logendienst der B.________ AG. Am 11. Januar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verneinte sie den Rentenanspruch. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. April 2015.

A.b. Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 4. Juni 2015 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2016 nicht ein. Im folgenden Beschwerdeverfahren hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 23. Mai 2016 als gegenstandslos ab. Die IV-Stelle holte u.a. ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 ein. Weiter zog sie eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 1. Dezember 2017 bei. Am 4. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, sich einem Benzodiazepin-Entzug und einer spezifischen Behandlung der Sexualstörung zu unterziehen, beides innerhalb einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er solle ihr bis 12. Januar 2018 mitteilen, in welcher Klinik er die Therapie durchführen werde. Andernfalls erfolge eine Leistungsablehnung. Weiter holte die Verwaltung Stellungnahmen der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 9. Januar 2018 und 18. Mai 2018 sowie des Dr. med. E.________ vom 4. Oktober 2018 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 verneinte sie erneut einen Rentenanspruch.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. August 2019).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 hält der Versicherte an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Berichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund der ärztlichen Unterlagen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585 ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) und die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588; 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen ( BGE 141 V 281 ; vgl. auch BGE 143 V 418 ), des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

Zu wiederholen ist, dass analog zur Rentenrevision auch bei einer Neuanmeldung zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist. Wird diese bejaht, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ( BGE 141 V 9 ). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2).

2.2. Ergänzend ist sodann anzufügen, dass die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit keine rein medizinische ist, weshalb sich Konstellationen ergeben können, bei denen der im Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit keine rechtliche Bedeutung beigemessen wird, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert ( BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff., 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteil 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle am 18. Januar 2019 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

3.1. Grundlage der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2014 war das Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 4. November 2013. Dieser führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte maximal zu 40 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu mindestens sieben Stunden täglich zumutbar; im Rahmen dieser zeitlichen Begrenzung bestehe eine Leistungsminderung von maximal 10 %.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gutachen der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 erfülle in diagnostischer Hinsicht die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Es seien schlüssig eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), ein Verdacht auf eine paraphile Störung: Masochismus (ICD-10 F65.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden. Laut Stellungnahme der Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ vom 9. Januar 2018 zeitigten alle Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Gutachter der Psychiatrischen Klinik D.________ von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bzw. von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ausgegangen seien, könne ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Denn diesbezüglich liege seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 keine erhebliche Veränderung vor. Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 nehme bloss eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sah das kantonale Gericht auch nicht im Bericht der Spital G.________ AG vom 4. März 2019 (mit Hinweis auf psychiatrische Spitex-Unterstützung) ausgewiesen, der im Übrigen nach der strittigen Verfügung vom 18. Januar 2019 datiere. Gleiches gelte für den Röntgenbefund der Spital G.________ AG vom 26. Februar 2019 und den Bericht der Dr. med. H.________, prakt. Ärztin, vom 29. April 2019, wonach der Versicherte in allen Tätigkeiten maximal zu 50 % arbeitsfähig sei.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat an sich richtig auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach es für die Anerkennung eines verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht genügt, dass die Experten der Psychiatrischen Klinik D.________ im Gutachten vom 15. August 2017 im Vergleich mit demjenigen des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 abweichende Diagnosen stellten und eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 und 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, im Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 seien aufgrund des erhobenen Mini-ICF-APP diverse schwere und mittelgradige Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus festgestellt worden, die mit der von Dr. med. C.________ am 4. November 2013 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar seien. Laut den Ausführungen der Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ vom 9. Januar 2018 sei denn auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung im Verlauf dekompensiert, weshalb schwere Defizite im Bereich der Anpassung, Flexibilität, Proaktivität sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit entstanden seien, die zur Benzodiazepinabhängigkeit geführt hätten. Eine zwischenzeitlich dekompensierte Persönlichkeitsstörung sei sicher eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Soweit sich die Vorinstanz auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ gestützt habe, habe er vorinstanzlich vergeblich geltend gemacht, sie seien in Bezug auf die Würdigung des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik D.________ widersprüchlich und somit nicht schlüssig.

4.3.

4.3.1. Im Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 wurde die Systematik gemäss LINDEN/BARON/ MUSCHALLA, Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Mini-ICF-APP, 2009) herangezogen (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.3, 8C_340/2015 mit Hinweisen). Die ergänzende Verwendung des Mini-ICF-APP Ratings hat sich im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt und kann für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen (Urteil 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3).

4.3.2. Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ setzte sich in den Stellungnahmen vom 1. Dezember 2017 und 4. Oktober 2018 mit dem Ergebnis des von den Gutachtern der Psychiatrischen Klinik D.________ erhobenen Mini-ICF-APP Ratings nicht auseinander. Auch das kantonale Gericht nahm dazu nicht Stellung, obwohl der Beschwerdeführer das Resultat des Mini-ICF-APP Ratings angesprochen hatte. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt. Zudem hat sie den Sachverhalt unvollständig erhoben und damit den Untersuchungsgrundsatz missachtet (vgl. E. 1 hiervor). Daher wird hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den massgeblichen Sachverhalt anhand der Akten zu ergänzen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteil 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.1.1).

4.3.3. Die Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ bekräftigte in der Stellungnahme vom 18. Mai 2018, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Jahre 2010 (richtig 2013) verschlechtert, was u.a. im Mini-ICF-APP erfasst sei. Angesichts dieser Ausführungen der Administrativgutachterin, namentlich der von ihr erhobene Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der im Mini-ICF-APP festgestellten Beeinträchtigungen ist von einer Verschlechterung der Befundlage seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 auszugehen. So ergab sich eine vollständige Beeinträchtigung in einem Bereich ("Flexibilität und Umstellungsfähigkeit"), eine schwere in zwei ("Proaktivität und Spontanaktivitäten"; "Selbstbehauptungsfähigkeit") und eine mittelgradige in drei Bereichen ("Anpassung an Regeln"; "Gruppenfähigkeit"; "Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen"). Die ihrerseits unvollständig gebliebene vorinstanzliche Würdigung (E. 3.2 oben) vermag dagegen nicht aufzukommen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD-Psychiaters vom 1. Dezember 2017 und 4. Oktober 2018, da sie - wie zu Recht gerügt wird - widersprüchlich sind und für sich nicht ausreichen, um vom Administrativgutachten abzuweichen. Denn Dr. med. E.________ war am 1. Dezember 2017 noch mit dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 ebenfalls von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgegangen und hatte einen Benzodiazepin-Entzug sowie eine spezifische Behandlung der Sexualstörung vorgeschlagen, beides innerhalb einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Demgegenüber vertrat er am 4. Oktober 2018 die Auffassung, das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ enthalte lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

4.4. Nach dem Gesagten ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 und 143 V 418 beurteilt. Dabei wird es zu prüfen haben, ob das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte dieser Indikatoren erlaubt oder ob diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind (vgl. auch Urteile 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.4 und 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 7.2.2).

5. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar