Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_663/2018 KI-generiert

Claimant's Request for Invalidity Pension Revision Denied Due to Lack of Significant Health Deterioration Since Prior Decision

Geschäftsnummer 8C_663/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had filed several applications for disability insurance benefits, which were consistently denied by the insurance office and upheld by the courts. The individual initially applied in 2000 but was denied both professional measures and a disability pension in 2002, a decision maintained by subsequent judicial reviews. Despite further applications, including one in 2011 and another in 2014 due to depression, the insurance office found no significant deterioration in the individual's health that would justify a disability pension. This denial was confirmed by the Cantonal Court of Lucerne in 2018. The individual challenged this decision, seeking at least a 50% disability pension and requesting a new interdisciplinary assessment to evaluate changes in health since 2002, and sought free legal representation for the federal court procedure. However, the request for a disability pension has been consistently denied, and the Federal Tribunal's decision maintained the Cantonal Court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant's Request for Invalidity Pension Revision Denied Due to Lack of Significant Health Deterioration Since Prior Decision: The individual initially applied in 2000 but was denied both professional measures and a disability pension in 2002, a decision maintained by subsequent judicial reviews. Despite further applications, including one in 2011 and another in 2014 due to depression, the insurance office found no significant deterioration in the individual's health that would justify a disability pension. This denial was confirmed by the Cantonal Court of Lucerne in 2018. The individual challenged this decision, seeking at least a 50% disability pension and requesting a new interdisciplinary assessment to evaluate changes in health since 2002, and sought free legal representation for the federal court procedure. However, the request for a disability pension has been consistently denied, and the Federal Tribunal's decision maintained the Cantonal Court's ruling.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Neuanmeldung Revision Rentenrevision Gesundheitsverschlechterung Bemessung des Invaliditätsgrades Revisionsgesuch ergänzende medizinische Abklärung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The court rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_663/2018

Urteil vom 18. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Neuanmeldung; Revision; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 8. August 2018 (5V 17 588).

Sachverhalt:

A. Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 26. Oktober 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (zwei Verfügungen vom 10. Oktober 2002). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 ab, welches Ergebnis das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Schweizerisches Bundesgericht) mit Urteil I 57/04 vom 3. Juni 2004 bestätigte.

In der Folge meldete sich der Versicherte mehrere Male erneut zum Leistungsbezug an, unter anderem auch am 5. November 2011. Nach medizinischen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 17. Februar 2014 ab.

Am 27. November 2014 (Posteingang) meldete sich der Versicherte wegen Depression erneut zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente, da keine rentenwirksame Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber den früher gefällten Entscheiden eingetreten sei (Verfügung vom 17. Oktober 2017).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die versicherten Leistungen zu gewähren; ihm sei eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen; es sei ein aktuelles interdisziplinäres Gutachten einzuholen, um die Frage zu klären, inwieweit sich der Gesundheitszustand, die persönlichen Ressourcen und die Restarbeitsfähigkeit in Art und Höhe seit der letzten interdisziplinären Begutachtung im Jahre 2002 verändert haben; eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle, subeventualiter an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung der Verfügung vom 17. Oktober 2017 den geltend gemachten Rentenanspruch abgelehnt hat. Im Einzelnen geht es darum, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der mit dem kantonalen Entscheid vom 17. Februar 2014 rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 15. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2017 in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass verändert hatte.

2.2. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes in analoger Weise anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Richtig sind auch ihre Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich geändert haben (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den revisionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitpunkt bundesrechtswidrig festgelegt. Entgegen ihrer Auffassung sei der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2002, die auf einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung beruht habe, massgeblich. Weil die IV-Stelle beziehungsweise die Vorinstanz keine vergleichbare aktuelle interdisziplinäre medizinische Expertise eingeholt hätten, hätten sie den ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.1.2. Dieser Ansicht kann angesichts der Prozessgeschichte nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat in ihrem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 17. Februar 2014 in Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 15. Februar 2013 einlässlich dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2002 nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatten. Unter diesen Umständen ist nicht verständlich, weshalb sie die geltende Rechtslage missachtet haben soll. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung des Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

3.2.

3.2.1. Unbestritten ist, dass sich in Bezug auf die vielfältigen körperlichen Erkrankungen keine revisionsrechtlich erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen im massgeblichen Vergleichszeitraum ergeben hatten. Zu prüfen ist, wie es sich mit den psychiatrischen Befunden verhält.

3.2.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, aus den Berichten des den Versicherten seit dem Jahre 2006 betreuenden Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. April 2015 und 2. August 2016 könne entgegen der Auffassung des Versicherten nicht geschlossen werden, die psychiatrischen Befunde hätten sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert. Dieser Arzt habe bereits am 13. November 2011 eine depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), diagnostiziert. Auch andere Ärzte hätten im Jahre 2011 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, einer anhaltenden Schmerzstörung, eines chronifizierten Schmerzsyndroms und einer chronischen Depression mit somatischen Symptomen gestellt. Die Befunde, die Dr. med. B.________ in den erwähnten Berichten vom 29. April 2015 und 2. August 2016 festhalte (Herabsetzung der Konzentration und des Gedächtnisses; Ein- und Durchschlafstörungen; Angstsymptome; Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit; Libidoverlust, sozialer Rückzug) seien auch schon im Jahre 2011 beschrieben worden, wobei damals, anders als aktuell, sogar noch von Panikattacken, Suizidgedanken sowie einer deutlichen Verminderung der Konzentration und des Gedächtnisses die Rede gewesen sei. Insgesamt bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, den Schweregrad der erwähnten Befunde psychiatrisch neu einschätzen zu lassen, weshalb von weiteren Abklärungen (insbesondere einer externen Begutachtung) abzusehen sei. Da kein Revisionsgrund gegeben sei, könne auf die Prüfung der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 143 V 418 in Verbindung mit 141 V 281 verzichtet werden.

3.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. April 2015 nicht festgehalten, das aktuelle Zustandsbild sei im Wesentlichen gegenüber den aktenkundigen Angaben verschieden. Vielmehr hielt er unter dem Titel "Verlauf/veränderte Befunde" fest, am Zustand des Patienten habe sich kaum etwas verändert. Nichts anderes ergibt sich aus dessen Angaben vom 2. August 2016. Angesichts dieser Aussagen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ) oder den Gehörsanspruch ( Art. 29 BV ) des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

5. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder