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8C_662/2018 KI-generiert

Social Assistance Recipient Challenging Housing Mandate and Insurance Coverage Refusal

Geschäftsnummer 8C_662/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding social welfare assistance. The appellant was required by the municipal social welfare authority to find a new apartment with a maximum rent of CHF 1,500 within a specified period, failing which their benefits would be reduced. Additionally, the authority did not include the premiums and deductibles from an insurance plan in the support budget beyond a certain date. The appeal focused on whether the appellant adequately demonstrated how their constitutional rights were violated by the Cantonal Court's ruling, but it was determined that they did not provide sufficient substantiation for their claims. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Recipient Challenging Housing Mandate and Insurance Coverage Refusal: The appellant was required by the municipal social welfare authority to find a new apartment with a maximum rent of CHF 1,500 within a specified period, failing which their benefits would be reduced. Additionally, the authority did not include the premiums and deductibles from an insurance plan in the support budget beyond a certain date. The appeal focused on whether the appellant adequately demonstrated how their constitutional rights were violated by the Cantonal Court's ruling, but it was determined that they did not provide sufficient substantiation for their claims. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfebezüger Recht auf Wohnung Deckung der Krankenversicherung Wohnungspolitik sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sozialpolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Befreiung davon als gegenstandslos geworden erweist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to decide that court costs are exceptionally not to be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs are exceptionally not to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_662/2018

Urteil vom 1. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (VB.2018.00217).

Nach Einsicht

in den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 31. Juli 2018 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018,

in die dagegen erhobene, mit Eingabe vom 25. September 2018 ergänzte Beschwerde vom 13. September 2018 (jeweils Poststempel),

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Anwendung kantonalen Rechts die Auflage der kommunalen Sozialhilfebehörde an die Beschwerdeführerin bestätigte, wonach sie innert gesetzter Frist eine den Mietzins von Fr. 1'500.- brutto pro Monat nicht übersteigende neue Wohnung zu suchen habe, widrigenfalls mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei; infolge Zeitablaufs setzte es hierfür eine neue Frist bis spätestens Ende Januar 2019,

dass es überdies die Weigerung des Sozialhilfebehörde, die Prämien und den Selbstbehalt der bei der SWICA Krankenversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherung COMPLETA TOP über den 1. Januar 2017 hinaus im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenfalls stützte,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Beschwerdeführerin nicht Derartiges vorbringt, sondern lediglich ihre Sicht der Dinge wiedergibt,

dass es insbesondere nicht ausreicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen soll,

dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Weisung umschliessend, eine neue Wohnung zu suchen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 oder 8C_535/2016 vom 29. August 2016),

dass darüber hinaus die zweite Eingabe vom 25. September 2018 - soweit der Ergänzung der Beschwerdebegründung dienend - für die Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung ohnehin unberücksichtigt bleiben müsste, da erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Befreiung davon als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel