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8C_662/2007 KI-generiert

Appeal Concerning Invalidity Pension and Integrity Compensation for 2005 Injury

Geschäftsnummer 8C_662/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries from slipping on a banana peel and subsequently sought compensation from the Swiss Accident Insurance Institution for the consequences of the accident. Initially, the individual was awarded a compensation for a 5% impairment but was denied a disability pension. After an initial decision was upheld by the cantonal administrative court, the individual filed a complaint seeking a reassessment of their earning capacity and a review of their compensation. The tribunal found the complaint to be without merit and upheld the previous ruling regarding the compensation and pension denial.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Invalidity Pension and Integrity Compensation for 2005 Injury: Initially, the individual was awarded a compensation for a 5% impairment but was denied a disability pension. After an initial decision was upheld by the cantonal administrative court, the individual filed a complaint seeking a reassessment of their earning capacity and a review of their compensation. The tribunal found the complaint to be without merit and upheld the previous ruling regarding the compensation and pension denial.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Integritätsentschädigung Sozialversicherungsstreitigkeit Rechtsfähigkeit Leistungsbetrug neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided upon and dismissed under the simplified procedure of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the federal court proceedings based on this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_662/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________, 1976, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 25. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1976 geborenen B.________ für die Folgen des am 20. Juli 2005 erlittenen Unfalls (Ausrutschen auf einer Bananenschale) eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 25. September 2007).

B.________ führt mit Eingabe vom 29./31. Oktober 2007 Beschwerde, indem er sein Begehren um eine neue Begutachtung und Beurteilung der Erwerbsfähigkeit samt eines Rentenanspruchs sowie eine Überprüfung und Anpassung der Integritätsentschädigung erneuert.

2. Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung sowie gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde, dagegen ein Rentenanspruch - soweit darauf einzutreten war - richtigerweise verneint und eine zusätzliche Abklärung als nicht notwendig erachtet worden ist. Dagegen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde überhaupt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Es muss daher bei den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben. Den in allen Teilen überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Bundesgericht nichts beizufügen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz