Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_661/2019 KI-generiert

Construction Worker v. Insurer: Reassessment of Invalidity Pension Based on Conflicting Medical and Vocational Evidence

Geschäftsnummer 8C_661/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A construction worker born in 1967, employed as a mason, suffered multiple injuries from a fall in October 2015 and subsequently underwent several surgeries. He was insured with the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), which covered his medical treatment and daily allowances. Suva later awarded him a disability pension based on a 29% loss of earning capacity and a compensation for 30% of bodily integrity impairment. This decision was maintained despite his objection. The worker challenged the ruling, seeking a neutral multidisciplinary assessment and a potential adjustment of benefits, claiming a higher level of disability and integrity compensation. His appeal against the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt's decision was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 43 ATSG, Art. 44 ATSG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Construction Worker v. Insurer: Reassessment of Invalidity Pension Based on Conflicting Medical and Vocational Evidence: He was insured with the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), which covered his medical treatment and daily allowances. Suva later awarded him a disability pension based on a 29% loss of earning capacity and a compensation for 30% of bodily integrity impairment. This decision was maintained despite his objection. The worker challenged the ruling, seeking a neutral multidisciplinary assessment and a potential adjustment of benefits, claiming a higher level of disability and integrity compensation. His appeal against the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt's decision was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Neubeurteilung widersprüchliche Arztberichte Sachverständigengutachten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent (Suva) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the reasoning regarding the allocation of court costs when an appeal is successful.

Art. 95 f. BGG

Cited as the basis for bringing the initial appeal in public law matters (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).

Art. 43 ATSG

Cited in the reasoning as the basis for the principle of investigation (Untersuchungsgrundsatz), which necessitated further medical assessment.

Art. 44 ATSG

Cited as the legal basis for the Federal Tribunal ordering the respondent (Suva) to commission a medical report.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

UV.2025.3 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Appeal Following Industrial Accident Remanded for Reassessment Based on New Medical Evidence
«…ne Last 20 kg. Statt sich mit diesen Umständen zu befassen (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2020, 8C_661/2019, E. 4.3.2) und ergänzende Abklärungen, wozu auch Rückfragen an Dr. J.___ gehören, vorzunehmen, hat die Beschwerdegegner…»
C-681/2020 (2024-07-11)
Reversal of Social Insurance Decision Due to Insufficient Medical Assessment
«…25 C-681/2020 mit Hinweisen auf Urteile des BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.2.3.8 Im Rahm…»
C-1659/2023 (2024-06-26)
Claimant's Invalidity Pension Termination Requires Reintegration Assessment
«…ort interne à la Suva, en raison du lien organique existant entre cette assurance et la Clinique K._______ (arrêt du TF 8C_661/2019 du 23 janvier 2020 consid. 4.1). Par conséquent, des exigences strictes prévalent à son égard, le moindre doute justifi…»
S 2022 15 (2023-05-09) · gr
Workplace Injury Benefits Appeal Over Insufficient Medical Rationale
«…ch unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.3.3 und 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.2). 3.1. Mit Verfügung vom 19. August 2021 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graub…»
8C_427/2022 (2023-02-28)
Worker Fall Injury Insurance Denial Remand
«…nnahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweis). 4. 4.1. Das kantonale Gericht erwog, die kreisärztlichen Beurteilungen des me…»
VBE.2022.247.VBE202 (2023-02-23) · ag
Claimant Denied Disability Pension and Rehabilitation Measures Due to Residual Earning Capacity and Lack of Willingness for Reintegration
«…Eingliederungsmass- nahmen auseinandersetzen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Das zitierte Ur- teil des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.1 f. bezog sich auf versicherungsinterne Beurteilungen, die in offensichtlicher und er- heblic…»
S 2021 26 (2022-11-07) · zg
Disability Pension Appeal: Insufficient Medical Investigation and Remand
«…Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/…»
S 2021 42 (2022-08-03) · zg
Appeal Granted: Insufficient Medical Assessment for Disability Benefits
«…Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/…»
2022.07.13.sv.2 (2022-07-13) · bl
Whiplash Pension Claim Remanded Due to Inadequate Expert Review and Outdated Household Capacity Assessment
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.2.1, vom 23. Januar 2020, 8C_661/2019, E. 4.2 und vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Wie bereits im Beschluss vom 31.…»
VBE.2021.436 (2022-05-18) · ag
Worker Denied Additional Benefits Due to Insufficient Causation for Psychological Issues and Permanent Impairment
«…ch in der Hauptsa- che den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 und 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Eingliederungsfachleute sahen auf- grund der beobachteten, stark red…»
8C_678/2021 (2022-03-08)
Consultant v. Pension Provider re: Traumatic Brain Injury Disability Claim
«…e geprüft wurde. Nicht stichhaltig ist der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgenommene Verweis auf das Urteil 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2. Darin wurde erwogen, dass mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig er…»
S 2020 67 (2022-02-17) · zg
Disability Insurance Appeal: Insufficient Medical Reasoning and Denial of Pension
«…Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/…»
8C_542/2021 (2022-01-26)
Amputee Denied Advanced Prosthetic Knee Joint by Court
«…u prüfen, ob bereits geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.1). 6. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Überlegenheit der Prothese Genium X3 auf sein…»
200 2021 599 (2021-11-17) · be
Disability Insurance Pension Denial Upheld Despite Minor Medical Deterioration
«…el an den ärzt- lichen Annahmen zu begründen vermöchte (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 23. Januar 2020, 8C_661/2019, E. 4.2, BGer vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Hinzu kommt, dass die Ka…»
S 2020 41 (2021-11-16) · zg
Disability Pension Denial for Bipolar Disorder Despite Partial Capacity Reduction
«…nholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.2.1; 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1). 3.6 Nach dem im Sozialversicherungsproz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_661/2019

Urteil vom 23. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2019 (UV.2018.47).

Sachverhalt:

A. Der 1967 geborene A.________ war seit 5. April 1999 bei der B.________ AG als Maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 13. Oktober 2015 erlitt er bei einem Sturz aus ca. 4 m Höhe ein Polytrauma, das mehrere Operationen nach sich zog. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 23. März 2018 sprach sie dem Versicherten ab 1. Juli 2018 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 fest.

B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. August 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, die Suva sei anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und danach einen neuen Entscheid zu fällen. Eventuell seien ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 35 % zuzusprechen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraussetzungen des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113) sowie die Rechtsprechung zur Prüfung der adäquaten Unfallkausalität psychischer Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 ) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % und die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % bestätigte.

Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, der Fallabschluss per 30. Juni 2018 sei nicht zu beanstanden. Die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten sei zu verneinen. Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.________ vom 28. Dezember 2017 sei er in der angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar seien ihm jedoch ganztags leichte leidensangepasste Tätigkeiten. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Berichte des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. Juni 2017 und der Kreisärztin Dr. med. E.________, Fachärztin Chirurgie, vom 30. Mai 2018. Hieran vermöge der Bericht des Spitals F.________ vom 31. Oktober 2017, wonach der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Denn diese Feststellung habe mässiggradig beanspruchende Arbeiten betroffen, während die Rehaklinik C.________ auf leichte Tätigkeiten Bezug genommen habe. Unbehelflich sei auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht des Spitals F.________ vom 28. Februar 2019. Denn es sei nicht erstellt, dass die darin diagnostizierte Arthrose am rechten Zeigefinger bereits bei Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 vorgelegen habe. Insgesamt habe die Suva zu Recht die von der Rehaklinik C.________ und den Kreisärzten umschriebene Restarbeitsfähigkeit ganztags für leichte Arbeiten berücksichtigt. Bei der Integritätsentschädigung sei auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2017 abzustellen, der die Integritätseinbusse hinsichtlich der Wirbelsäule auf 20 % und bezüglich des rechten Handgelenks auf 10 % und somit auf total 30 % geschätzt habe.

4.

4.1. Den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2017 und der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 30. Mai 2018 sowie der Rehaklinik C.________ vom 28. Dezember 2017 kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Daher genügen bereits geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um ergänzende Abklärungen vornehmen zu müssen ( BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; Urteil 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E. 4 Ingress).

4.2. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis).

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den (definitiven) Bericht der Eingliederungsstätte G.________ vom 19. Oktober 2018 betreffend das dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste Belastbarkeitstraining vom 26. Juni bis 25. September 2018. Da dieser Bericht vor Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 datiert, ist er zu berücksichtigen ( BGE 134 V 392 E. 6 Ingress S. 397). In diesem Bericht wurde ausgeführt, das stabil erreichte Pensum des Versicherten am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 37.5 % betragen. Er habe aufgrund der auftretenden Schmerzen vorwiegend bei vorbereitenden und niederschwelligen Tätigkeiten eingesetzt werden können. Diese habe er in guter Qualität erledigt. Bei diesen Tätigkeiten habe die Leistung ca. 61 % betragen, bei komplexeren und physisch anspruchsvolleren Arbeiten habe sich dieser Wert noch etwas verringert. Die Arbeitsleistung habe innerhalb eines 37.5%igen Pensums durchschnittlich 54 % betragen. Dies entspreche einer effektiven Tagesleistung von durchschnittlich 20.25 %. Die Psyche des Versicherten habe keinen nennenswerten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Aufgrund des Verlaufs der Massnahme und der begrenzten physischen Belastbarkeit sei eine Vermittelbarkeit respektive Eingliederung in die Privatwirtschaft momentan unrealistisch. Die gezeigte Leistungsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Ressourcen seien beim Versicherten nur begrenzt erkennbar gewesen. Er scheine klar willens, etwas zu versuchen, sei jedoch nicht annähernd in der Lage gewesen, Fortschritte zu erzielen. Seine körperliche Konstitution erscheine als grösstes Hindernis im Hinblick auf weitere substanzielle Arbeitseinsätze.

Die Ärztin pract. med. H.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), führte in der Stellungnahme vom 14. Februar 2019 aus, da zwischen der letzten Suva-Beurteilung im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik C.________ vom 23. November bis 28. Dezember 2017 und dem Belastbarkeitstraining vom 26. Juni bis 25. September 2018 unklare neue Befunde aufgetreten seien, schlage sie vor, entsprechende Arztberichte einzuholen. Danach sei zu entscheiden, ob von einer Änderung seit der Beurteilung der Rehaklinik C.________ ausgegangen werden müsse.

4.3.2. Mit dem Bericht der Eingliederungsstätte G.________ vom 19. Oktober 2018 sowie mit der Stellungnahme der pract. med. H.________ vom 14. Februar 2019 setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Aufgrund dieser Unterlagen bestehen aber zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2017, der Rehaklinik C.________ vom 28. Dezember 2017 und der Dr. med. E.________ vom 30. Mai 2018 (vgl. E. 3 hiervor). Hierauf kann folglich nicht abgestellt werden. Somit liegt keine beweiskräftige ärztliche Beurteilung vor, die eine abschliessende Ermittlung der Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsfähigkeit und Integritätseinbusse des Versicherten erlaubt. Die Suva hat somit aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 ATSG ) ein medizinisches Gutachten nach Art. 44 ATSG zu veranlassen und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen.

5. Die unterliegende Suva trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2019 und der Einspracheentscheid der Suva vom 24. Oktober 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar